Prüfung der Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters als Bevollmächtigter durch die Fachgerichte
Kein Anspruch auf Verletztenrente nach unzulässiger Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Verwaltungsentscheidung
Gründe
I.
Der 1969 geborene Kläger ist bei seinen Eltern in M. gemeldet. Nach Mitteilung seiner Lebensgefährtin J. G., die seine Betreuerin
ist, hielt er sich abwechselnd dort und bei ihr, in E., auf. Am 27. März 2015 fuhr er mit dem Rennrad auf der verlängerten
W. aus Richtung M. kommend. Ohne anzuhalten wollte er gegen 12:40 Uhr die Bundesstraße überqueren, wobei er einen von rechts
kommenden, vorfahrtsberechtigten Personenkraftwagen übersah. Hierbei erlitt er schwere Kopfverletzungen, weshalb er nach eigener
Darlegung nicht in der Lage ist, Angaben zum Unfallgeschehen und zum Zweck des zurückgelegten Weges zu machen. Arbeitsbeginn
bei der ihn als Maschinenschlosser beschäftigenden S. T. AG & Co. KG in L. am Unfalltag war um 14 Uhr. Mit Bescheid vom 27.
August 2015 erkannte die beklagte B. H. und M. dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall an. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe
nicht. Der Kläger habe sich, selbst bezogen auf die Wohnung seiner Lebensgefährtin, nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit
befunden, sondern sich vom Tätigkeitsort weiter entfernt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015
zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) F. am 23. Dezember 2015 Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 27. März 2015 als Arbeitsunfall
anzuerkennen und sie zu verurteilen, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente, zu
gewähren. Dieses hat die Betreuerin des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung am 8. Juni 2016 gehört und die Klage nach
vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2018 abgewiesen. Das auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung
einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Begehren sei mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig. Für
den Anspruch auf die verfolgte behördliche Feststellung des Ereignisses vom 27. März 2015 als Arbeitsunfall fehle es ob der
nicht erwiesenen versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls an den Voraussetzungen. Beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
hat der Kläger, weiterhin vertreten durch den sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht bezeichnenden Rentenberater
F. (im Folgenden: F.), am 31. Januar 2018 Berufung eingelegt und seine Klageziele weiterverfolgt.
Ausweislich der beim Landgericht (LG) K. über F. geführten Akte E 3712-479 wurde ihm vom Präsidenten des Amtsgerichts (AG)
K. auf sein Gesuch um Zulassung als Rechtsbeistand mit Verfügung vom 20. September 1977 aufgrund von Art. 1 § 1 des Gesetzes
zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (BGBl I S. 1478) und von § 11 der 1. Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 13. Dezember 1935 (BGBl I S. 1481) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt. Diese beschränkte sich auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen
Rentenversicherung und galt nicht für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Mit der Urkunde vom 14. November 1977 wurde ihm
vom Präsidenten des LSG Baden-Württemberg als Rechtsbeistand das mündliche Verhandeln vor dem SG K. und dem LSG Baden-Württemberg auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung gestattet. Der Präsident des AG K. erweiterte
die Erlaubnis mit Verfügung vom 14. April 1980 auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine
Versorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB), §§ 1304 ff.
Reichsversicherungsordnung (
RVO). Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (Ausgabe Nr. 33 vom 23. April 1980). Die erweiterte
Erlaubnis galt nicht für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Mit Verfügung des Präsidenten des AG K. vom 30. Juni 1982
wurde ihm die bisherige Erlaubnis für den Sachbereich "Rentenberatern" erteilt, was nicht für die mündliche Verhandlung vor
Gericht galt. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (Ausgabe Nr. 53 vom 7. Juli 1982). Vom Präsidenten
des LSG Baden-Württemberg wurde mit Verfügung vom 24. Januar 1984 die Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem SG K. und dem LSG Baden-Württemberg erweitert und umfasste nunmehr den Sachbereich "Rentenberatung" im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Vom Präsidenten des LG B. wurde ihm mit der Urkunde vom 11. Dezember 1984 im Rahmen der erlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
als Rentenberater die Erlaubnis erteilt, zweimal wöchentlich in B. auswärtige Sprechtage abzuhalten.
Der Präsident des AG K. teilte F. im Februar 2005 mit, die ihm im Jahre 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachbereich "Rentenberatung" beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht.
F. wurde auf seinen Antrag hin im Oktober 2008 beim AG K. als Erlaubnisinhaber registriert. Die Registrierung umfasste folgende
Bereiche: Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach §
73 Abs.
6 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen-Bremen
und Bayern auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts mündlich zu verhandeln. Sie wurde im Rechtsdienstleistungsregister
bekanntgemacht. Nach der Aktualisierung durch das LG K. im April 2015 kamen hinzu: Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehinderten- und Kassenarztrechts sowie auf dem Gebiet der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung. Eingeschlossen war die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor allen SG und LSG. Die Registrierung wurde mit der Auflage verbunden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person
weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Im Juni 2016 äußerte sich der Präsident des LG K. gegenüber F. auf Nachfrage dahingehend, dass im Rechtsdienstleistungsregister
der Umfang der Erlaubnis so genau bezeichnet sei, dass die registrierte Person bereits vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes
(RDG) auch in Verfahren des Kranken-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall
zur Vertretung berechtigt gewesen sei. Die 1997 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
für das Sachgebiet "Rentenberatung" ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht.
Auf weitere Ersuchen von F. wurde ihm im Oktober 2016 mitgeteilt, nach Ablösung des RBerG durch das RDG ergebe sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nur noch aus der jeweiligen Verfahrensordnung. Die Entscheidung über
die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Zulassung von Bevollmächtigten obliege
daher allein den Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 hat der Berichterstatter F. darauf hingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob er in seiner
Eigenschaft als Rentenberater im vorliegenden Verfahren, welches das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung betreffe, in
dem er im erstinstanzlichen Verfahren im Namen des Klägers neben der sachgerecht zu verfolgenden Anerkennung des Ereignisses
vom 27. März 2015 als Arbeitsunfall mit einer unzulässigen Klage die Gewährung einer Verletztenrente begehrt habe, befugt
sei, diesen zu vertreten. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 14. März 2018 ist ihm mitgeteilt
worden, dass eine Entscheidung nicht vor Ablauf des 29. März 2018 ergehen wird.
F. trägt im Wesentlichen vor, ihm sei nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung nach dem RBerG erteilt worden. Wie den Gesetzesmaterialien zu den so genannten "Alterlaubnisinhabern" zu entnehmen sei, stellte seine Zurückweisung
in diesem Verfahren einen Widerspruch zu der ihm von der Zulassungsbehörde erteilten Erlaubnis dar. Er sei als Rechtsbeistand
auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts registriert worden. Die Registrierung beinhalte keine Beschränkung mit einem Bezug
zu einer gesetzlichen Rente. Hierbei handele es sich um eine verwaltungsrechtliche Entscheidung, welche für Behörden und Gerichte
bindend sei. Seine Vertretungsbefugnis ergebe sich folglich aus § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in Verbindung mit §
73 Abs.
2 Satz 1
SGG, ohne dass es auf §
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 SGG ankomme. Sei gleichwohl § 10 RDG heranzuziehen, sei dieser verfassungskonform auszulegen und die besondere Sachkunde eines Rentenberaters auch im materiellen
Unfallversicherungsrecht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, diese detailliert in § 11 Abs. 2 RDG zu normieren. Daher sei auf die Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen der LSG zurückzugreifen, wie sie
auch Grundlage der Entscheidung des Deutschen Bundestages im Dezember 2007 über die Reform des RBerG gewesen seien. Im Übrigen bestehe auch ein konkreter Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente. Er vertrete den Kläger ebenfalls
bei der Geltendmachung des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Gewährung der Verletztenrente habe wegen der Einkommensanrechnung
nach §
93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) Einfluss hierauf. Der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg habe ihm ferner im Oktober 2017 mitgeteilt, im Hinblick auf den
Inhalt seiner Registrierung von einer Zurückweisung abzusehen. Sollte der erkennende Senat demgegenüber auch weiterhin eine
solche erwägen, beantrage er für die Gewährung rechtlichen Gehörs, wofür der Senat seine Sichtweise mit konkreten Hinweisen
darzustellen habe, Fristverlängerung bis 30. April 2018.
II.
Der Senat weist F. gemäß §
73 Abs.
3 Satz 1
SGG in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des §
73 Abs.
2 SGG vertretungsbefugt ist.
Mit der Entscheidung musste nicht wegen der von ihm begehrten Fristverlängerung bis 30. April 2018 für den Fall, dass der
Senat auch weiterhin seine Zurückweisung erwägt, zugewartet werden. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 Grundgesetz -
GG, §
62 SGG) verpflichtet das Prozessgericht nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte
vor seiner Entscheidung mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse des Ersten Senats
vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 <147>; und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2001 - 2 BvR 1384/99 -, juris, Rz. 7 m. w. N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 25. Februar 2016 - B 9 V 69/15 B -, juris, Rz. 11). Die schriftliche Anhörung mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2018 und der Hinweis im Dokument
vom 14. März 2018, dass eine Entscheidung über seine Zurückweisung als Bevollmächtigter nicht vor Ablauf des 29. März 2018
ergehen wird, sind hinreichend gewesen, damit er sich zum Prozessstoff äußern kann, was auch erfolgt ist.
Die Beteiligten können vor dem LSG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§
73 Abs.
1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, als Bevollmächtigte vertreten lassen (§
73 Abs.
2 Satz 1
SGG). Darüber hinaus sind als solche vor dem LSG vertretungsbefugt nur die in §
73 Abs.
2 Satz 2
SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher
Verbände beziehungsweise mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch
ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§
73 Abs.
2 Satz 3
SGG). Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar
zum
SGG, 12. Aufl. 2017, §
73 Rz. 6).
Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Bevollmächtigte
des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist und deshalb einem Rechtsanwalt gleichzustellen
wäre. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse
über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz
1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten
Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte.
Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß §
3 Abs.
2 Satz 1 RDGEG im Sinne von §
73 Abs.
2 Satz 1
SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach
dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr.
1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach §
157 Abs.
3 Zivilprozessordnung <ZPO> in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen
Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war.
Der Präsident des AG K. erteilte F. mit Verfügung vom 20. September 1977 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
welche sich auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkte. Mit der Urkunde vom 14. November 1977 wurde
ihm vom Präsidenten des LSG Baden-Württemberg - als Rechtsbeistand - gestattet, vor dem SG K. und dem LSG Baden-Württemberg auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung mündlich zu verhandeln. Der Präsident
des AG K. erweiterte die von ihm erteilte Erlaubnis mit Verfügung vom 14. April 1980 auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften
und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2
BGB, §§ 1304 ff.
RVO. Mit Verfügung des Präsidenten des AG K. vom 30. Juni 1982 wurde ihm die bisherige Erlaubnis für den Sachbereich "Rentenberatern"
erteilt. Vom Präsidenten des LSG Baden-Württemberg wurde mit Verfügung vom 24. Januar 1984 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln
vor dem SG K. und dem LSG Baden-Württemberg erweitert und umfasste nunmehr den Sachbereich "Rentenberatung". Vom Präsidenten des LG
B. wurde ihm zuletzt mit der Urkunde vom 11. Dezember 1984 im Rahmen der erlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
als Rentenberater die Erlaubnis erteilt, zweimal wöchentlich in B. auswärtige Sprechtage abzuhalten. Damit musste selbst nach
der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten RBerG, welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" von F. für Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg
als Rentenberater ein Rentenbezug gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des BSG haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG auch geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 <102> und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.).
Die auf Antrag von F. gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 RDG, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Rechtsdienstleistungsverordnung <RDV> erfolgte Registrierung als Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts,
welche den ihm zuvor eingeräumten Erlaubnisumfang übersteigt, ist zwar ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg <VwVfG> (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuss] vom 10. Oktober 2007, BT-Drucks. 16/6634,
S. 52 f.; Dötsch, in: Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Aufl. 2015, § 13 Rz. 72). Dieser bindet den Senat indes vorliegend nicht (a. A. Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, § 73 Rz. 20). Art.
19 Abs.
4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität
des Rechtsschutzes. Rechtsschutzsuchende haben einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle
in allen ihnen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29.
Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275>). Dazu gehört vor allem, dass Richterinnen und Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und
rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens haben sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügen, um einer erfolgten
oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume
sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche
oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 <111>). Die Entscheidung über die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Vertretungsbefugnis
von Bevollmächtigten obliegt ob der sachlichen Grenze der Bestandskraft der Registrierung allein den Gerichten der jeweiligen
Gerichtsbarkeit. Die Begrenzung auf den Entscheidungsgegenstand entspricht dem Umfang, in dem der Gesetzgeber der Gerichtsbehörde
als Verwaltung die Befugnis zu einer verbindlichen Regelung einräumt, wofür die Sachkompetenz der entscheidenden Behörde vorausgesetzt
wird, welche als Auslegungshilfe dienen kann (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rz. 57). Die Registrierung ersetzte vollständig die davor bestandenen Rechtsberatungsbefugnisse (vgl. Vogts, Die Rentenversicherung
2008, Heft 10), wenn sie rechtzeitig (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RDGEG) beantragt wurde. Nach § 13a Abs. 1, § 19 RDG in Verbindung mit § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg (ZuVOJu) übt auch das LG K. die Aufsicht über die
Einhaltung des RDG aus. Die Vorschrift stellt eine allgemeine Aufgabenzuweisung dar, um die Allgemeinheit und insbesondere die Mandantschaft
der Rechtsdienstleistenden vor unzulässiger oder unkundiger Berufsausübung zu schützen. Dementsprechend erstreckt sich die
Aufsicht auf alles, was einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen könnte. Sie bezieht sich aber gerade nicht auf Handlungen
und Entscheidungen von anderen Behörden oder Gerichten, welche nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Vorschriften gegenüber
registrierten Erlaubnisinhabern in Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Vertretungsbefugnis als Bevollmächtigte ergehen. Die fehlende
Regelungskompetenz für eine Erweiterung der erlaubten Rechtsdienstleistungen von registrierten Erlaubnisinhabern wie F. durch
die Registrierung ergibt sich zudem aus § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG, wonach diese unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung
solche Tätigkeiten in allen Bereichen des Rechts erbringen dürfen, auf die sich ihre - bisherige - Erlaubnis erstreckt. Registriert
werden kann folglich nur der textliche Inhalt der bisher erteilten Erlaubnisse (Vogts, a. a. O.). Nach materiellem Recht ist
der Erlass eines wirksamen Verwaltungsaktes als solcher damit auch nicht Tatbestandsmerkmal für den Eintritt einer Rechtsfolge
(vgl. hierzu Sachs, a. a. O., Rz. 154), weshalb der Registrierung keine Tatbestandswirkung zukommt. Die von der Registrierung
zu unterscheidende Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister dient demgegenüber nur der Information der Rechtsuchenden,
der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RDG). Für einen im Rahmen von Art.
12 Abs.
1 GG gewährleisteten Besitzstandsschutz für eine Vertretungsbefugnis in sozialgerichtlichen Verfahren ohne Rentenbezug ist vorliegend
nach alledem kein Raum.
Die darüber hinaus einzig überhaupt noch in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis nach §
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 SGG scheidet ebenfalls aus. Danach sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG vertretungsbefugt. F., welcher durch den Präsidenten des LG K. als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i. V. m. § 30a Satz 1 ZuVOJu) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, a. a. O.), darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als natürliche Person aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung
auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs-
und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auch auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung, dem die Streitgegenstände
zuzuordnen sind, ein konkreter Rentenbezug vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13 zum Schwerbehindertenrecht; vgl. auch Köhler, SGb 2009, S. 441 <444>). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig
stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64). Ein solcher ist
vorliegend indes nicht gegeben.
Soweit mit der Berufung das erstinstanzliche, einzig konkrete Leistungsbegehren aufrechterhalten wird, die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger Verletztenrente wegen der Folgen des Ereignisses vom 27. März 2015 zu gewähren, liegt hierüber keine Verwaltungsentscheidung
vor. Die Ausgangsbehörde traf mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. August 2015 lediglich die Feststellung, dass bei ihm
insoweit kein Arbeitsunfall vorliegt und führte darüber hinaus nur unbestimmt aus, dass ein Anspruch auf Leistungen, von denen
im Verwaltungsverfahren keine konkret beantragt wurde, nicht besteht. Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für
ein Klagebegehren, welches auf die Gewährung einer Rente abzielt, nicht vor. Der Kläger ist insoweit, bezogen auf die gegen
den Bescheid vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 (§
95 SGG) gerichtete Anfechtungsklage, nicht klagebefugt im Sinne des §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG. Es reicht zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in
ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber,
wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 <130>), weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, juris, Rz. 12). Über ein Recht auf Rente wurde mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht entschieden. Demgegenüber
wurde, neben der negativen Feststellung, dass das Ereignis vom 27. März 2015 kein Arbeitsunfall ist, nur unbestimmt ausgeführt,
dass ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12, Rz. 5 m. w. N., wonach ein Klageantrag auf "Entschädigung" nicht als Leistungsklage angesehen
werden kann). Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage zieht die Unzulässigkeit der mit ihr kombinierten Leistungsklage nach
sich. Hat sich bei einer wie hier mangels Verwaltungsentscheidung zu einem Recht auf Rente offensichtlich unzulässigen, auf
die Gewährung einer Verletztenrente gerichteten Klage, bei der deswegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlen, das Gericht
nicht mit der Sache selbst zu befassen, bedarf es einer auf dem Gebiet des Rentenrechts nachgewiesenen Sachkunde eines Rentenberaters
nicht. Ohne Belang ist daher in diesem Verfahren, ob hierfür auf die angeführten Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen
der LSG zurückzugreifen ist. Erkenntnisse für die von F. angeführte Anrechnungsvorschrift des §
93 SGB VI werden in diesem Verfahren nicht gewonnen.
Die demgegenüber sachdienlich als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG; vgl. zu dieser Klageart BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 6/12 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 22, Rz. 13 m. w. N.) erhobene Klage, mit welcher die Beseitigung des ablehnenden Bescheides vom Bescheid
vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 und die Verpflichtung der Beklagten zur
behördlichen Feststellung des Ereignisses vom 27. März 2015 als Arbeitsunfall verfolgt wird, hat ebenfalls keinen konkreten
Rentenbezug. Zwischen der Entscheidung einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls
(§
7 Abs.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VII) und den Entscheidungen über die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu gewährenden Leistungen nach
§§
26 ff.
SGB VII, den so genannten "Leistungsfällen", ist zumindest seit dem
SGB VII grundsätzlich zu unterscheiden, wie sich vor allem aus der Systematik dieses Sozialgesetzbuches ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 4/09 R -, juris, Rz. 19 m. w. N.). Ebenso ist zwischen den Entscheidungen über verschiedene "Leistungsfälle" zu differenzieren,
da diese verschiedene Voraussetzungen haben (vgl. etwa zur Rente §
56 SGB VII und zur Hinterbliebenenrente §
63 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3, Satz 2, Abs.
1a und Abs.
2 SGB VII einerseits sowie zur Heilbehandlung §§
27 ff.
SGB VII andererseits). Nach den Gesetzesmaterialien soll sich die Tätigkeit der Rentenberater auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung
auf die nach dem
SGB VII zu gewährenden Leistungen an Versicherte und Hinterbliebene, insbesondere die im Dritten Kapitel (§§
26 ff.
SGB VII) geregelten Unfallrenten beziehen, jedenfalls auf Leistungen wegen der Folgen eines Versicherungsfalls und nicht auf dessen
Feststellung selbst (vgl. BT-Drucks 16/3655, S. 64).
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art.
12 Abs.
1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 <106>; 32, 1 <22 f.>; 59, 302 <315 f.>; 75, 246 <265>; 78, 179 <193>), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 <193>). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig
erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können,
in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter
als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit der Rentenberatung
in einem so engen Zusammenhang steht, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen
erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl.
BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Ein Anhaltspunkt für einen derart engen Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich
und zudem nicht angeführt worden.
Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte
Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis von F. in Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg ohne Rentenbezug haben trotz der
ihm kundgetanen Auffassung des 8. Senats von Oktober 2017 nicht vorgelegen. Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden,
welche Befugnis eine "Alterlaubnis" von Rentenberatern verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz
beseitigende Zweifel an einer Vertretungsbefugnis in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Berufungsverfahren,
für das es an der Vertretungsbefugnis von F. fehlt, ist erst am 31. Januar 2018 und somit danach angestrengt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
73 Abs.
3 Satz 1
SGG).