Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als "unständig" beschäftigter Synchronsprecher in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig war.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und war in der Zeit vom 20.2.2006 bis zum 29.2.2008 für die zu 2. bis 8.
beigeladenen Unternehmen an 16 nicht zusammenhängenden Einzeltagen als Synchronsprecher tätig. Seinen Antrag vom 4.8.2008,
für diese Tage seine Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen, lehnte die Beklagte ab (sieben Bescheide
vom 19.11.2008 und Widerspruchsbescheide vom 17.7.2009).
Das SG München hat die jeweils erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheide vom 20.7.2011 und 27.7.2011). Das Bayerische LSG
hat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 9.3.2012), die Gerichtsbescheide
des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, "dass der Kläger für die Beigeladenen zu 2) bis 8) als Synchronsprecher
betreffend die Rentenversicherung in der Zeit vom 20. Februar 2006 bis 29. Februar 2008 versicherungspflichtig unständig beschäftigt
war". Die für die Gerichte nicht verbindliche Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen
Beurteilung von Synchronsprechern sei nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt. Für die Weisungsgebundenheit des Klägers
spreche der gesamte Produktionsablauf. Der Kläger sei nach zeitlichen Vorgaben in den Produktionsstudios eingesetzt und damit
auch in den Betrieb der Beigeladenen zu 2. bis 8. eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe er wegen seines unabhängig
von der Güte der Arbeitsleistung bestehenden Anspruchs auf ein bestimmtes Arbeitsentgelt nicht getragen. Die Beschäftigung
sei auch "unständig" gewesen. Die Erwerbstätigkeit des Klägers bestehe zu 75 vH aus Synchronsprecheraufträgen (Urteil vom
27.10.2015).
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des §
7 Abs
1 S 1
SGB IV und des §
163 Abs
1 S 2
SGB VI. Der Kläger erfülle nicht die Kriterien der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger
vom 30.9.2005, die am 17.11.2006 in einer Besprechung der Beigeladenen zu 1., des AOK Bundesverbandes, der Bundesagentur für
Arbeit, der Künstlersozialkasse und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Bundesverband deutscher Synchronproduzenten
und dem Interessenverband Synchronschauspieler bestätigt worden sei. Weder sei die 50-Tagesgrenze überschritten noch eine
Rahmenvereinbarung zustande gekommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide
des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2011 und 27. Juli 2011 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Das LSG habe die Rechtsprechung des BSG zu §
7 Abs
1 SGB IV und §
163 Abs
1 S 2
SGB VI berücksichtigt.
Die Beigeladenen zu 1., 2. und 8. haben sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.
Die Beigeladenen zu 3. bis 7. haben sich nicht geäußert.
II
Die Revision der Beklagten ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist zwar frist- und formgerecht eingelegt worden. Allerdings entspricht
die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Revision war daher zu verwerfen (§
169 S 1 und 2
SGG).
Nach §
164 Abs
2 S 1 und 3
SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm
und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diese gesetzlichen Anforderungen
hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision - wie hier - die Verletzung einer Rechtsnorm gerügt
wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift im materiellen Sinn von der Vorinstanz nicht oder nicht
richtig angewendet worden ist (vgl §
546 ZPO). Mit diesem Erfordernis soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessbevollmächtigter
die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 4 RdNr 11 mwN). Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern
muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen,
dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten
Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 5 RdNr 9 mwN). Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm
zu benennen oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen.
Notwendig ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, indem dargelegt wird, dass
das LSG sein Urteil auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt habe, und mit rechtlichen Erwägungen aufgezeigt wird, dass
und weshalb die Rechtsansicht des Tatsachengerichts nicht geteilt wird. Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus der
Sicht des Revisionsführers geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen
(vgl BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22 = NZS 2003, 111 mwN).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revisionsbegründung nicht gerecht. Sie lässt gerade nicht erkennen, dass die Beklagte
die Rechtslage durchdacht und das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft hat. Zwar hat
sie die "Frage nach der Auslegung" des §
7 Abs
1 SGB IV und §
163 Abs
1 S 2
SGB VI aufgeworfen und damit die als verletzt angesehenen Rechtsnormen bezeichnet. Die Beklagte hat sich jedoch nicht mit den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und eine Verletzung dieser Normen durch das LSG nicht schlüssig aufgezeigt.
Die Revisionsbegründung (Abschn I S 1 bis 4) erschöpft sich zunächst darin, den Streitgegenstand zu beschreiben, den zugrunde
liegenden Sachverhalt darzulegen und den Inhalt der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger
vom 30.9.2005 wiederzugeben. Im Übrigen (Abschn II S 4 und 5) wird lediglich darauf hingewiesen, dass diese Verlautbarung
am 17.11.2006 in einer Besprechung der Beigeladenen zu 1., des AOK Bundesverbandes, der Bundesagentur für Arbeit, der Künstlersozialkasse
und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Bundesverband deutscher Synchronproduzenten und dem Interessenverband
Synchronschauspieler bestätigt und in einem Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 1.12.2006 dargestellt worden sei, der Kläger
die darin genannten Kriterien nicht erfülle, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern in der Vergangenheit
Schwierigkeiten bereitet habe und es um eine einheitliche Rechtsauslegung gehe. Die Beklagte geht aber an keiner Stelle der
Revisionsbegründung auf die rechtliche Argumentation des LSG ein. Sie deutet auch nicht ansatzweise an, weshalb die Entscheidung
des LSG, die Zuordnung zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung nicht anhand der gemeinsamen Verlautbarung der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG nach einer Gesamtabwägung aller nach Lage des Einzelfalls wesentlichen, entsprechend ihrer Tragweite gewichteten für und
gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 5 RdNr 13), materielles Bundesrecht verletzen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 S 1
SGG.