Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
3. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 22.5.2020, das sie mit ihrem Fingerabdruck gekennzeichnet hat und das am 10.6.2020 beim
Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz sowie nach Weiterleitung am 29.6.2020 beim Bundessozialgericht eingegangen ist,
"Beschwerde" eingelegt. Der Senat fasst dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil
des LSG auf.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung
der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte
innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1, §
64 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>; BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
160a Nr
4).
Die bereits nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als
unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.