Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1950 geboren, serbischer Staatsbürger und lebt in Serbien. Er war in Deutschland von 1971 bis 1974 als Hilfsarbeiter
beschäftigt. In seiner Heimat hat er Versicherungszeiten zwischen 1967 und Juli 1996 aufzuweisen und hierbei u.a. eine Lücke
von Februar bis November 1984.
In seiner Heimat stellte er am 20.10.1995 einen Rentenantrag, den der dortige Versicherungsträger im Dezember 1997 mit den
ärztlichen Unterlagen an die Beklagte weiterleitete. Der serbische Versicherungsträger hatte durch seine Invalidenkommission
festgestellt, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter zwei Stunden täglich tätig sein könne. Der Arzt
der Beklagten kam nach Überprüfung des Gutachtens und unter Berücksichtigung weiterer Arztberichte über den Kläger zu dem
Ergebnis, dass dieser noch vollschichtig überwiegend im Sitzen tätig sein könne. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid
vom 14.04.1998 als unbegründet ab und wies den anschließenden Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1998
als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger zu den bereits vorliegenden Unterlagen weitere ärztliche Berichte vorgelegt.
Das Verfahren ist zunächst wegen der Kriegsverhältnisse in der Heimat des Klägers ausgesetzt worden, bis der Kläger im Jahre
2005 die Wiederaufnahme beantragt hat.
Das Sozialgericht Landshut (SG) hat ein Gutachten nach Aktenlage von der Internistin, Fachärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde, öffentliches Gesundheitswesen
und Umweltmedizin Dr. L. vom 04.03.2006 zu den Leistungseinschränkungen des Klägers bis einschließlich August 1998 eingeholt.
Danach haben beim Kläger fortgeschrittene Aufbraucherscheinungen der Kniegelenke beidseits, hals- und lendenwirbelabhängige
Beschwerden, eine neurotische reaktive Depression mit psychotischer Symptomatik und ein Zustand nach Krampfadernoperation
am linken Bein bestanden. Der Kläger habe zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im
Sitzen mit weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten können.
Der Kläger ist vom SG bei der Übersendung des Gutachtens auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente hingewiesen
worden und dass dafür der Bezug der heimatlichen Invalidenpension nicht berücksichtigt werden könne.
Der Kläger hat sich gegen die ärztliche Beurteilung, insbesondere mit Hinweis auf die Beurteilung der Invalidenkommission
gewendet und dagegen, dass die Invalidenpension bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werde.
Das SG hat die Klage nach einer entsprechenden vorherigen Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2006 als unbegründet
abgewiesen. Der Versicherungsfall habe spätestens im August 1998 eintreten müssen, damit der Kläger noch Versicherungsschutz
habe. Wegen der Lücke im Jahre 1984 habe er die Voraussetzungen nicht mehr durch Zahlung freiwilliger Beiträge erfüllen können.
Die Invalidenpension könne auch nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und neben bereits vorliegenden amtlichen Dokumenten zum Verfahren in Serbien wiederum
ärztliche Berichte vorgelegt, die aber bereits bei der Begutachtung im Klageverfahren vorgelegen haben. Er erhebt die gleichen
Einwendungen wie bereits im Klageverfahren, rügt also die ärztliche Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit und die Beurteilung
der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der Kläger begehrt in der Sache,
die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts in
dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach §
144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt, zu dem letztmals ein Anspruch auf Rente wegen Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit bestanden hat, noch nicht erwerbsunfähig oder berufsunfähig.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück
und sieht deshalb nach §
153 Abs.2
SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Einer bloßen Wiederholung der vom Sozialgericht ausführlich und
zutreffend dargestellten Sach- und Rechtslage bedarf es nicht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §
193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG sind nicht ersichtlich.