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LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2010 - 7 AS 233/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Klage auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten nach Ablehnung einer vorherigen Zusicherung
Die Ablehnung einer beantragten Zusicherung ist eine Festlegung der Behörde, dass sie den gewünschten Verwaltungsakt später nicht erlassen wird. Die Ablehnung der Zusicherung enthält damit zugleich eine Ablehnung der Leistungsgewährung. Wenn der Umzug trotzdem erfolgt und die Zahlung einer Mietkaution fällig geworden ist, muss unmittelbar auf die Übernahme der Kosten geklagt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 3
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG München 18.03.2010 S 8 AS 556/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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