Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer
zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 ruhte.
Der 1971 geborene Kläger war (erstmalig) bis zum 6. Februar 2007 verheiratet, er lebte seit 2003 von seiner ersten Ehegattin
getrennt. Er war ab dem 14. Mai 1999 als Busfahrer bei der O. B. GmbH & Co. KG (B-KG), R., versicherungspflichtig beschäftigt,
er erzielte hieraus (zuletzt) vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2006 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt im Umfang
von 22.880,71 EUR. Mit Schreiben vom 28. April 2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2006 "aus privaten
Grünen wegen Umzug".
Am 7. Juni 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er
gab im Rahmen des Fragebogens zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an, dass er wegen eines Umzuges das Beschäftigungsverhältnis
beendet habe.
Am 16. Juni 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten neuerlich arbeitslos. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 stellte die
Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis
bei der B-KG durch eine eigene Kündigung gelöst. Er habe keinen Anschlussarbeitsplatz gehabt und daher wissen müssen, dass
er arbeitslos werden würde. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht mitgeteilt worden. Gleichfalls mit Bescheid vom
18. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die zeit vom 24. August 2006 bis zum 22. Mai 2007 in Höhe eines täglichen
Leistungsbetrages von 27,82 EUR.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, er sei aus privaten Gründen von W. nach Ob. gezogen.
Er beabsichtige, mit seiner Partnerin, zu der er gezogen sei, eine Familie zu gründen. Seine Partnerin wohne in Ob. bei ihren
Eltern und habe gesundheitliche Probleme wegen derer sie nicht alleine wohnen dürfe. Ein Umzug der Partnerin zu ihm sei nicht
möglich, weil sie ab September 2006 einen Ausbildungsplatz innehabe. Vor seiner Kündigung habe er sich um eine Anschlussarbeitsstelle
bemüht. Die bestehende Aussicht auf eine Anstellung habe sich zerschlagen.
Auf Anfrage der Beklagten legte der Kläger Schreiben von Firmen vor, bei denen er sich erfolglos um eine Arbeitsstelle beworben
hatte:
- S. T. (Schreiben vom 24. April 2006)
- O. Wö. (Schreiben vom 4. Mai 2006)
- Firma O. (Schreiben vom 4. Mai 2006),
- Fa. G. E. (Schreiben vom 3. Mai 2006)
- Fa. R. Ph. (Schreiben vom 8. Mai 2006).
Ferner legte der Kläger ein Schreiben der S. GmbH vom 13. Juli 2006 vor, in dem mitgeteilt wurde, dass die Bewerbung des Klägers
bei der nächsten Auswahl von Bewerbern (voraussichtlich im Herbst 2006) berücksichtigt werde. Der Kläger legte des Weiteren
eine Anmeldebestätigung des Bürgermeisteramtes Ob. vom 13. Juni 2006 vor, nach welcher er sich für die unter der im Rubrum
bezeichneten Anschrift polizeilich gemeldet hat. Ferner ist vermerkt, dass die Ehegattin und der Sohn des Klägers nicht mit
angemeldet werden und -unverändert- in Rü. wohnhaft seien. Schließlich legte der Kläger eine handschriftliche Aufstellung
von Omnibusunternehmen vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte
sie an, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch seine eigene Kündigung vom 28. April 2006 gelöst habe. Er habe
keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Ihm sei
es zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Erhalt eines Dauerarbeitsplatzes in H. aufrechtzuerhalten. Der Zuzug zu
seiner Partnerin rechtfertige keine andere Entscheidung, da vorher keine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Auch seien
die angeführten gesundheitlichen Probleme der Partnerin nicht nachgewiesen. Der Kläger sei überdies verpflichtet gewesen,
vor seiner Kündigung zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, den Versicherungsfall zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Kündigung,
dem 28. April 2006, habe er sich jedoch nur bei einem Unternehmen beworben. Auch habe er sich erst im Juni 2006 arbeitslos
gemeldet.
Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2006 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, es sei unrichtig, dass er sich nur bei einer Firma beworben habe. Auch
leide seine Freundin an einem Anfallsleiden. Er hat ferner ein Schreiben der RBS-GmbH vom 2. August 2006 vorgelegt, in welchem
angeführt ist, dass eine Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt werden könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
27. Februar 2006 hat der Kläger angegeben, dass er konkret von einer Einstellung bei der RBS-GmbH ausgegangen sei. Seine Partnerin
habe dort die Bewerbungsunterlagen abgeholt, wobei ihr auf eine entsprechende Anfrage hin erklärt worden sei, es bestünden
Chancen, dass er eine Anstellung erhalten könne. Er beabsichtige unverändert, seine Partnerin zu ehelichen, sobald er geschieden
sei. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegengetreten.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das SG angeführt, dass die Kündigung des Klägers zum 31. Mai 2006 kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit zum 1. Juni 2006
gewesen sei. Der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten. Er könne sich für sein Verhalten auf keinen wichtigen Grund
berufen. Der Zuzug zum Partner zur Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft sei als solcher nicht anzuerkennen. Eine Ausnahme
sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn der Zuzug zu dem gewählten Zeitpunkt im Interesse des
Kindeswohles liege. Bei einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft sei ein wichtiger Grund anzuerkennen, wenn der
Versicherte vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, seine Arbeitslosigkeit
aufgrund des Umzuges zu vermeiden und die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder alsbald danach stattfindet
bzw. stattfinden wird. Die Beziehung des Klägers mit seiner Partnerin sei jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung im April 2006
rechtlich nicht als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu qualifizieren gewesen. Sie hätten sich erst kurz zuvor kennengelernt
und seien zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als zwei Monate liiert gewesen. Überdies sei zu diesem Zeitpunkt noch das Scheidungsverfahren
des Klägers und seiner damaligen Ehefrau gelaufen. Ferner hätten der Kläger und seine Partnerin seinerzeit noch keinen gemeinsamen
Haushalt geführt. Der Kläger habe auch nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, einen Anschlussarbeitsplatz im Raum
H. zu finden; er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich vor seiner Kündigung lediglich bei einem Unternehmen
beworben zu haben.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2007 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt er vor, dass er und seine neue Partnerin unbedingt zusammenziehen wollten und dies vor dem Hintergrund
der psychischen Probleme der Partnerin erfolgt sei. Hierdurch hätte sich die Partnerin psychisch stabilisieren sollen. Auch
sei der Annahme des SG zu widersprechen, dass im April 2006 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht vorgelegen habe. Es sei für ihn und seine
Partnerin eindeutig gewesen, dass sie nach der Scheidung heiraten wollten; die Heirat ist am 20. Oktober 2007 erfolgt. Am
15. Juni 2006 sei er in die bis zu diesem Zeitpunkt von seiner Partnerin und deren Eltern bewohnte Wohnung gezogen; die Eltern
seiner Partnerin seien zu diesem Zeitpunkt ausgezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des (Sperrzeit-)
Bescheids vom 18. Juli 2006 sowie unter Abänderung des (Bewilligungs-) Bescheids vom 18. Juli 2006, beide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 10. August 2006, zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld bereits ab 7. Juni 2006 für die Dauer von
360 Kalendertagen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, dass die Entscheidung des SG zu Recht ergangen sei. Die zur Begründung der Berufung vorgetragenen psychischen Probleme der Partnerin des Klägers seien
nicht geeignet, den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden. Der Kläger habe weder konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz
gehabt, noch stand eine Heirat unmittelbar bevor. Der wichtige Grund müsse sich überdies auf den konkreten Zeitpunkt der Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses beziehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie
die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008
geworden sind sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist zum Einen der (Sperrzeit-) Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 10. August 2006, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006, das Ruhen
des Alg-Anspruchs in diesem Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage festgestellt hat. Mit diesem Bescheid
hat die Beklagte allerdings gleichzeitig die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 abgelehnt.
Diese Verfügungen korrespondieren mit der Verfügung des Bewilligungsbescheids vom 18. Juli 2006, Alg (erst) ab dem 24. August
2006 und (nur) bis zum 22. Mai 2007 zu gewähren; die Bescheide stellen insoweit eine einheitliche rechtliche Regelung dar
(Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - m.w.N.). Der Bewilligungsbescheid war deshalb
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und des Verfahrens vor dem SG; das SG hat in der Sache auch über beide Bescheide befunden. Mithin ist auch der (Bewilligungs-) Bescheid vom 18. Juli 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 Gegenstand des Verfahrens. Entsprechend dem klägerischen Begehren,
Alg bereits ab dem 7. Juni 2006 für die Dauer von 360 Kalendertagen zu erhalten, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs-
und Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG) statthaft.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen subjektiven Rechten. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen
festgestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg bereits ab dem 7. Juni 2006 und ohne Reduzierung der Anspruchsdauer um
ein Viertel (vgl. §
128 Abs.
1 Nr.
4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (
SGB III). Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB III in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember
2005 (BGBl. I 3676) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).
Der Kläger hat mit seiner Kündigung vom 28. April 2006 sein Beschäftigungsverhältnis bei der B-GmbH zum 1. Juni 2006 gekündigt.
Durch diese Eigenkündigung hat er jedenfalls grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Der Kläger hatte keine
konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz (ständige Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 20. April 1977, Az.: 7 RAr 112/75; Urteil vom 12. November 1981, Az.: 7 RAr 21/81; Urteil vom 13. August 1986, Az.: 7 RAr 1/86). Zwar ist nicht erforderlich, dass bereits eine feste Zusicherung vorliegt, es müssen jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung
des Beschäftigungsverhältnisses, vorliegend im April 2006, ernstzunehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden
haben (vgl. Niesel in Niesel,
SGB III -Kommentar- 4. Auflage, 2007, §
144, RdNr. 27). Eine derartige Einstellungsaussicht geht jedoch aus keinem der vorgelegten Antwortschreiben der Firmen hervor,
bei denen sich der Kläger um eine Anstellung beworben hat. Der Kläger wurde von keiner der Firmen zu einer weiteren Kontaktaufnahme
bspw. einem Vorstellungsgespräch eingeladen, auch wurden durch die Firmen konkrete weitere, einer Anstellung vorausgehende
Schritte (bspw. Übersendung von Personalbögen etc.) nicht eingeleitet. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vor dem SG am 27. Februar 2007 konkretisierend vorgetragen hat, er habe sich konkrete Aussichten auf eine Anstellung bei der RBS-GmbH
gemacht und hierzu vorgetragen hat, seiner Partnerin sei anlässlich der Abholung der Bewerbungsunterlagen ein diesbezüglicher
Vortrag gemacht worden, vermag der Senat auch hierin keine konkrete Aussicht auf eine Einstellung zu sehen, da zum Zeitpunkt
der angeführten Mitteilung gegenüber der Partnerin des Klägers noch nicht einmal eine schriftliche Bewerbung des Klägers erfolgt
ist.
Auch kann sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des §
144 Abs.
1 SGB III berufen. Ein solcher kann, vom Sinn und Zweck des §
144 SGB III ausgehend, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu
vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitslosen unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft
ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1998, Az.: B 11 AL 49/97 R; Urteil vom 3. Mai 2001, Az.: B 11 AL 80/00 R). Im Fall der Arbeitsaufgabe muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses decken
(BSG, Urteil vom 12. November 1981, Az.: 7 RAr 21/81). Ein wichtiger Grund im beschriebenen Sinne liegt hier nicht vor. Im Besonderen begründet der angeführte Zuzug des Klägers
zu seiner in Ob. lebenden Partnerin keinen wichtigen Grund. Die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft vermag
einen wichtigen Grund nicht zu begründen (BSG, Urteile vom 5. November 1998, Az.: B 11 AL 5/98 R,; Urteil vom 17. Oktober 2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Nur die Wiederherstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft kann unter besonders gelagerten Umständen einen wichtigen Grund
begründen. Ein solcher kann beispielsweise angenommen werden, wenn Kinder erzogen werden und besondere Umstände, insb. Verbesserung
der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung das Kindeswohlinteresse nahelegen. Vorliegend lag jedoch zur Überzeugung des
Senats zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses am 28. April 2006 keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen
dem Kläger und seiner Partnerin vor. Eheähnlich ist nach ständiger Rspr. des BSG eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen
Geschlechts nur dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründet,
also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Zu den notwendigen Voraussetzungen
einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört hierbei, neben einer gewissen Dauer der Beziehung, auch ein gemeinsamer Wohnsitz der
Partner (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, Az.: B 11a/7a AL 52/06 R). Nachdem der Kläger und seine Partnerin jedoch vor dem
Zusammenzug in Ob. am 15. Juni 2006 keinen gemeinsamen Wohnsitz genommen hatten, bestand zum Zeitpunkt der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses keine eheähnliche Gemeinschaft. Der hierzu geäußerte Wille, seine neue Partnerin ehelichen zu
wollen, vermag im Besonderen vor dem Hintergrund, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
noch anderweitig verheiratet war und seine neue Partnerin erst einen Monat zuvor kennengelernt hatte, keine abweichende Beurteilung
zu bedingen. Dies gilt auch in Ansehung der zwischenzeitlich erfolgten Heirat.
Mithin kann ein wichtiger Grund in der erstmaligen Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht angenommen werden. Dies
gilt im Besonderen auch vor dem Hintergrund, dass, wie aus der aktenkundigen Mehrfertigung der Anmeldebescheinigung des Klägers
ersichtlich ist, ein Zusammenzug des Klägers nicht mit seinem Sohn erfolgt ist, dieser vielmehr bei der leiblichen Mutter
wohnhaft blieb. Kindeswohlinteressen sind daher nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.
Nachdem die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft mithin nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund zu begründen,
können die angeführten gesundheitlichen Probleme der Partnerin des Klägers keine Berücksichtigung finden. Die "bloße" Sorge
um die gesundheitliche Situation der Partnerin vermag - isoliert betrachtet - die Annahme eines wichtigen Grundes nicht zu
rechtfertigen. Dem Kläger war es ohne Weiteres zumutbar, in Ansehung der erst einen Monat andauernden Partnerschaft, auf die
Einbindung seiner Partnerin in ihr soziales -familiäres- Umfeld an deren Wohnort zu vertrauen. Der Umzug des Klägers von W.
nach Ob. ist mithin auch insofern nicht durch einen wichtigen Grund gedeckt.
Die Dauer der Sperrzeit ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Gemäß §
144 Abs.
3 Satz 1
SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zwölf Wochen. Sie verkürzt sich gemäß §
144 Abs.
3 Satz 2 Nr.
2b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden
Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen
des Einzelfalls der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen
objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. Juli 1998, Az.: 7 RAr 41/86; Urteil vom 26. März 1998, Az.: B 11 AL 49/97 R). Maßgebend sind allein die nach dem für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen. Außerhalb des Sperrzeittatbestandes
liegende sowie nach Eintritt des Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände können keine Berücksichtigung finden.
Tatsachen in diesem Sinne, die geeignet wären, die Regelsperrzeit von zwölf Wochen zu reduzieren, liegen nicht vor.
Mithin hat die Beklagte zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt.
Die Sperrzeit beginnt gemäß §
144 Abs.
2 Satz 1
SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat, vorliegend mit dem 1. Juni 2006, als dem Tag nach dem Ende
des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der B-KG, sie endet am 23. August 2006 und ist daher von der Beklagten zutreffend
festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.