LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 - 12 AS 1077/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit der Neureglung des Regelbedarfs
Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
,
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SGB X § 37 Abs. 2 S. 1
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SGB X § 44 ,
SGB XII § 28 Abs. 2 ,
SGB XII § 28a Abs. 2 ,
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 14.02.2011 S 1 AS 38/11
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen betreffend die Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.
November 2010 bis zum 30. April 2011 streitig.
Die 1958 geborene, alleinstehende Klägerin bezieht seit 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II von der Beklagten. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gesondert durch den kommunalen Träger, den R.-N.-Kreis,
erbracht. Im Bereich des R.-N.-Kreises bestand und besteht zwischen dem kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit
keine Arbeitsgemeinschaft.
Auf Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte der erwerbsfähigen Klägerin, die über kein Einkommen und Vermögen verfügt,
für die Zeit vom 01. November 2010 bis zum 30. April 2011 Arbeitslosengeld II (ALG II) in Höhe von monatlich 359,-- € (Bescheid vom 12. Oktober 2010). Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. November
2010 (Eingang bei der Beklagten am 03. Dezember 2010) Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember
2010 als unzulässig verwarf. Der angefochtene Bescheid sei am 12. Oktober 2010 zur Post gegeben worden. Nach einer normalen
Postlaufzeit von 3 Tagen gelte der Bescheid als am 15. Oktober 2010 zugegangen (§ 37 Abs. 2 SGB X). Die einmonatige Widerspruchsfrist sei bis zum 15. November 2010 gelaufen. Der Widerspruch sei erst am 03. Dezember 2010
und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigten, seien weder vorgebracht
noch nach Aktenlage zu erkennen.
Die Beklagte fasste das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X auf und wies diesen mit Bescheid vom 07. Dezember 2010 zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch
ein, sondern beantragte mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 die Überprüfung aller Bewilligungs- und Änderungsbescheide für
die Zeit ab 01. Januar 2005. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 05. Januar 2011 und Widerspruchsbescheid vom
01. Februar 2011).
Am 05. Januar 2011 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2010 Klage zum Sozialgericht Mannheim
(SG) erhoben, höhere Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01. November 2010 bis zum 30. April 2011 begehrt und die Verfassungswidrigkeit
der Höhe der Regelleistungen gerügt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2011 abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Eine inhaltliche Überprüfung des Klagebegehrens sei dem SG verwehrt, weil die Klägerin gegen den Bescheid vom 08. Oktober 2010 nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt habe.
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG sei der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden sei, schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ausgehend hiervon sei nach Aktenlage
davon auszugehen, dass der Bescheid vom 08. Oktober 2010 am selben Tag zur Post gegeben worden sei. Danach gelte dieser am
dritten Tag danach - und damit am 11. Oktober 2010 - als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Mithin sei die Widerspruchsfrist vom 11. Oktober bis zum 11. November 2010 gelaufen. Widerspruch hingegen habe die Klägerin
mit Schriftsatz vom 25. November 2010 erst am 03. Dezember 2010 durch dessen Einwurf in den Hausbriefkasten der Beklagten
eingelegt. Der Widerspruch sei somit - was von der Klägerin auch nicht bestritten werde - verfristet, zumal weder nach Aktenlage
noch nach dem Sachvortrag der Klägerin Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr der Bescheid tatsächlich erst nach dem 11.
Oktober 2010 zugegangen sei. Ebenso sei nicht erkennbar, dass der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne
der §§ 27 SGB X, 67 SGG gewährt werden müsse. Denn trotz der Nachfrage des SG habe die Klägerin keine Gründe vorgetragen, die daraufhin deuten würden, sie sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen,
die Widerspruchsfrist einzuhalten. Keine Relevanz komme dem Umstand zu, dass die Beklagte sowohl am 07. Dezember 2010 als
auch am 05. Januar 2011 Überprüfungsbescheide im Sinne des § 44 SGB X erteilt habe, denn diese Bescheide seien nicht Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 96 SGG geworden, da sie den Bescheid vom 08. Oktober 2010 nicht abgeändert bzw. ersetzt und damit die Beschwer der Klägerin nicht
gemindert oder vermehrt hätten.
Gegen den ihr am 16. Februar 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. März 2011 eingelegte Berufung der
Klägerin, mit der sie in erster Linie die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung geltend macht. Die Regelleistung
genüge nicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum zu sichern. Im Regelsatz seien u.a. die Kosten für Gesundheitsfürsorge
(Praxisgebühr, Kauf von Medikamenten etc.), notwendige Versicherungen (Kfz-Versicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung,
Mietrechtsschutz) und Altersvorsoge nicht berücksichtigt. Es fehle ein Ausgleich für die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Mehrwertsteuererhöhung auf 19 %. Zudem schwinde die Kaufkraft immer mehr. Die im Regelsatz eingewerteten Stromkosten genügten
auch bei sparsamster Bewirtschaftung nicht. Die jährlichen Stromkostennachzahlungen seien vergessen worden. Auch Kleinstreparaturen
im Haushalt oder an der Mietsache seien nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Grundsatzentscheidung 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 erklärt, dass die Einwertungen in der Regelsatzverordnung nicht nachvollziehbar seien. Das statistische Zahlenmaterial, das der Regelsatzverordnung zugrunde liege, enthalte realitätsferne Werte. Die Abschläge in den einzelnen Abteilungen der Regelsatzverordnung seien nicht nachvollziehbar. Die Kürzung der monatlichen Rentenbeiträge stehe im Widerspruch zum Gebot der Altersvorsorge.
Hilfeempfänger lebten unterhalb der Armutsgrenze, welche bei 781,- € liege.
Weiterhin trägt die Klägerin vor, die Fristen seien eingehalten worden. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nicht geboten gewesen.
Die Beklagte habe es nicht vermocht, den postalischen Zugang des Widerspruchs zu beweisen. Die Klägerin könne der Beklagten
nachweisen, dass Poststücke bis zu drei Wochen in deren Postausgang ohne Versendung lägen. Die Beklagte habe inhaltsleere
und substanzlose Bescheide ohne einen individuellen Bezug zum Vortrag der Klägerin erlassen und kein Ermessen ausgeübt. Das
SG habe ihren Antrag nach Art. 100 GG und ihr rechtliches Gehör übergangen.
Nachdem die Beklagte infolge der zum 1. Januar 2011 erfolgten rückwirkenden Festsetzung der Regelbedarfe den Bescheid vom
12. Oktober 2010 geändert und den monatlichen Gesamtbetrag für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 auf monatlich
364,- € festgesetzt hat, beantragt die Klägerin nunmehr,
1. den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 14. Februar 2011 aufzuheben,
2. unter Abänderung des Bescheids vom 12. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2010 und des
Änderungsbescheids vom 26. März 2011 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 01. November
2010 bis zum 30. April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 796,- € abzüglich
geleisteter Zahlungen zu gewähren,
3. die Rechtssache gem. Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zwecks Normenkontrolle vorzulegen, da die RSV bzw. "Folgeregelung" gegen Art.
1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 und 80 Abs. 1 GG verstößt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids. Ergänzend trägt sie
vor, dass ein Absendevermerk hinsichtlich des Bescheides vom 12. Oktober 2010 nicht vorgelegt werden könne. Der Bewilligungsbescheid
sei von Nürnberg zentral versandt worden. Daher sei von der örtlichen Arbeitsagentur kein Absendevermerk angebracht worden.
Ein elektronischer Nachweis über das Absendedatum liege ebenfalls nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. V) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- € übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
2. Ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Zurückweisung an das SG nach § 159 Abs. 1 SGG führen könnte, liegt nicht vor. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das SG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, ist nicht ersichtlich. Ihr Einwand, das SG habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, begründet keinen Verfahrensmangel. Das Gericht ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs
nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Insbesondere
ist es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe eines Verfahrens von der einen
oder der anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205; BSG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - B 8 SO 62/10 b -). Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gem. § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt
unerheblich und offensichtlich haltlos sind (BSG, aaO.). Danach war das SG nicht verpflichtet, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, der angefochtene Bescheid vom 8. (richtig 12.) Oktober 2010 sei
bestandskräftig und dessen inhaltliche Überprüfung sei dem SG verwehrt, sich mit den ausführlichen Darlegungen der Klägerin zu ihrem Bedarf und zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistung
auseinanderzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und
mit in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Dieses ist grundsätzlich anzunehmen, wenn das Gericht den Vortrag entgegengenommen
hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 62 Rdnr. 7). In den Entscheidungsgründen muss daher nicht zu den vorgetragenen Ausführungen Stellung genommen werden. In Einklang
mit diesen Grundsätzen hat das SG in den Entscheidungsgründen die aus seiner Sicht den Gerichtsbescheid tragenden Umstände dargelegt und damit hinreichend
den Vortrag der Klägerin berücksichtigt.
3. Auch in der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
a. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 12. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.
Dezember 2010 in der Fassung des - nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehenden - Änderungsbescheids vom 26. März 2011, mit dem die Beklagte der Klägerin für die Zeit
vom 01. November 2010 bis zum 30. April 2011 ALG II in Höhe der gesetzlichen Regelleistung bzw. des gesetzlichen Regelbedarfs bewilligt hat. Dabei beschränkt sich der Streitgegenstand
auf die von der Beklagten getroffene Regelung zur Höhe der Regelleistung bzw. des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts
und umfasst nicht die Kosten bzw. Bedarfe für Unterkunft und Heizung, über die der kommunale Träger in getrennter Aufgabenwahrnehmung
mit einem eigenständigen Bescheid entschieden hat (vgl. § 76 Abs. 1 SGB II; eingeführt zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz
zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010, BGBl. I, S. 1112). Auch ist weder der Bescheid vom 07. Dezember 2010 noch der Bescheid vom 05. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 01. Februar 2011 hinsichtlich des hier streitigen Bewilligungsabschnitts Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Mit
diesen hat die Beklagte die Überprüfungsanträge der Klägerin vom 03. Dezember 2010 und 03. Januar 2011 abgelehnt. Diese ändern
oder ersetzen den Bewilligungsbescheid vom 12. Oktober 2010 nicht (vgl. §§ 86, 96 SGG), sondern weisen einen anderen Streitgegenstand als der Bewilligungsbescheid vom 12. Oktober 2010 auf. Ob der Regelungsgegenstand
des neuen Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, ist durch einen Vergleich der in den beiden Verwaltungsakten
getroffen Verfügungssätze festzustellen (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, aaO., § 96 Rdnr. 4a). Während mit Bescheid vom
12. Oktober 2010 der Klägerin für die Zeit vom 01. November 2010 bis zum 30. April 2011 ein monatlicher Gesamtbetrag zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 359, -- € bewilligt wurde, lehnte die Beklagte mit den Bescheiden vom 07.
Dezember 2010 und 05. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2011 den von der Klägerin geltend gemachten
Anspruch auf Aufhebung des/der zur Überprüfung gestellten Bescheide(s) im Sinne des § 44 SGB X ab. Dementsprechend hat das BSG im Beschluss vom 30. September 2009 (B 9 SB 19/09 B) ausgeführt, dass nach der zum 01. April 2008 geänderten Fassung des § 96 SGG (durch Gesetz vom 26. März 2008, Bundesgesetzblatt I, S. 444) ein Überprüfungsbescheid im Sinne des § 44 SGB X nicht Gegenstand des Klageverfahrens gegen den ursprünglichen Bescheid wird.
b. Der Bescheid vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids
vom 26. März 2011 ist durch den Senat entgegen der Auffassung des SG inhaltlich zu überprüfen, da dieser nicht bestandskräftig und wirksam (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) und für die Beteiligten in der Sache nicht bindend ist (§ 77 SGG). Das SG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid der Klägerin am 11. Oktober 2010 als bekanntgegeben gilt
und die Klägerin verspätet Widerspruch eingelegt hat. Zunächst hat das SG übersehen, dass der angefochtene Bescheid auf den 12. Oktober 2010 datiert und damit an diesem Tag frühestens zur Post aufgegeben
worden sein kann. Zwar enthalten die Verwaltungsakten der Beklagten einen Bescheidentwurf vom 8. Oktober 2010 über die Bewilligung
von Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum (freilich ohne Absendevermerk). Jedoch hat die Klägerin
ihrer Klage eine Kopie des ihr übersandten Bewilligungsbescheides beigefügt, der auf den 12. Oktober 2010 datiert. Die Beklagte
hat bestätigt, dass der Bewilligungsbescheid zentral in Nürnberg am 12. Oktober 2010 erstellt und von dort versandt wurde.
Weiterhin hat das SG verkannt, dass die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X vorliegend keine Anwendung findet. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland
am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Anwendungsbereich der Bekanntgabefiktion erst eröffnet, wenn
sich ein Vermerk über die Aufgabe zur Post in den Behördenakten befindet (BSG, Urteile vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 12/09 R -; vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R -). Die Verwaltungsakten der Beklagten enthalten einen solchen Vermerk nicht. Auch hat die Beklagte eingestanden, dass ein
Vermerk über die Absendung des Bewilligungsbescheid vom 12. Oktober 2010 nicht vorgelegt werden kann. Da die Beklagte den
Zeitpunkt des Zugangs nicht nachgewiesen hat (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB X), ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass bei Eingang des Schreibens vom 25. November 2010 die Frist zur Einlegung
des Widerspruchs (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG) noch nicht abgelaufen war.
c. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2010 höhere Leistungen begehrt, steht ihr ein Anspruch
auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht zu. Zwar war die Klägerin Berechtigte im Sinne
des § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7 a SGB II erreicht hatte,
erwerbsfähig und in dem streitigen Zeitraum auch durchgehend hilfebedürftig war (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Jedoch ist der Klägerin ALG II in der gesetzlichen Höhe von monatlich 359,- € bewilligt worden (§ 20 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntgabe über die
Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2010 [BGBl. I, S. 820]).
Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte verfassungswidrige Ermittlung der Regelleistung (vgl. Urteil vom 09. Februar
2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -) führt nicht dazu, dass die Klägerin eine höhere Regelleistung verlangen kann. Denn das Bundesverfassungsgericht konnte
gerade nicht feststellen, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge unzureichend sind, daher sah es den Gesetzgeber
nicht unmittelbar von Verfassungs wegen als verpflichtet an, für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II ab 01. Januar 2005 höhere
Leistungen festzusetzen. Da die Vorschriften des SGB II weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen
in den Urteilsgründen nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist, steht fest, dass es bei dem im streitgegenständlichen
Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgesetzten Regelleistungsbetrag bleibt und die Klägerin mit ihrem Begehren
auf höhere Leistungen nicht durchdringen kann (bspw. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -). Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Verhältnis zwischen den Beteiligten im Nichtannahmebeschluss vom 18.
Februar 2010 (1 BvR 1523/08) hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes vom 01. Januar bis zum 31. Oktober 2005 ausdrücklich entschieden. Der Gesetzgeber
hat durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom
13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 453 ff.) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 den Regelbedarf für alleinstehende Personen auf monatlich 364,-- € festgesetzt, ohne
jedoch eine Änderung für die Vergangenheit vorzunehmen. Für eine Vorlage gem. Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht besteht unter diesen Umständen keinerlei Anlass.
Schließlich besteht auch aus sonstigen Gründen kein Anspruch auf höhere Leistungen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines Mehrbedarfs (§ 21 SGB II), hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
d. Auch für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 steht der Klägerin kein Anspruch auf einen höheren
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts als den von der Beklagten mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 bewilligten
Betrag von monatlich 364,- € zu. Die Beklagte hat der Klägerin den ihr als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gesetzlich zustehenden
Betrag (§§ 19 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 [BGBl. I, S. 453 ff.] eingeführten
Fassung; im Folgenden n.F.) gewährt. Der Senat ist der Auffassung, dass die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
aa. Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das dem Grunde nach unverfügbar
ist, aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf, abgeleitet (aaO. Rdnr. 133). Der unmittelbar
verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf
diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet
das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen,
also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege
zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (aaO. Rdnr. 135). Die Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch aufgrund eines Parlamentsgesetzes gesichert sein (aaO. Rdnr. 136).
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen
Grundrechtsträgers deckt (aaO. Rdnr. 137). Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben, jedoch kann der Umfang dieses Anspruchs nicht unmittelbar aus der Verfassung
abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche,
der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab
und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen
Existenzminimums zu erfassen. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt
es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder
Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des
Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse
ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit
der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art
und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (aaO. Rdnr. 138). Zur Konkretisierung des Anspruchs
hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren
nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür
aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor; er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst
auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (aaO. Rdnr. 139). Das
gefundene Ergebnis hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Er hat Vorkehrungen zu treffen,
auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern,
zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er einen Festbetrag
vorsieht (aaO. Rdnr. 140). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine
zurückhaltende verfassungsrechtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Das Grundgesetz selbst erlaubt keine exakte Bezifferung des Anspruchs. Die materielle Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Leistungen
evident unzureichend sind (Rdnr. 140). Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert
aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht
werden. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums, weil eine
Ergebniskontrolle am Maßstab dieses Grundrechts nur begrenzt möglich ist. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene
Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen
die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu
rechtfertigen sein (aaO. Rdnr. 142). Das Bundesverfassungsgericht hat sein Prüfprogramm der einfachgesetzlichen Norm dahingehend
präzisiert, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums
im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und
zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb
dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (aaO. Rdnr. 143). Zur Ermöglichung
dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle erlegt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Obliegenheit auf, die zur
Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen
(aaO. Rdnr. 144).
bb. Der Senat hat bei Anwendung dieser Grundsätze keine Bedenken, dass die maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG entspricht (so bspw. auch Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2011, 1105/1110; Kritik u.a. bei Kötter, info also 2011, 99 ff.; Münder in: Spellbrink, Verfassungsrechtliche Probleme im SGB II, 2011, S. 15 ff.; Rothkegel, ZfSH/SGB 2011, 69 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil anerkannt (Rdnr. 147 ff.), dass der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges
Existenzminimum zu gewährleisten, zutreffend definiert hat. Mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der
Gesetzgeber ein subsidiäres System sozialer Sicherung des Existenzminimums geschaffen, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen
Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll (vgl. § 1
Abs. 1 SGB II n.F.). Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 S. 1 und
2 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken,
denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch eine Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im SBG II durch weitere Ansprüche und Leistungen neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Rechnung getragen. Die
Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von ALG II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II n.F. gewährleistet. Besondere Mehrbedarfe werden zum Teil nach § 21 SGB II n.F. gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II n.F. stellt
die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung einschließlich der Kosten für die Erzeugung von Warmwasser (vgl.
auch § 21 Abs. 7 SGB II) nach dem individuellen Bedarf sicher. § 24 SGB II n.F. ermöglicht in bestimmten Fällen die abweichende
Erbringung von Leistungen. Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber unregelmäßig
anfallende Bedarfe durch den monatlichen Regelbedarf decken will und der Leistungsberechtigte den entsprechenden Anteil für
den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhalten soll (aaO. Rdnr. 150; § 20 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB II n.F.).
Der im Berufungsverfahren geltende Regelbedarf von monatlich 364,- € für - wie die Klägerin - alleinstehende Personen kann
zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. So hat das Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (Rdnr. 152) den dort zur Überprüfung gestellten Betrag der Regelleistung von monatlich
345,- € unter Berufung auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe (3. Aufl. 2008) und die Anlehnung an die Regelsätze des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG nicht als evident verfassungswidrig angesehen, so dass diese Überlegungen erst recht auf den auf monatlich 364,- € angehobenen
Regelbedarf übertragbar sind.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Bemessung des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II n.F. auf ein gesetzlich geregeltes
Verfahren gestützt, das geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht
zu bemessen. Der Regelbedarf ist für die Neuregelung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen
des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453 ff.) mit Hilfe von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS 2008) nach § 28 SGB XII auf Grundlage
nachgewiesener tatsächlicher Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen bemessen worden (vgl. § 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
[RBEG]; § 28 Abs. 2 SGB XII n.F.). Der Gesetzgeber bedient sich mithin des Statistikmodells (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 50 ff.),
das das Bundesverfassungsgericht billigt und gegenüber dem Warenkorbmodell präferiert (Rdnr. 163 ff.). Das Statistikmodell
stützt sich in Gestalt der Einkommens- und Verbraucherstichprobe auf geeignete empirische Daten, die das Verbrauchsverhalten
der Bevölkerung empirisch abbilden. Die Auswahl der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte (vgl. § 2 Nr. 1 RBEG), nach deren
Ausgaben der Regelbedarf u.a. für alleinstehende Personen i.S. des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II ermittelt wird, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Für die Bestimmung der für einen Alleinstehenden notwendigen Leistungen hält das Bundesverfassungsgericht
die Beschränkung auf Einpersonenhaushalte für sachgerecht (Rdnr. 168). Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Zirkelschlüssen
sichergestellt, dass diejenigen Haushalte zur Bestimmung der Referenzgruppe ausgeschlossen wurden, die unter dem Existenzminimum
leben (Rdnr. 168 f.). Denn nach § 3 Abs. 1 RBEG sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte i.S.d. § 2 RBEG zu berücksichtigten,
die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB
XII oder Alg II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II bezogen haben. Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass das Verbrauchsverhalten
von Beziehern existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (auch neben dem Bezug anderer Sozialleistungen) nicht
zur Grundlage der Bedarfsermittlung gemacht wird. In der Referenzgruppe verbleiben somit nur Haushalte, die von Einkünften
oberhalb der "Sozialhilfeschwelle" leben. Nach Auffassung des Senats ist es nicht zu beanstanden, dass nach § 3 Abs. 2 RBEG
diejenigen Haushalte - trotz Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII oder Alg II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II - als Referenzhaushalte berücksichtigt
wurden, die im Erhebungszeitraum zusätzliches Erwerbseinkommen, das als Einkommen nicht berücksichtigt wurde (Nr. 1), einen
Zuschlag nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (Nr. 2), Elterngelt (Nr. 3) bezogen oder Anspruch
auf Eigenheimzulage gehabt haben (Nr. 4). Diese Ausnahmen vom Ausschluss aus der Referenzgruppe ergeben sich ausschließlich
daraus, dass die Einnahmen unter Einschluss des Alg II sowie der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung) sicher über den Bedarfen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfen und dem Regelbedarf lagen
(vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 88; Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rdnr. 230
f.). Bei Erwerbseinkommen erfolgt die Besserstellung aufgrund der Freibeträge, die einen Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung
darstellen (vgl. §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II a.F.) und zu einem höheren Gesamteinkommen führen, als dies verfassungsrechtlich
zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich wäre. Das Elterngeld ist im Zeitraum der Erhebung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
im Jahr 2008 bis zu einem Grundbetrag von 300,- € monatlich von einer Anrechnung als Einkommen in der Sozialhilfe und der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgenommen gewesen und stand damit in Höhe des Grundbetrages zusätzlich für den Lebensunterhalt
zur Verfügung (vgl. § 11 Abs. 3a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, § 10 BEEG). Der befristete Zuschlag
nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bewirkte ein verfügbares Gesamteinkommen oberhalb des
Existenzminimums. Gleiches gilt auch bei Erhalt der Eigenheimzulage (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R - zur Eigenheimzulage als zweckgebundenes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F). Der Gesetzgeber durfte auf eine
weitere Korrektur der Referenzgruppe durch Ausschluss von Personen, die ihre Ausgaben nicht aus eigenem Einkommen, sondern
auch durch Auflösung von Vermögen und Zuwendungen Dritter tätigen ("versteckte Armut"), verzichten, da es keine nennenswerte
empirischen Belege für dieses Phänomen gibt (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 88). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Abstimmung
der Sozialsysteme zur Sicherung der Existenzgrundlage deutlich verbessert wurde und sich dadurch der Personenkreis, der nicht
über existenzsichernde Einnahmen verfügt, verringert haben dürfte (vgl. Siebel-Huffmann, aaO. Rdnr. 227 und 229). Auch ist
zu beachten, dass sich der Anteil der wegen des Bezugs existenzsichernder Leistungen nicht berücksichtigten Haushalte in den
Sonderauswertungen der EVS 2008 gegenüber den Sonderauswertungen der EVS 2003 erheblich erhöht hat (bei Einpersonenhaushalten
8,6 % gegenüber 0,5 %, bei Familienhaushalten 2,3 % gegenüber 0,2 %; vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 88 f.), so dass der Gesetzgeber
davon ausgehen durfte, dass das Problem der versteckten Armut nicht in empirisch relevantem Umfang auftritt. Schließlich hat
sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Abgrenzung der Referenzhaushalte in Bezug auf das Problem der "versteckten Armut" bei
den nach § 28 SGB XII vorzunehmenden Sonderauswertungen der EVS 2013 eine Pflicht zur Beobachtung und Weiterermittlung auferlegt,
so dass die Problematik in absehbarer Zeit einer endgültigen Klärung zugeführt werden kann.
Der Gesetzgeber legt nach § 4 S. 1 und 2 Nr. 1 RBEG - in Abweichung von dem bisherigen Verfahren (untersten 20 % der nach
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte, § 2 Abs. 3 RSV) - die unteren 15 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten
Einpersonenhaushalte zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahl der Referenzgruppe der Vorgängerregelung (Verbrauchsausgaben
des untersten Quintils) ausdrücklich als sachgerecht gebilligt und betont, dass es nicht zu prüfen habe, ob die Wahl einer
anderen Referenzgruppe angemessener gewesen wäre (aaO. Rdnr. 168). Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung eine
andere Referenzgruppe gewählt und berücksichtigt nun die Verbrauchsausgaben der unteren 15 % der nach ihrem Nettoeinkommen
geschichteten Einpersonenhaushalte, jedoch beruht die Wahl dieser Referenzgruppe durch den Gesetzgeber auf sachlichen Erwägungen.
Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Wahl der untersten 15 % die Gruppe der Bezieher von geringen Einkommen möglichst
breit erfasst und statistisch zuverlässige Daten erlangt werden. Dabei hat der Gesetzgeber nachvollziehbar berücksichtigt,
dass bei den Einpersonenhaushalten der Anteil der vorab - zur Vermeidung von Zirkelschlüssen - ausgeschlossenen Haushalte
mit 8,6 % aller Haushalte dieses Haushaltstyps erheblich über den bei der Sonderauswertung der EVS 2003 ausgeschlossenen Haushalten
(0,5 %) liegt, der durchschnittliche Konsum der jeweiligen Referenzgruppe um ca. 70,- € monatlich gestiegen ist und bei einem
Anteil der Referenzhaushalte von 20 % an allen nach dem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalten sich die Abgrenzung
nach oben hin zu höheren Einkommen verschieben würde (BT-Drs. 17/3404, S. 89). Auch der Vergleich der Obergrenze der Referenzgruppe
"Einpersonenhaushalte" der Sonderauswertung EVS 2008 und EVS 2003 zeigt, dass diese nunmehr bei 22,3 % (8,6 % ausgeschlossene
Haushalte + 15 % Referenzhaushalte) gegenüber 20,5 % (EVS 2003) liegt (vgl. BT-Drs. 17/3404, S 89; Siebel-Huffmann, aaO.,
Rdnr. 233 und 241). Dass der Gesetzgeber bei der Referenzgruppe "Familienhaushalte" (§ 2 Nr. 2 RBEG) dagegen die unteren 20
% der Haushalte berücksichtigt (§ 4 S. 1 und 2 Nr. 2 RBEG), ist nicht zu beanstanden, da hier zur Vermeidung von Zirkelschlüssen
lediglich 2,3 % der Paarhaushalte mit Kind nach § 3 RBEG ausgeschlossen werden mussten (dazu im Einzelnen Siebel-Huffmann,
aaO. Rdnr. 236 ff.).
Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt
und sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dem Strukturprinzip
"Statistikmodell" im Rahmen des Vertretbaren bewegt. Im Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht
beanstandet (aaO. Rdnr. 170 ff.), dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten
Ausgaben nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung
der Regelleistung einfließen. Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein. So kann das Existenzminimum
nicht allein durch die Regelleistung, sondern durch andere soziale Leistungen, zum Beispiel zur Kostendeckung von Unterkunft
und Heizung, gesichert werden; dann ist es gerechtfertigt, derartige in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasste
Ausgaben bei der Regelleistung nicht zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund können auch solche Ausgaben abgesetzt werden,
denen in anderen Gesetzen durch Rechtsansprüche auf Leistungen oder auf Kostenbefreiung hinreichend Rechnung getragen wird.
Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Gesetzgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen.
Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung
einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant
einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind.
Auch die Höhe einer Kürzung muss sich aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung
ergeben. Während eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage dabei nicht ausgeschlossen ist, sind Schätzungen "ins
Blaue hinein" nicht zulässig.
Der Gesetzgeber hat der Bestimmung der Höhe des Regelbedarfes statistisch valide Daten zugrundegelegt. Er hat die Bemessung
aufgrund der durch das Statistische Bundesamt durchgeführten Sonderauswertungen der EVS 2008 vorgenommen (vgl. BT-Drs. 17/3404,
S. 51 ff.; Siebel-Huffmann, aaO. Rdnr. 242 ff.) und zusätzliche Ermittlungen hinsichtlich Verbrauchsausgaben für Speisen und
Getränke in Gaststätten etc. (Abteilung 11), Haushaltsstrom (Abteilung 4), Verkehr und Nachrichtenübermittlung (Abteilung
8), motorbetriebene Werkzeuge (Abteilung 5) sowie Uhren und Alkohol (Abteilung 2) vorgenommen. Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene
Auswahl der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ist unter Beachrung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums nach Auffassung
des Senats nicht zu beanstanden. Die Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke (Abteilung 1), Bekleidung
und Schuhe (Abteilung 3) und Gesundheitspflege (Abteilung 6) sind vollständig in den Regelbedarf eingeflossen. Die Verbrauchsausgaben
für alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen (Abteilung 2) durfte der Gesetzgeber vertretbar nicht dem physischen Existenzminimum
zurechnen, da alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen gesundheitsgefährdende Drogen darstellen und nicht zum unablässigen
Grundbedarf gehören. Zum Ausgleich der mit den alkoholischen Getränken verbundenen Flüssigkeitsmenge hat der Gesetzgeber diese
durch alkoholfreie Getränke ersetzt und die entsprechenden Verbrauchsausgaben für Mineralwasser in Höhe von 2,99 € berücksichtigt
(BT-Drs. 17/3404, S. 53). Bei den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte (Erwachsene) in Abteilung
3 hat der Gesetzgeber zutreffend die Verbrauchsausausgaben für Kinderbekleidung und -schuhe (Code- Nr. 0321903, 0321300) nicht
einbezogen (BT-Drs. 17/3404, S. 54). Auch durfte er die Verbrauchsausgaben für chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben
von Bekleidung (Code-Nr. 0314200) vertretbar außeracht lassen, nachdem die Verbrauchsausgaben für das häusliche Wäschewaschen
(Anschaffung Waschmaschine, Waschmittel) vollständig als regelbedarfsrelevant anerkannt werden. Der weit überwiegende Teil
der Verbrauchsausgaben der Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) enthält Ausgaben für Miete und Heizung
(insb. Code-Nr. 041, 042, 044), die durch die in §§ 21 Abs. 7, 22 SGB II n.F. gesondert geregelten Bedarfe für Unterkunft
und Heizung einschließlich der Erzeugung von Warmwasser abdeckt werden und keine berücksichtigungsfähigen Positionen bei der
Regelbedarfsbemessung darstellen. Die Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie (Code-Nr. 0451010), wobei die § 22 SGB II n.F.
unterfallenden Stromheizkosten ausgeschlossen wurden, sind ebenso vollständig berücksichtigt wie die Ausgaben für die Wohnungsinstandhaltung
(vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 55 f.; Siebel-Huffmann, aaO. Rdnr. 244). In der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und
-gegenstände) hat der Gesetzgeber plausibel die Verbrauchsausgaben für Kinderbetreuung durch Private (Code-Nr. 0562150), nachdem
Kinder in Einpersonenhaushalten nicht betreut werden, Haushaltshilfen (Code- Nr. 0562900), die in besonderen Bedarfslagen
(bspw. bei Erkrankungen) durch andere Sozialsysteme erbracht werden können (z.B. §§ 38 SGB V, 70 SGB XII), motorbetriebene Werkzeuge und Ausstattungsgegenstände für Garten, wobei er den nicht regelbedarfsrelevanten
Anteil für den Garten (vgl. Code-Nr. 0551000) nicht ins Blaue hinein, sondern unter Rückgriff auf das Wägungsschema empirisch
fundiert geschätzt hat (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 57), Anfertigen und fremde Reparaturen von Heimtextilien (Code-Nr. 0520901),
nachdem Ausgaben für die Neuanschaffung von Heimtextilien vollständig als regelsatzrelevant berücksichtigt werden und in besonderen
Bedarfssituationen ein einmaliger Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung (vgl. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II n.F.) in Betracht
kommt, sowie für fremde Reparaturen an Handwerkzeugen (Code-Nr. 05520711) unberücksichtigt gelassen. Auch in der Abteilung
5 (Gesundheitspflege) hat der Gesetzgeber alle regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben - wie für pharmazeutische und andere
medizinische Erzeugnisse mit und ohne Rezept, therapeutische Mittel und Geräte sowie für Praxisgebühren - einbezogen. Zu beachten
ist, dass die Gesundheitspflege über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert ist und der Bezug von Alg II eine Pflichtmitgliedschaft
(soweit keine Familienversicherung i.S. des § 10 SGB V besteht) in dieser vermittelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Verbrauchsausgaben der Position "Zahnersatz Materialkosten (einschließlich Eigenanteile)" bzgl. der medizinisch notwendigen
Regelversorgung werden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenversicherung
abgedeckt (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 SGB V) und sind daher nicht regelbedarfsrelevant. Ausgaben für die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparaturen
von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (Code-Nr. 0613050, 0613090, 0623339)
werden als einmalige Bedarfe gem. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II n.F. gesondert gedeckt und sind daher als nicht regelbedarfsrelevant
auszuscheiden. Bei der Bestimmung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 7 (Verkehr) hat der Gesetzgeber
sachgerecht und vertretbar die Ausgaben für Nutzung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern sowie für Urlaubsreiseverkehr
nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt (BT-Drs. 17/3404, S. 59; BVerfG, aaO. Rdnr. 179). Bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
können die Ausgaben für ein Kraftfahrzeug als berufsbedingte Ausgaben vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. § 11b Abs. 1 S.
1 Nr. 5 SGB II n.F.) Stattdessen geht der Gesetzgeber bei Leistungsberechtigten von der Nutzung von Fahrrädern und öffentlicher
Verkehrsmittel aus und sieht die Verbrauchsausgaben für den Kauf von Fahrrädern (Code-Nr. 0713000), Zubehör, Einzel- und Ersatzteile
für Fahrräder (Code-Nr. 0721070), Wartungen/Reparaturen (Code-Nr. 0723000) und fremde Verkehrsdienstleistungen (Code-Nr. 0730901
und 0730902) als regelbedarfsrelevant an (BT-Drs. 17/3404, S. 52, 59). Um die entsprechenden Verbrauchsausgaben empirisch
fundiert zu erheben, hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Sonderauswertung des Mobilitätsbedarfs eingeholt, in der nur diejenigen
Haushalte berücksichtigt wurden, die im Erhebungszeitraum keine Ausgaben für Kraftstoff und Schmiermittel im Haushaltsbuch
angegeben haben (vgl. BT-Drs- 17/3404, S. 59; Siebel-Huffmann, aaO. Rdnr. 245 f.). Auch die gesetzgeberische Entscheidung,
als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) - neben den Ausgaben für Post- und
Kurierdienstleistungen etc. (Code-Nr. 0810000) - nur die Aufwendungen für den Kauf und die Nutzung eines Festnetztelefons
sowie die Nutzung von Onlinediensten zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 173404, S. 60; Siebel-Huffmann, aaO. Rdnr. 247), erscheint
dem Senat sachgerecht und vertretbar, da die Nutzung zweier Telekommunikationsarten (Mobilfunk neben Festnetz) nicht dem existenzsichernden
Grundbedarf zugeordnet werden kann. Der Gesetzgeber hat den regelsatzrelevanten Telekommunikationsbedarf durch eine zusätzliche
Sonderauswertung, die nur diejenigen Haushalte berücksichtigt hat, die Ausgaben für einen Festnetzanschluss bzw. einen Internetzugang,
aber keine Ausgaben für Mobilfunk bzw. ein Kombipaket hatten, ermittelt und der Bedarfsbestimmung zugrundegelegt. Bei der
Bestimmung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) hat der Gesetzsetzgeber
in Ausübung seines - im hier maßgeblichen Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben weiten - Gestaltungsspielraums
die Aufwendungen für Rundfunkempfänger etc. (Code-Nr. 0911100), Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen (Code-Nr. 0911200),
Datenverarbeitungsgeräte und Software (Code-Nr. 0913000), Bild-, Daten- und Tonträger (Code-Nr. 091400), langlebige Gebrauchsgüter
und Ausrüstungen für Kultur, Sport etc. (Code-Nr. 0921900), Sportartikel (Code-Nr. 0932010), Spielwaren und Hobbys (Code-Nr.
0931900), Besuch von Sport- bzw. Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen (Code-Nr. 0941900, 0942902), sonstige Freizeit-
und Kulturdienstleitungen (Code-Nr. 0942499), Ausleihgebühren für Sport- und Campingartikel sowie Bücher und Zeitschriften
(Code-Nr. 0941040, 0952090), Zeitungen und Zeitschriften (Code-Nr. 0952900), Bücher und Broschüren (Code-Nr. 0951000), sonstige
Gebrauchsgüter für Bildung und Unterhaltung (Code-Nr. 0953900), sonstige Verbrauchsgüter (Code-Nr. 0954900), Reparaturen von
Geräten für Empfang und Wiedergabe von Ton und Bild etc. (Code-Nr. 0915000), Reparaturen und Installationen von langlebigen
Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung (Code-Nr. 0923900) sowie für außerschulischen Unterricht
und Hobbykurse (Code-Nr. 0941020) vollständig als regelbedarfsrelevant anerkannt und vertretbar Ausgaben für Garten (Code-Nr.
0933900), Camping (Code-Nr. 0932020) und Pauschalreisen (Code-Nr. 096), Schnittblumen und Zimmerpflanzen (Code-Nr. 0934901),
Haustiere (Code-Nr. 0934900) sowie Glücksspiele (Code-Nr. 094300) unberücksichtigt gelassen. Nicht einzurechnen sind auch
die Rundfunk- und Fernsehgebühren, da Leistungsberechtigte nach dem SGB II von der Zahlung bundesweit befreit sind. In der
Abteilung 10 (Bildung) stellen sich lediglich die Ausgaben für Kursgebühren (Code-Nr. 1050900) als regelbedarfsrelevant dar,
die der Gesetzgeber vollständig berücksichtigt hat (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 62). Hinsichtlich der in Abteilung 11 (Beherbergungs-
und Gaststättendienstleistungen) erfassten Verbrauchsausgaben hat der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums
die sachgerechte Entscheidung getroffen, dass die Aufwendungen für auswärtige Verpflegung und Übernachtung nicht dem Existenzminimum
zuzurechnen sind, und als Ersatz für die auswärtige Verpflegung den Warenwert der auswärtig in Gaststätten etc. konsumierten
Nahrungsmittel auf Basis der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes regelbedarfserhöhend berücksichtigt (BT-Drs.
17/3404, S. 63). Schließlich hat der Gesetzgeber in der Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) schlüssig die Verbrauchsausgaben
für Uhren (Code-Nr. 123100), wobei der regelbedarfsrelevante Anteil für Uhren durch Rückgriff auf das Wägungsschema der allgemeinen
Preisstatistik fundiert bestimmt wurde, Friseurdienstleistungen (Code-Nr. 1211010), andere Dienstleistungen für die Körperpflege
(Code-Nr. 1211030), elektrische Geräte für die Körperpflege (Code-Nr. 1212000), Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier
(Code-Nr. 1213900), sonstige Verbrauchsgüter für Körperpflege (Code-Nr. 1213901), andere Gebrauchsgüter für die Körperpflege
(Code-Nr. 1213902), Finanzdienstleistungen (Code-Nr. 1262900), Personalausweis (Code-Nr. 1270900), wobei die in der Personalausweisgebührenverordnung
(vom 1. November 2010, BGBl. I, S. 1477) festgesetzten Personalausweisgebühren zugrundgelegt werden, und Mitgliedschaftsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck
(Code-Nr. 1541000) in die Bemessung des Regelbedarfs einbezogen und demgegenüber die Ausgaben für Schmuck (Code-Nr. 123100),
Prostitution (Code-Nr. 1220000), Kinderbetreuung (Code-Nr. 1240011, 1240012), die Betreuung alter, behinderter und pflegebedürftiger
Personen (Code-Nr. 1240020, 1240030), Versicherungsdienstleistungen (Code-Nr. 1250900) und Leasing von Kraftfahrzeugen und
Krafträdern (Code-Nr. 1262900) ausgeschlossen (BT-Drs. 17/3404, S. 63 f.). Ausgaben für Versicherungen wie Kfz-Versicherung,
Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung (vgl. Code-Nr. 1531 - 1539), wie von der Klägerin gefordert,
musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen, da diese nicht der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen.
Auch werden Versicherungsbeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder
nach Grund und Höhe anerkannt sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach dem Konzept des SGB II einkommensmindernd
berücksichtigt (vgl. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB II n.F.).
Auch die Anpassung der Regelbedarfe, die jeweils zum 1. Januar eines Jahres nach § 28a SGB XII n.F. zu erfolgen hat, ist nicht
zu bestanden. Gem. § 28a Abs. 2 SGB XII erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aufgrund der bundesdurchschnittlichen
Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 % sowie der bundesdurchschnittlichen
Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer mit einem Anteil von 30 %. Damit bleibt der Gesetzgeber
in vertretbarer Weise im Rahmen des von ihm gewählten Strukturprinzips der statistischen Ermittlungsmethode, die Stand und
Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten berücksichtigt (§ 28 Abs. 2 SGB XII n.F.). Der
vom Gesetzgeber gewählte Mischindex knüpft an Faktoren an, die das für die Bildung des Regelbedarfs maßgebliche Verbrauchsverhalten
unterer Einkommensgruppen bestimmen (vgl. BT-Drs. 14/3404, S. 121 ff.; BVerfG, aaO. Rdnr. 184).
Weiterhin sieht das SGB II nunmehr in § 21 Abs. 6 SGB II n.F. den vom Bundesverfassungsgericht (aaO. Rdnr. 204 ff.) geforderten
gesetzlichen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren,
laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs aufgrund atypischer Bedarfslagen, die nicht dem durch die Einkommens-
und Verbrauchsstatistiken abgebildeten Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen entsprechen, vor.
Zusammenfassend hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bemessung des Regelbedarfs für alleinstehende
Personen mit monatlich 364,- € gemäß der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, so dass
kein Anlass für eine Vorlage gem. Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht besteht.
cc. Auch aus sonstigen Gründen steht der Klägerin kein Anspruch auf höheres Alg II zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass bei der Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S. des § 21 SGB II n.F. vorliegen.
Insbesondere ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass bei der Klägerin im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht
nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen für den Bewilligungsabschnitt bis zum 31. Dezember 2010 nicht vor. Für den anschließenden Zeitraum, in dem § 20 Abs.
2 S. 1 SGB II n.F. zur Anwendung gelangt, hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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