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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - 10 R 3653/17
Rentenrechtliche Versicherungspflicht als Selbständiger
1. Wird, obwohl der Bescheid (Bescheid 2) nach § 86 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens (gegen Bescheid 1) wurde, gegen den Bescheid 2 erneut Widerspruch eingelegt, hat die Behörde über diesen Widerspruch zu entscheiden.
2. Die allein gegen diesen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch unter Hinweis auf § 86 SGG als unzulässig zurückgewiesen wurde, gerichtete Klage ist unbegründet, weil ein erneuter Widerspruch nicht statthaft war.
3. Die (hilfsweise) gegen Bescheid 1 und 2 in Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist unzulässig; trotz entsprechendem Anfechtungsantrag ist inhaltlich nicht über diese Bescheide zu befinden, weil sie nicht (wirksam) angefochten sind. Dem entsprechend ist die Verhandlung auch nicht nach § 114 Abs. 2 SGG zur Durchführung und Abschluss des bereits ursprünglich anhängigen Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Auch ein abändernder Bescheid 3 würde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und gerade nicht nach § 96 Abs. 1 SGG des Rechtsstreits.
Normenkette:
SGB VI § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 16.08.2017 S 20 R 4436/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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