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BSG, Urteil vom 20.07.2010 - 2 U 19/09
Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Berechtigung der Widerspruchsstelle zur Entscheidung über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht
Die Feststellung einer Widerspruchsstelle, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem verfahrensrechtlichen Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers. Denn die Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden. Der Verfahrensfehler ist im Sinne von § 62 Halbs. 2, § 42 S. 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 36a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 4 Abs. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII § 9 Abs. 2
,
SGB X § 42 S. 1
,
SGB X § 62 Halbs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 14.05.2009 L 6 U 845/06 , SG Freiburg 25.10.2005 S 9 U 2976/04
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit ihre Berufung gegen die Aufhebung der Ablehnung eines Anspruchs auf Anerkennung einer PTBS als Wie-BK im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2005 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen werden diese Urteile aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu erstatten.

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