Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Laborleistungen, die in der
Notfallambulanz eines Krankenhauses erbracht worden sind.
Die Klägerin ist Trägerin eines im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gelegenen Krankenhauses. In den
Quartalen 1/2009 bis 1/2013 erbrachte sie in ihrer Notfallambulanz ambulante Leistungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
und rechnete ua Laborleistungen nach Kapitel 32 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) in
einem Gesamtwert von 229 114,26 Euro als Notfallleistungen ab. Diese Laborleistungen nahm die Beklagte von der Vergütung aus,
da sie im Rahmen der Notfallbehandlung nicht berechnungsfähig seien.
Im Widerspruchsverfahren wies die Beklagte die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1) hin. Nach dieser Entscheidung komme eine Vergütung für Laborleistungen allein in besonders begründeten
Einzelfällen oder wenn das Krankenhaus nur als Auftragnehmer eines Überweisungsauftrages tätig werde in Betracht. Sie forderte
die Klägerin auf, "substantiiert anhand der Einzelfälle die Notwendigkeit der ... zur Abrechnung eingereichten Laborleistungen
für die Notfall-Erstversorgung darzulegen".
Die Klägerin trug zur Begründung ihrer Widersprüche vor, eine Kernaufgabe der interdisziplinären Notaufnahme sei die Sicherstellung
einer unverzüglichen Notfalldiagnostik. Einzelne Fachgesellschaften - wie beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Neurologie
und die Deutsche Atemwegsliga - betonten die Notwendigkeit von Labordiagnostik in der Notaufnahme. So seien beispielsweise
die Bestimmung von Serumelektrolyten, von Troponinwerten, der Kreatinkinasekonzentration, des C-reaktiven Proteins, von Leberwerten,
von Lipasewerten, des Serumlaktats und der D-Dimere erforderlich. Auch gehöre zur Basisdiagnostik die Bestimmung des Blutbildes;
zudem müssten Blutgasanalysen durchgeführt werden. In bestimmten Fällen könne auch eine weiterführende Labordiagnostik erforderlich
werden. Laborparameter lieferten oft den entscheidenden diagnostischen Hinweis und beeinflussten daher die Entscheidung zwischen
ambulanter Betreuung und stationärer Aufnahme. Die Klägerin führte ergänzend vier - nicht namentlich konkretisierte und zeitlich
nicht von den strittigen Quartalen umfasste - Fallbeispiele aus dem Jahr 2014 an.
Die Beklagte wies die Widersprüche als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014). Zwar sei nicht ausgeschlossen,
dass in besonders gelagerten Einzelfällen im Notfalldienst die Erhebung von Laborwerten erforderlich sein könne. Hierzu fehle
es jedoch an den notwendigen Darlegungen durch die Klägerin. Die Klägerin hatte mit ihrer Klage vor dem SG im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen fehlender Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte Erfolg; im
Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen, weil gegenwärtig nicht feststehe, welche abgesetzten Laborleistungen nachzuvergüten seien (Urteil vom
18.3.2015).
Nachdem die Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren Behandlungsunterlagen für elf Patienten eingereicht hat, nahm die
Beklagte mit Bescheid vom 31.1.2017 eine (nachträgliche) sachlich-rechnerische Richtigstellung für die Quartale 3/2012 bis
1/2013 in Höhe von 203,01 Euro vor.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2018). Zu Recht habe das SG die Voraussetzungen des §
131 Abs
5 SGG bejaht. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung erfordere eine Prüfung im Einzelfall. Die Beklagte habe die Absetzung der
Laborleistungen nach Kapitel 32 EBM-Ä jedoch regelhaft vorgenommen. Die Absetzung sei auch in Fällen erfolgt, in denen die
Erbringung von Laborleistungen im Rahmen einer Notfallbehandlung nicht fernliege, wie etwa bei einem Infarktverdacht. Bei
der Ermittlung der ordnungsgemäßen Leistungsabrechnung sei die Stufung von Mitwirkungspflichten des betroffenen Vertragsarztes
bzw des Krankenhauses und der Amtsermittlungspflicht der KÄV zu beachten. Dem Vertragsarzt obliege es zunächst, die für die
Abrechnung der ärztlichen Leistungen notwendigen Angaben in der vorgeschriebenen Form einzureichen. Grundsätzlich gebe es
aber keine Pflicht des Vertragsarztes, die Abrechnung in jedem Einzelfall von vornherein zu begründen (Hinweis auf BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 48/97 R - SozR 3-2500 § 75 Nr 10). Formuliere die KÄV auf der Grundlage dieser Abrechnung in einzelnen Behandlungsfällen konkrete
Zweifel daran, dass der Tatbestand einer Gebührenordnungsposition (GOP) des EBM-Ä erfüllt sei, obliege es dem betroffenen Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken.
Da es aber keine allgemeine Begründungspflicht gebe, setze diese Darlegungslast erst ein, wenn die Beklagte einzelfallbezogene
Zweifel formuliere. Da solche Beanstandungen hier durch die Beklagte nicht erfolgt seien, sei diese ihrer Amtsermittlungspflicht
nicht gerecht geworden. Die Amtsermittlungspflicht sei auch nicht dadurch begrenzt, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren
nur allgemeine Angaben gemacht, insbesondere nicht alle Behandlungsunterlagen vorgelegt habe. Die weiteren Ermittlungen seien
auch entscheidungserheblich.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision, dass die Verurteilung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nach §
131 Abs
5 SGG rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Weder anhand der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens noch aufgrund des Vortrags der Klägerin
im gesamten Klageverfahren habe sich für sie - die Beklagte - eine gesteigerte auf den Einzelfall bezogene Prüfpflicht ergeben.
Eine umfangreiche Labordiagnostik gehöre nicht zur Basisversorgung im organisierten Notfalldienst. Die Klägerin habe ersichtlich
keine situationsbezogene Auswahl der zu bestimmenden Laborwerte in den Behandlungsfällen vorgenommen. Vielmehr sei eine "kleine
oder große Routinelabordiagnostik mit feststehenden Parametern" erfolgt. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten
elf Behandlungsfällen zeige sich, dass die Klägerin zwischen 13 und 21 Laborparameter pro Patient abgerechnet habe. Selbst
die leitende Ärztin der Notaufnahme habe zu den vier davon in der Verhandlung beim SG besprochenen Fällen jeweils nur drei bis vier der erbrachten Laborleistungen als Bestandteil der Notfallerstversorgung für
erforderlich gehalten. Zudem habe sie - die Beklagte - die Klägerin im Verwaltungsverfahren aufgefordert, substantiiert anhand
der Einzelfälle zur Notwendigkeit der zur Abrechnung eingereichten Laboruntersuchungen im Hinblick auf den begrenzten Untersuchungs-
und Behandlungsauftrag im Notdienst vorzutragen. Jedenfalls spätestens ab diesem Zeitpunkt sei ihre Amtsermittlungspflicht
begrenzt gewesen.
Aber selbst wenn man die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch sie - die Beklagte - für erforderlich halte, hätte
das LSG stärker hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Sachaufklärung differenzieren müssen. So habe sie - die Beklagte - bereits
in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass auch Leistungen nach den GOP 32128 (C-reaktives Protein) und 32148 (Quantitative Alkohol-Bestimmung in der Atemluft mit apparativer Messung) sachlich-rechnerisch
berichtigt worden seien. Für diese Leistungen sei bereits durch das Urteil des BSG vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1) geklärt, dass diese im Regelfall nicht zur Notfall-Erstversorgung gehörten; daher liege die Darlegungsobliegenheit
für ihre Notwendigkeit bei der Klägerin. Zudem schränke der bestandskräftige Bescheid vom 31.1.2017 die Sachaufklärung ein.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen LSG vom 19.12.2018 und des SG Marburg vom 18.3.2015 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des Hessischen LSG vom 19.12.2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Ob Laboruntersuchungen im Rahmen der Notfallbehandlung medizinisch notwendig seien, könne nur anhand einer Einzelfallprüfung
entschieden werden. Die regelhafte Absetzung der Laborleistungen durch die Beklagte sei rechtswidrig. Eine Kürzung käme nur
in Betracht, wenn die abgerechneten Laborparameter im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit einer Notfallbehandlung überschritten
hätten. Sie - die Klägerin - treffe auch keine gesteigerte Begründungspflicht bei Abrechnung dieser Leistungen. Jedenfalls
aber habe die Beklagte für eine solche Begründungspflicht nicht die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. So fehle bei der
Onlineabrechnung die Möglichkeit für eine Freitexteingabe. Auch sei ihr Vorschlag, mit der Abrechnung die Patientendokumentation
einzureichen, von der Beklagten abgelehnt worden. Sie sei auch nicht im Gerichtsverfahren mit weiterem Vortrag ausgeschlossen.
Dies werde durch die Entscheidung des BSG vom 26.6.2019 (Hinweis auf B 6 KA 68/17 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 106d Nr 6 vorgesehen) bestätigt.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an
das LSG begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG).
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Urteilen des SG und des LSG die für die Quartale 1/2009 bis 1/2013 ergangenen Honorarbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26.11.2014. Der Bescheid vom 31.1.2017, mit welchem die Beklagte ua weitere Absetzungen der GOP 01210 (Notfallpauschale im organisierten Not(-fall)dienst) und GOP 01218 (Notfallkonsultationspauschale III im organisierten Not(-fall)dienst) auf Grundlage der erstinstanzlich vorgelegten
Unterlagen zu elf Patienten vorgenommen hat, ist - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens
geworden. Nach §
96 Abs
1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides
ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ob ein Verwaltungsakt einen anderen abändert oder
ersetzt, ist nach dem Regelungsgehalt beider Verwaltungsakte zu bestimmen und setzt einen Vergleich der Verfügungssätze der
Bescheide voraus. Die Klägerin hat hier die Honorarbescheide nur begrenzt auf die Absetzungen von Leistungen nach Kapitel
32 EBM-Ä angefochten. Solche Berichtigungen wurden mit dem Bescheid vom 31.1.2017 nicht verändert bzw modifiziert. Dies hat
die Beklagte im Termin vor dem Senat klargestellt.
B. Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, denn die Voraussetzungen für
eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Verbindung mit einer Zurückverweisung an die Verwaltung nach §
131 Abs
5 SGG haben nicht vorgelegen. Die fehlerhafte Anwendung des §
131 Abs
5 SGG, in deren Folge eine Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen
(BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr 3 RdNr 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
170 RdNr 4a; Schütz in jurisPK-
SGG, § 131 RdNr 69; vgl auch BSG Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 13 ff). Die Beklagte beanstandet im Übrigen mit ihrer Revision ausdrücklich, dass das LSG
die Anwendung des §
131 Abs
5 SGG durch das SG gebilligt hat.
1. Nach §
131 Abs
5 Satz 1 und
5 SGG (in der durch Art 8 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
SGB IV und anderer Gesetze vom 21.12.2008 [BGBl I 2933] ab dem 1.1.2009 gültigen Fassung) kann das SG binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben,
ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es 1. eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, 2. die noch erforderlichen
Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich sind und 3. die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
sachdienlich ist. Wie sich aus §
131 Abs
5 Satz 2
SGG ergibt, gilt die vorgenannte Regelung auch für den hier gegebenen Fall der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach
§
54 Abs
4 SGG.
Bei der Regelung in §
131 Abs
5 SGG handelt es sich - ähnlich der in §
159 SGG, die die Zurückverweisungsbefugnis des LSG an das SG normiert - um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen und auf besonders
gelagerte Fälle beschränkt sind (vgl BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2, RdNr 19; Sächsisches LSG Urteil vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 - juris RdNr 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
159 RdNr 5a; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
131 RdNr 17; Hintz/Lowe,
SGG, 2012, §
131 RdNr 48; Hintz in BeckOK Sozialrecht, 56. Edition, Stand 1.3.2020, §
131 SGG RdNr 12; Köhler, WzS 2012, 367, 370; Mey, SGb 2010, 68; zu §
113 Abs
3 VwGO auch BVerwG Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2/02 - BVerwGE 117, 200). §
131 Abs
5 SGG begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif
zu machen (BSG Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 15). In Anlehnung an die Vorschriften des §
113 Abs
3 Satz 1
VwGO und § 100 Abs 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und
kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich
ist (vgl BT-Drucks 15/1508 S 29; BSG Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 15).
§
131 Abs
5 SGG zielt darauf ab, einer Verlagerung der Amtsermittlungspflicht der Behörde nach § 20 SGB X in das gerichtliche Verfahren entgegenzuwirken (vgl Schütz in jurisPK-
SGG, §
131 RdNr 59). Die Vorschrift dient nicht dazu, dem jeweils vorherigen Entscheidungsträger das eigene Verständnis von ausreichender
Sachverhaltsaufklärung als verbindlich vorzuschreiben, sondern in Ausnahmefällen bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung
zu stellenden Mindestanforderungen eine erneute Entscheidung des vorhergehenden Entscheidungsträgers nach weiteren Ermittlungen
zu erwirken (Sächsisches LSG Urteil vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 - juris RdNr 21; Aussprung in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
131 RdNr 93; Schütz in jurisPK-
SGG, §
131 RdNr 60; vgl auch Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
131 RdNr 19). Grundsätzlich soll nur ein der Behörde unterlaufener und den Sachverhalt betreffender Aufklärungsmangel und demzufolge
eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte zur Zurückverweisung berechtigen (vgl BT-Drucks 15/1508 S 29; BR-Drucks
378/03 S 67; BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2, RdNr 17; Dahm, RV 2014, 113, 114; Kröner/Westermeyer, SGb 2020, 204, 209). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines Aufklärungsmangels ist regelmäßig der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung,
da die Behörde spätere Entwicklungen bei ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen konnte (vgl Sächsisches LSG Urteil
vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 - juris RdNr 19; Hessisches LSG Urteil vom 29.1.2019 - L 3 U 63/18 - juris RdNr 23).
2. Ein solcher Aufklärungsmangel kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, denn weitere Ermittlungen durch die Beklagte
waren (zumindest zum Zeitpunkt ihrer letzten Verwaltungsentscheidung am 26.11.2014) nicht erforderlich.
a. Grundsätzlich ist die KÄV berechtigt, Abrechnungen von Krankenhäusern über durchgeführte Notfallbehandlungen zu berichtigen,
wenn Leistungen abgerechnet worden sind, die nicht zum Spektrum zulässiger Notfallbehandlungen gehören. Rechtsgrundlage der
sachlich-rechnerischen Korrektur, deren Rechtmäßigkeit hier im Streit steht, ist §
106a Abs
2 Satz 1 Halbsatz 1
SGB V (hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190 [aF]; heute §
106d Abs
2 Satz 1 Halbsatz 1
SGB V). Danach stellt die KÄV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen zielt auf die
Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen
Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl
BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr 6 RdNr 13; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 17 RdNr 19; s auch BSG Urteile vom 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R - SozR 4-2500 § 135 Nr 28 RdNr 14 und - B 6 KA 42/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 19 RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils mwN). Gegenstand der Abrechnungsprüfung
ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser
erbracht werden, da infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten die für die Abrechnung
maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts insoweit entsprechend gelten (BSG Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R - BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2, RdNr 14; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 13 RdNr 12; BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
b. Bei den Leistungen, die auf der Grundlage des §
76 Abs
1 Satz 2
SGB V als Notfallleistungen erbracht und abgerechnet werden, kann es sich nur um solche handeln, die auf die Erstversorgung ausgerichtet
sind. In einer Krankenhausambulanz dürfen weder reguläre vertragsärztliche Behandlungen durchgeführt werden, die dem Umfang
und der Ausrichtung nach über die Notfallversorgung hinausgehen, noch darf das Krankenhaus regulär Sprechstunden anbieten.
Allein der Wunsch eines Versicherten nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus verbunden mit der Geltendmachung akuten
Behandlungsbedarfs stellt zu Zeiten regulärer vertragsärztlicher Sprechstunden keinen "Notfall" iS des §
76 Abs
1 Satz 2
SGB V dar (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ein Vergütungsanspruch besteht nur für solche diagnostischen und
therapeutischen Leistungen, die entweder erforderlich sind, um zu erkennen, ob ein Notfall vorliegt, oder die ggf für eine
Erstversorgung des Patienten notwendig sind. Die Erstversorgung hat sich darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben
sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Zu den in einem Notfall medizinisch notwendigen und deshalb berechnungsfähigen Leistungen können auch Laboruntersuchungen
gehören (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1). Zwar gilt dies nicht in gleicher Weise wie zB bei Röntgenuntersuchungen, weil Knochenbrüche oder
der Verdacht auf solche zu den typischen Notfalldiagnosen gehören und insoweit die radiologische Untersuchung oft zwingender
Bestandteil der Erstversorgung ist (vgl BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Auch bei Laboruntersuchungen sind insoweit aber Maßnahmen denkbar,
die etwa im Rahmen der chirurgischen oder internistischen Erstversorgung anfallen können (zB bei Verdacht auf Herzinfarkt,
Schlaganfall, Angina Pectoris). Wie der Senat bereits entschieden hat, kann selbst eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration
oder des C-reaktiven Proteins in besonders gelagerten Einzelfällen Bestandteil einer Notfallbehandlung sein (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 17). Allerdings sind diese Laboruntersuchungen vom Ziel der sofortigen, aber oft nur zeitlich
begrenzten Behandlung her auf Maßnahmen begrenzt, die bis zum Übergang des Patienten in die ambulante oder stationäre Regelversorgung
unerlässlich sind (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 15).
c. Der Umfang der in den betroffenen Quartalen von der Klägerin routinemäßig durchgeführten Laboruntersuchungen, der in den
von der Beklagten berichtigten Abrechnungen dokumentiert ist, geht nach diesen Grundsätzen weit über den in der Notfallversorgung
gebotenen Untersuchungsumfang hinaus. Die von der Klägerin selbst als repräsentativ für ihr Abrechnungs- und Leistungsverhalten
im Klageverfahren ausgewählten elf Beispielsfälle zeigen, dass stets eine umfangreiche Labordiagnostik durchgeführt worden
ist. So wurden zwischen 13 und 21 Laborparameter in der Abrechnung pro Patient angesetzt, woraus Netto-Honorarforderungen
an EBM-Ä-Leistungen zwischen 12,21 Euro und 41,02 Euro resultierten. Es liegt auf der Hand, dass die Vielzahl dieser offenbar
routinemäßig erhobenen Parameter nicht vom begrenzten Leistungsspektrum der Notfallbehandlungen gedeckt ist. Selbst die leitende
Ärztin der Notaufnahme der Klägerin hat in der Erörterung der vier in der mündlichen Verhandlung beim SG exemplarisch besprochenen Fälle eingeräumt, dass - nach ihrer Bewertung - nur zwischen drei und vier der jeweils erbrachten
Laborleistungen pro Behandlungsfall als Bestandteil einer Notfallversorgung erforderlich gewesen seien. Damit stellte sich
die Situation für die Beklagte so dar, dass die ihr vorliegenden Abrechnungen überwiegend - und nicht nur in einem zu vernachlässigenden
Umfang - zu Unrecht erbrachte Leistungen enthielten.
d. Es ist im Rahmen der Amtsermittlung nicht allein Aufgabe der beklagten KÄV, eine - wie hier - offensichtlich zumindest
in wesentlichen Teilen ungerechtfertigte Abrechnung von Laborleistungen daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Laborparameter
möglicherweise auch unter Beachtung des begrenzten Leistungsspektrums von Notfallbehandlungen erhoben werden durften.
aa. Nach § 20 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen
und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Maßstab des Ermittlungsumfangs ist dabei die Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts. Im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung obliegt es grundsätzlich zunächst der KÄV, Ermittlungen
zur Richtigkeit der Abrechnung durchzuführen. Bei der Ermittlung des Sachverhalts sollen die Beteiligten gemäß § 21 Abs 2 SGB X allerdings mitwirken. Zudem sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte nach §
295 Abs
1a SGB V verpflichtet und befugt, für die Erfüllung der Aufgaben nach §
106a SGB V aF (jetzt §
106d SGB V) auf Verlangen der KÄVen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen. Insoweit gehört die Vorlage der zur Prüfung
benötigten Unterlagen zu den besonderen Mitwirkungspflichten des Vertragsarztes.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8) darf eine KÄV im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung vom Arzt in Ansatz gebrachte Leistungen
in vollem Umfang streichen, wenn deren Voraussetzungen erweislich nicht vorliegen oder ihr Vorliegen sich im Einzelfall nicht
nachweisen lässt. Grundsätzlich muss die KÄV die Fehlerhaftigkeit der Honorarabrechnung belegen und begründen (vgl zu den
Darlegungsobliegenheiten grundsätzlich BSG Urteil vom 8.3.2000 - B 6 KA 16/99 R - BSGE 86, 30 = SozR 3-2500 § 83 Nr 1). Eine Ausnahme hiervon ist allein gegeben, wenn feststeht, dass ein Arzt vorsätzlich oder zumindest
grob fahrlässig falsch abgerechnet hat (zu den Auswirkungen einer falschen Abrechnungs-Sammelerklärung durch den Vertragsarzt
s BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1 und sogleich RdNr 30). Nur in diesem Fall hat der Arzt die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen nachzuweisen.
(2) Wenn sich begründete Zweifel daran ergeben, dass der Tatbestand einer GOP erfüllt ist, obliegt es allerdings auch dem Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken,
da ihn als Anspruchsteller grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch
trifft (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11). Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein
ihm bekannt sind oder nur unter seiner Mithilfe aufgeklärt werden können (BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen Verletzung fehlender
Mitwirkung des Krankenhauses an der Aufklärung des Sachverhalts vgl BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 18 RdNr 30 ff). Diese - von der Darlegungs- und Feststellungslast zu trennende - besondere Mitwirkungspflicht
ergibt sich daraus, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch nur dann zusteht, wenn er die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erbringen durfte; es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so
genau wie möglich anzugeben und zu belegen (BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 22; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40). Welche Angaben dabei vom Arzt erwartet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles
und insbesondere der Art der erbrachten Leistung ab.
Auch im Zuge der Prüfung der Richtigkeit der Honorarabrechnung ist der Arzt (bzw das Krankenhaus im Rahmen der ambulanten
Notfallversorgung) insoweit zur Mitwirkung verpflichtet (zu den über diese Mitwirkungspflicht noch hinausgehenden Pflichten
des Arztes in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 41 RdNr 18; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Ausgestaltung des Verfahrens der sachlich-rechnerischen Richtigstellung
nach §
106a Abs
2 Satz 1
SGB V (jetzt §
106d Abs
2 Satz 1
SGB V) zielt darauf ab, unter den Bedingungen der zahlenmäßig hohen Abrechnungen durch Ärzte (bzw Krankenhäusern im Rahmen von
Notfallbehandlungen) eine für Ärzte und die KÄVen gleichermaßen tragfähige wie inhaltlich zutreffende Überprüfung der Abrechnungen
sicherzustellen. Dabei ist der Arzt bei der Prüfung der Richtigkeit der Honorarabrechnung zur Mitwirkung verpflichtet, indem
er bei entsprechenden Zweifeln die allein ihm bekannten Tatsachen aus seiner Sphäre vorträgt. Wenn der Arzt diesen Anforderungen
nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem Grunde nicht festzustellen sind, dann
geht dies zu Lasten des Arztes (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 23; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
(3) Nach diesen Grundsätzen ist es jedenfalls im Rahmen des § 20 SGB X nicht allein Aufgabe der Beklagten, eine offensichtlich zumindest in wesentlichen Teilen unberechtigte Abrechnung von Laborleistungen
daraufhin zu überprüfen, ob einzelne dieser Leistungen möglicherweise unter Beachtung des begrenzten Leistungsspektrums von
Notfallbehandlungen erforderlich waren. Da die Beklagte die Klägerin im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass
die Notwendigkeit der Laboruntersuchungen im Einzelfall belegt werden muss und die Klägerin hierauf nicht mit hinreichendem
Bezug zu den konkreten Umständen geantwortet und damit deutlich gemacht hat, die erforderlichen näheren Erläuterungen nicht
abgeben zu wollen, war die Beklagte zur weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet. Schon aus diesem Grund waren die Voraussetzungen
einer Zurückverweisung an die Verwaltung nach §
131 Abs
5 SGG hier nicht erfüllt.
bb. Die hier zumindest in überwiegender Anzahl unberechtigten Abrechnungen der Klägerin beseitigen allerdings nicht die Wirkung
der Abrechnungs-Sammelerklärung. In Fällen der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen und einer grob fahrlässig falschen Abrechnungs-Sammelerklärung
ist die KÄV zur umfassenden Berichtigung und Schätzung des dem Leistungserbringer überhaupt noch zustehenden Honorars berechtigt
(BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 23 RdNr 31; BSG Beschluss vom 31.8.2018 - B 6 KA 26/18 B - juris RdNr 12). Beruhen unrichtige Angaben auf einem Behandlungsausweis bzw in der Honorarabrechnung auf leichter Fahrlässigkeit,
beeinträchtigt dies nicht die grundsätzliche Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung und berechtigt lediglich zur
rechnerischen und sachlichen Richtigstellung der Honorarabrechnung hinsichtlich dieser Abrechnungsfehler (BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1 S 5).
Die Berechtigung der KÄV zur umfassenden Berichtigung der Abrechnung und Schätzung des Honorars in Reaktion auf eine vorsätzlich
oder grob fahrlässig falsch abgegebene Abrechnungs-Sammelerklärung besteht jedenfalls in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation
nicht. Die Klägerin hat zwar zahlreiche Laborleistungen wegen der Überschreitung des begrenzten Behandlungsumfangs bei Notfällen
unberechtigt abgerechnet, diese Leistungen aber tatsächlich erbracht. Das steht der Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter
Leistungen unter dem Aspekt des Wegfalls der Garantiewirkung der Abrechnungs-Sammelerklärung nicht gleich. Die KÄV ist vielmehr
in einem solchen Fall gehalten, dem Leistungserbringer Gelegenheit zu geben, seine Abrechnung näher zu begründen, vor allem
in Behandlungsfällen, in denen weder die "Zulässigkeit" noch die "Unzulässigkeit" von Laboruntersuchungen im Rahmen der Notfallbehandlung
offensichtlich ist.
C. Der Senat hat die Sache daher nach §
170 Abs
2 Satz 2
SGG zurückverwiesen.
1. Die Zurückverweisung erfolgt an das LSG. Eine Zurückverweisung vom BSG an das SG ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Fall der Sprungrevision vorgesehen (§
170 Abs
4 Satz 1
SGG). Das BSG hat darüber hinaus eine Zurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§
159 Abs
1 SGG) wahrnimmt (BSG Urteil vom 12.3.1981 - 11 RLw 1/80 - BSGE 51, 223, 226 = SozR 1500 § 78 Nr 18 S 31; BSG Urteil vom 23.6.1981 - 7 RAr 31/80 - SozR 1500 § 136 Nr 6 S 7; vgl auch BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 6 KA 31/97 R - BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19). Zu einer solchen weitergehenden Zurückverweisung besteht im vorliegenden Fall schon deswegen
kein Anlass, weil sie die Erledigung des Prozesses weiter verzögern würde (vgl BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 6 KA 31/97 R - BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19; BSG Urteil vom 24.3.1971 - 6 RKa 16/70 - BSGE 32, 253, 255 = SozR Nr 17 zu §
73 SGG).
2. Eine abschließende Sachentscheidung durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil auf Grundlage der Feststellungen des
LSG nicht entschieden werden kann, ob die Voraussetzungen für die sachlich-rechnerische Richtigstellung in vollem Umfang oder
nur teilweise vorgelegen haben. Erforderliche Tatsachenfeststellungen zu der Frage, ob es sich bei den abgerechneten Laborleistungen
um diagnostische Maßnahmen gehandelt hat, die in einem Notfall erforderlich waren, hat das LSG - auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung zu Recht - nicht getroffen. Das LSG muss den Sachverhalt im Hinblick auf die Richtigkeit der Abrechnungen
iS des §
106a Abs
2 SGB V aF daher noch aufklären. Dies kann wegen der Vielzahl der Fälle nur unter Mitwirkung der Beteiligten erfolgen.
a. Die Klägerin ist dabei mit näheren Erläuterungen zu den einzelnen Fällen im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen,
auch wenn sie im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung durch die Beklagte keine einzelfallbezogenen Ausführungen gemacht
und nicht hinreichend konkret vorgetragen hat.
Grundsätzlich ist die KÄV allerdings berechtigt, die Vergütung jedenfalls von Notfallleistungen, die üblicherweise nicht Bestandteil
der Notfallversorgung sind, von der Erfüllung von Begründungsanforderungen abhängig zu machen. Die Begründung hat dann auch
grundsätzlich mit der Abrechnung zu erfolgen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Inhalt und Umfang der Begründungspflicht
klar und eindeutig geregelt worden sind (BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ohne normative Grundlage besteht im Grundsatz keine Pflicht des
Vertragsarztes zur einzelfallbezogenen Begründung der in Ansatz gebrachten GOP bereits mit der Einreichung der Honorarabrechnung (BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 48/97 R - SozR 3-2500 § 75 Nr 10 S 43 f; BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 29, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Soweit entsprechende Begründungsanforderungen im Honorarverteilungsmaßstab
(HVM) geregelt werden, müssen diese eindeutig und verständlich formuliert sowie mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sein. Dabei
gilt: Je höher die Begründungsanforderungen sind und je eingeschränkter die Möglichkeit ist, eine unzureichende Begründung
nachzuholen, desto höher sind die Anforderungen an die Ausgestaltung der Regelung. Eine steuernde Wirkung in dem Sinne, dass
die Abrechnung für Krankenhäuser so aufwändig oder unkalkulierbar ausgestaltet wird, dass die Erbringung von Notfallleistungen
für diese unwirtschaftlich wird, darf mit den Begründungsanforderungen nicht verfolgt werden (BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 29, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Eine diesen Anforderungen gerecht werdende Regelung zur Begründung der Erforderlichkeit der Notfallbehandlung galt für die
Quartale 1/2009 bis 1/2013 im Bezirk der beklagten KÄV nicht. Im HVM finden sich keine konkreten Regelungen zur Vergütung
von ambulanten Notfallbehandlungen und insbesondere dazu, welche Angaben eine Abrechnung diesbezüglich enthalten muss. Regelungen
existieren allein hinsichtlich der Vergütung und Steuerung von Leistungen der Notfallbehandlung (vgl Nr 2.3.3 des HVM gemäß
§
87b Abs
1 Satz 2
SGB V iF des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 10.3.2012, gültig ab 1.1.2012). Auch die Abrechnungsrichtlinien der Beklagten
(vgl Abrechnungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der von der Vertreterversammlung am 20.2.2010 beschlossenen
Fassung, gültig ab 1.4.2010), die auch für die in Notfällen in Anspruch genommenen Ärzte gelten (vgl Präambel Satz 2), enthalten
nach den Feststellungen des LSG keine einschlägigen Vorgaben.
Die im Widerspruchsverfahren erfolgte Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, die Notwendigkeit der zur Abrechnung eingereichten
Laboruntersuchungen für die Notfallversorgung darzulegen, löst auch keine Präklusionswirkung aus. Für die Klägerin stand nicht
fest, ob sie die Anforderungen der Beklagten mit zumutbaren Aufwand würde erfüllen können oder ob eine umfassende Dokumentation
in jedem Behandlungsfall zu leisten wäre. Letzteres ist der Klägerin (auch) im Hinblick auf das Verhältnis der wirtschaftlichen
Bedeutung des einzelnen Falles zum Aufwand zur Erstellung einer Dokumentation nicht zumutbar.
b. Das LSG wird daher zu prüfen haben, ob die abgesetzten Laborleistungen auch unter Beachtung des begrenzten Leistungsspektrums
der Notfallbehandlung erforderlich waren. Maßgeblich für die Verteilung der Darlegungs- und Mitwirkungslasten sind die Grundsätze
der Urteile des Senats vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1) und 26.6.2019 (B 6 KA 68/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Je weniger typisch eine bestimmte Laboruntersuchung für den Versorgungsauftrag
in einem Notfall ist, desto eingehender muss die Klägerin begründen, warum die Bestimmung des Laborparameters erforderlich
gewesen ist. Auf der anderen Seite darf sich die Beklagte bei Leistungen, die aus medizinischen Gründen auch im Notfall erforderlich
sein können, nicht auf eine Verneinung der Abrechnungsfähigkeit beschränken. Für die weitere Sachaufklärung bietet es sich
an, Fall- oder Diagnosegruppen zu bilden (zB Verdacht auf Herzinfarkt, Schlaganfall, Angina Pectoris) zu denen die Klägerin
erklärt, welche Laborparameter sie typischerweise für erforderlich hält, und die Beklagte dann ausführt, ob und inwieweit
sie dieser Einschätzung folgt. Soweit Konsens besteht, werden weitere Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren in der Regel
nicht mehr erforderlich sein. Ergeben sich Quoten von jeweils für eine bestimmte (Verdachts-)Diagnose "zulässigen" bzw "unzulässigen"
Laborleistungen, ist es nicht zu beanstanden, wenn davon auf den Umfang der insgesamt streitigen Berichtigungen in den streitbefangenen
Quartalen hochgerechnet wird. So kann den Bedingungen einer Massenverwaltung angemessen Rechnung getragen werden.
D. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im Rahmen seiner erneuten Entscheidung im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.