Gründe:
I. Streitig ist die Bewilligung der Kosten für den Schnitt einer Hecke als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -). Sie bewohnen ein ihnen
gehörendes Eigenheim. Für den Schnitt ihrer Hecke am 08.09.2009 stellte die ausführende Firma eine Rechnung über 142,80 EUR
aus. Die Kläger beantragten die Übernahme dieser Kosten als Kosten der Unterkunft durch die Beklagte, die dies mit Bescheid
vom 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2010 ablehnte. Der Schnitt der Hecke diene nicht der Aufrechterhaltung
der Unterkunft.
Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das Recht der Stadt A-Stadt lasse eine Höhe der Hecke von lediglich 2 Metern zu und bei Wohnungsmietern würden
die Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten durch die Beklagte übernommen werden. Das SG hat die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2010 und nach Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom
07.05.2010 abgewiesen. Es handle sich zwar grundsätzlich um erstattungsfähigen Erhaltungsaufwand, der vorliegend jedoch nicht
notwendig sei. Der Heckenschnitt könne nämlich von den Klägern selbst ausgeführt werden. Die gesundheitliche Verfassung sowie
die erforderlichen Gerätschaften stünden den Klägern zur Verfügung. Die Hecke könne auch ganz entfernt werden. Eine Ungleichbehandlung
gegenüber Mietern liege nicht vor, das Haus werde schon nicht als Vermögen berücksichtigt. Im Übrigen hätten Mieter keinen
Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Gartenpflege.
Dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hätten den Heckenschnitt
- wie vom SG angeregt - selbst ausgeführt, wobei der Kläger zu 1. sich durch einen Leitersturz verletzt habe. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche
Bedeutung für alle Eigentümer von Wohnhäusern. Die 3 Meter hohe Hecke habe nach den städtischen Vorschriften geschnitten werden
müssen. Dies sei aber mit den vorhandenen Gerätschaften nicht möglich. Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung habe sich
das SG unqualifizierten Spekulationen hingegeben. Im Übrigen sei ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 07.05.2010
nicht angeordnet worden und das SG habe im Urteil lediglich auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 16.03.2010 hingewiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die von den Klägern fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob Gartenpflege zum Erhaltsaufwand für eine Unterkunft
zählt, ist zwar gegeben und - wie es das SG getan hat - zu bejahen. Das SG hat allerdings dessen Notwendigkeit und damit Angemessenheit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (gesundheitlicher
Zustand der Kläger, Vorhandensein der entsprechenden Geräte etc.) verneint. Die Kläger könnten diese Arbeiten selbst ausführen
oder die Hecke ganz entfernen. Damit aber stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr, vielmehr ist allein
streitig, ob in diesem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die entstandenen Kosten zu übernehmen
sind. Die Beantwortung dieser Frage aber dient nicht dem Allgemeininteresse; eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
hat die Beantwortung dieser Frage nicht. Allein die Beachtung städtischer bau- bzw. nachbarrechtlicher Vorschriften ist nicht
zur Aufrechterhaltung der Unterkunft erforderlich, denn selbst bei Nichterfüllung dieser Pflichten wäre Erhalt der Unterkunft
nicht gefährdet. Auch die Notwendigkeit der Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme durch eine Fremdfirma hängt vom jeweiligen
Einzelfall ab.
Ein Verfahrensfehler des SG liegt ebenfalls unabhängig davon, ob dieser in der entsprechenden Form geltend gemacht wurde, nicht vor. Das SG konnte gemäß §
105 Abs
4 SGG im Urteil vom 07.05.2010 auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 16.03.2010 Bezug nehmen. Die Anordnung des persönlichen
Erscheinens stand im Ermessen der Vorsitzenden (§
111 Abs
1 Satz 1
SGG). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht dargetan.
Die Kläger rügen zudem die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das SG hinsichtlich der Frage ihrer gesundheitlichen Eignung und des Vorhandenseins der für einen Heckenschnitt notwendigen Gerätschaften.
Unabhängig davon, ob hierdurch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau angegeben werden und sich daraus schlüssig ergibt,
welcher Mangel gerügt werden soll (vgl. Leitherer aaO. § 144 Rdnr 36), liegt ein solcher Verfahrensmangel nicht vor, denn die Entscheidung des SG beruht nicht hierauf (vgl. Leitherer aaO. Rdnr 35). Nach der Rechtsauffassung des SG ist nämlich auch an eine vollständige Entfernung der Hecke zu denken, so dass kein Arbeiten auf Leitern in 3 Metern Höhe
erforderlich ist. Im Übrigen geben die Kläger selbst an, dass nach den Vorschriften der Stadt A-Stadt die Hecke allenfalls
2 Meter hoch sein darf. Somit fielen allein Arbeiten in 2 Metern Höhe an.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Mietern in Wohnanlagen, deren Gartenpflegekosten über die Nebenkosten
abgerechnet werden, ist nicht zu erkennen. Diese sind nämlich mietvertraglich verpflichtet, solche Kosten zu tragen, haben
jedoch keinerlei Gestaltungsspielraum bezüglich des Ob, Wann und vor allem Wie der Ausführung. Im Übrigen fallen diese Kosten
in Wohnanlagen für allgemein zugängliche Bereiche, nicht jedoch für die allein dem einzelnen Mieter zur Verfügung stehende
Bereiche an. Balkone oder kleinere Terrassen aber sind wiederum regelmäßig von den Mietern selbst zu pflegen. Als Vergleichsgruppe
zu den Klägern sind vielmehr Mieter eines Wohnhauses heranzuziehen. Diese haben regelmäßig auch selbst für die Gartenpflege
zu sorgen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).