Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für einen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung nach angenommenem
Kostenanerkenntnis
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.07.2010 aufgehoben. Das Sozialgericht
Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich beim Sozialgericht
Speyer anhängige Klageverfahren S 16 R 798/10 nicht zuständig; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird an das Sozialgericht Speyer verwiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Gemäß §
73a des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine derartige Erfolgsaussicht hat hier das Sozialgericht Stuttgart zu Unrecht verneint. Denn es ist - wie auf Grund seines
rechtskräftigen Beschlusses vom 14.08.2010 über die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Speyer feststeht - für
eine derartige Entscheidung nicht zuständig gewesen. Zuständig für die Entscheidung eines mit einer Klage verbundenen Prozesskostenhilfeantrages
ist vielmehr grundsätzlich nur das Gericht des zulässigen Rechtsweges (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2009, 7 Ta 162/08). Richtigerweise hätte das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag zusammen mit der Verweisung des Klageverfahrens an
das Sozialgericht Speyer abgeben müssen.
Da das Sozialgericht Stuttgart gleichwohl über den Antrag entschieden hat, ist der Beschluss auf die Beschwerde des Klägers
aufzuheben. In entsprechender Anwendung des §
98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, §
98 Rdnr. 2 m.w.N.) ist der Prozesskostenhilfeantrag zu dem nunmehr beim Sozialgericht Speyer anhängigen Klageverfahren zu verweisen.
Dies bedeutet aber zugleich, dass die vom Kläger mit seiner Beschwerde begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Senat
nicht gewährt werden kann; insoweit ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).