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LSG Bayern, Beschluss vom 11.03.2015 - 16 R 1229/13
Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Statusfeststellungsverfahren
1. Bei der Streitwertbestimmung ist von dem im Verfahren gestellten Antrag auszugehen; in einem Statusfeststellungsverfahren wird regelmäßig die Aufhebung bzw. Abänderung der gemäß § 7a SGB IV getroffenen Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen einer Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung begehrt.
2. Da es nicht um eine bezifferte Geldleistung und auch nicht auf einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt geht, kommt die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG in Betracht.
3. Bei der Beurteilung, welche sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung die Sache hat, ist bei Statusfeststellungsverfahren die Besonderheit zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung und des Bestehens von Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zwangsläufig die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e Abs. 1Satz 1 SGB IV verbunden ist, die Beitrags- und Zahlungspflicht dem Statusfeststellungsverfahren aber zeitlich nachgelagert ist.
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 52 Abs. 2
,
GKG § 61
,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 06.12.2013 S 31 R 1495/13
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

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