Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 15.06.2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Würzburg vom 22.03.2010 - S 16 AS 190/09 - zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die allein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer
geltend gemacht worden war, sei nicht gegeben.
Am 06.07.2010 hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Anhörungsrüge erhoben. Sein rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ein kollusives Zusammenwirken zwischen Vermieter und Mieter liege nicht vor.
Hierzu sei ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Mieterhöhung sei rechtmäßig erfolgt und diese sei auch nach
dem vom Bundessozialgericht entwickelten Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten als angemessen anzusehen.
II. Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Gemäß §
178a Abs.2 Satz 5
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) muss u.a. das Vorliegen der in §
178a Abs.1 Satz 1 Nr.2
SGG genannten Voraussetzungen vom Beschwerdeführer dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt
es vorliegend gänzlich. Der Kläger gibt lediglich an, sein rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt
worden. Eine Begründung dafür trägt er jedoch in keinster Weise vor. Vielmehr legt er lediglich seine Auffassung von der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache dar, wobei er sein bisheriges Vorbringen um den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Frage des kollusiven Zusammenwirkens ergänzt.
Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
178a Abs.4 Satz 3
SGG).