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BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - 9 V 18/17 B
Grad der Schädigung als Folge eines sexuellen Missbrauchs Verfahrensrüge Rüge des Übergehens eines Beweisantrags Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung Anhörungsmitteilung
1. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG gehört werden, wenn er einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat.
2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das LSG von der ihm durch § 153 Abs. 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
3. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ansieht.
4. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 13.02.2017 L 10 VE 19/14 , SG Braunschweig 27.01.2014 S 12 VE 21/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: