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LSG Bayern, Urteil vom 08.05.2012 - 6 R 925/10
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen im Wege des Vollbeweises
1. Zu den rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
2. Zu den Anforderungen an den Vollbeweis bei Geltendmachung eines lange zurückliegenden Leistungsfalles.
3. Der Nachweis für die den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründenden Tatsachen muss im Wege des sog. Vollbeweises erfolgen. Dies erfordert, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann. Dies bedeutet, das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können; es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen. Von dem Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen muss insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können. Können die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerbsminderung trägt insoweit der Versicherte die Darlegungs- und objektive Beweislast. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 11.05.2010 S 12 R 1267/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen

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