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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2008 - 3 AL 4581/06
Fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes bei fehlendem Bemessungszeitraum wegen Teilzeitbeschäftigung
1. Kann im Bemessensrahmen nach § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III kein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt ermittelt werden, weil Zeiten der Teilzeitbeschäftigung bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben, so ist eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 132 Abs. 1 SGB III durchzuführen. Eine Verlängerung des Bemessungsrahmens über die Dauer von 2 Jahren durch einzelne Monate ist nicht zulässig.
2. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB III in der Fassung vom 23.12.2003 ist in Fällen nicht anzuwenden, in denen ihre Anwendung nicht zu der beabsichtigten Besserstellung der in der Norm genannten Personen führt und es bei der Regelbemessung bleibt, sofern eine solche möglich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 130 Abs. 1, § 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 01.06.2006 S 9 AL 2618/05