Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 19.07.2010 - 8 SO 35/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit zur Frage des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung aus der Sozialhilfe
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss er mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (hier verneint, wenn es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit bereits deshalb fehlt, weil die Beschwerdebegründung jegliche Sachverhaltsfeststellung vermissen lässt, sodass weder die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs noch der Streitgegenstand als solcher aus der Beschwerdebegründung heraus für den Senat erkennbar sind). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GVG § 187 Abs. 1
,
SGB XII § 30 Abs. 5
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 202
,
ZPO § 547
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 24.03.2010 L 12 SO 15/09 , SG Duisburg 28.04.2009 S 16 SO 166/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: