Gründe:
I. Der 1942 geborene Antragsteller (Ast) erhielt nach jahrelangem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 01.01.2005 bis 23.10.2007 Leistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wurde ein Betrag
von 30,68 Euro Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt.
Aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.10.2007 beantragte der Ast Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung bei der Antragsgegnerin (Ag). Hierbei begehrte er auch die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger
Ernährung.
Die Ag bewilligte dem Ast mit Bescheid vom 06.11.2007 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom
01.10.2007 bis 31.10.2008. Für die Zeit ab 01.01.2008 setzte sie einen monatlichen Zahlbetrag von 666,88 Euro fest (347.-
Euro Hilfe zum Lebensunterhalt, 319,88 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung). In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen,
dass über einen ggf. zustehenden Mehrbedarfszuschlag gesondert entschieden werde. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom
09.10.2007 besage nur, dass der Ast einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfe. Ausführungen zur Art der Erkrankung seien darin
jedoch nicht enthalten.
Mit Schreiben vom 08.11.2007 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten mit, dass der Ast ab Januar 2008
eine laufende monatliche Altersrente in Höhe von 275,90 Euro erhalten werde.
Die Ag hob daraufhin mit Bescheid vom 15.11.2007 den Bewilligungsbescheid vom 06.11.2007 ab 01.01.2008 bis 31.10.2008 teilweise
auf und setzte für diesen Zeitraum einen Zahlbetrag von 390,98 Euro fest. Die Altersrente sei in Höhe von 275,90 Euro als
Einkommen anzurechnen.
Unter dem 01.01.2008 wies der Ast die Ag darauf hin, dass ihm die Rentenleistung in Höhe von 275,90 Euro für Januar 2008 erst
Ende des Monats Januar ausgezahlt werde. Die Ag müsse deswegen für diesen Monat von einer Anrechnung der Rente als Einkommen
absehen und ihm den mit Bescheid vom 06.11.2007 bewilligten Betrag unverzüglich auszahlen. Auch machte er die Gewährung eines
monatlichen Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 30,68 Euro entsprechend den bisher bezogenen Leistungen
nach dem SGB II ab 24.10.2007 geltend.
Mit Schreiben vom 20.01.2008 stellte der Ast einen Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht
Regensburg (SG), mit dem er seine gegenüber der Ag geäußerten Anliegen weiterverfolgt, sowie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwältin O., A-Stadt.
Das SG hat mit Beschluss vom 01.02.2008 in der Ziffer I. den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung, unter Ziffer II.
den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Teilaufhebungsbescheid vom 15.11.2007 und
unter Ziffer III. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Ag zu verpflichten, an den Ast für die Zeit ab
24.10.2007 Leistungen auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in gesetzlicher Höhe zu zahlen, abgelehnt. Unter Ziff.
IV hat es festgestellt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der als Widerspruch des Klägers gegen den Teilaufhebungsbescheid vom 15.11.2007 zu wertende Widerspruch unter dem 01.01.2008
sei verfristet erhoben worden. Der Bescheid sei damit bestandskräftig und für die Beteiligten bindend geworden. Bei bestandskräftig
gewordenen Verwaltungsakten bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86 b Abs.
2 SGG sei nicht statthaft, da es sich bei der "teilaufgehobenen" SGB XII-Leistung um eine Anfechtungssache handele. Es bestünde
jedoch auch kein Anordnungsanspruch, da die Ende Januar 2008 zufließende Rentenleistung aufgrund des Zuflussprinzips bezüglich
des gesamten Monats anzurechnen sei. Auch bestehe kein Anordnungsgrund, da es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt (Entscheidung
durch das Gericht) um Leistungen für die Vergangenheit handele.
Für den geltend gemachten Mehrbedarfszuschlag für den Zeitraum 24.10.2007 bis 31.01.2008 bestehe ebenfalls kein Anordnungsgrund,
dass sich auch insoweit um Leistungen für die Vergangenheit handele. Soweit diese für die Zukunft geltend gemacht werde, fehle
es an einem Anordnungsanspruch. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass dem Ast ein derartiger Anspruch zustehe. Erkenntnisse
über eine aktuelle Krankheit des Ast, die eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich machen würde, seien weder vorgetragen
noch ersichtlich. Der Prozesskostenhilfeantrag sei wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten unbegründet.
Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der Beschluss am 05.02.2008, 8.05 Uhr durch Einlage in den zur Wohnung gehörenden
Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Am selben Tag um 10.42 Uhr teilte der Ast dem SG mit, dass er in der Zeit vom 04.02. bis 25.02.2008 im Krankenhaus St. J. stationär behandelt werde und Anfragen des Gerichts
erst danach wieder beantworten könne.
Mit e-mail vom 12.03.2008 an poststelle(at)lsg.bayern.de legte der Ast "Doppelbeschwerde" gegen den Beschluss vom 01.02.2008
(Ziff. I sowie Ziff. II -IV) ein, beantragte für beide Beschwerden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gewährung
von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O., A-Stadt, außerdem den Ausschluss des Richters am Sozialgericht
T. wegen Parteilichkeit und Befangenheit. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wurde unter
dem Az. L 8 B 213/08 SO, die Beschwerde im Übrigen unter dem Az. L 8 B 210/08 SO ER geführt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seit deshalb gerechtfertigt, weil er derzeit im Krankenstand (stationärer
Krankenhausaufenthalt auswärts) sei (Aufenthaltsdauer 03.03.2008 bis 24.03.2008) und er aus dem (auswärtigen) Krankenhaus
heraus unmöglich die kompletten hier erforderlichen Schriftsätze nebst Beibringung der umfangreichen Beweismittel bewerkstelligen
könne.
Die Ag hätte für den Monat Januar 2008 in Vorleistung treten müssen. Mit 63,60 Euro könne er nicht den ganzen Januar über
auskommen. Er sei ständig auf besondere eiweiß- und salzarme Kost sowie natriumarme Getränke angewiesen (Wert 61.- Euro).
Er wäre im Januar 2008 beinahe verhungert.
Das Gericht hat den Ast mit Schreiben vom 04.08.2008 darauf hingewiesen, dass durch den Versand von e-mails nicht formwirksam
Beschwerde eingelegt bzw. ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden kann. Auch wurde gebeten, Angaben über Dauer und Grund
der Krankenhausaufenthalte und diese durch eine Bestätigung des Krankenhauses glaubhaft zu machen. Eine Antwort des Ast erfolgte
nicht.
Mit Beschluss vom.01.09.2008 wurden die Verfahren L 8 B 213/08 SO ER und L 8 B 213/08 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Ast beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG 01.02.2008 aufzuheben und die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn für die Zeit ab 24.10.2007 Leistungen
auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 61,- Euro und für den Monat Januar 2008 275,90 Euro
zu bezahlen sowie für das Verfahren in beiden Rechtszügen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin O. beizuordnen.
Die Ag beantragt,
die Beschwerden und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Ag Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht formgemäß eingelegt wurde. Die Anträge auf Wiedereinsetzung
(§
67 Abs.
1 SGG) werden als unzulässig abgelehnt. Mangels Erfolgsaussicht war damit auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
abzulehnen.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl über den Befangenheitsantrag gegen den er- kennenden Richter 1. Instanz T. noch nicht
förmlich entschieden ist. Der Befangenheitsantrag gegen Richter T. wurde erst nach Abschluss des Verfahrens 1. Instanz gestellt
und ist damit unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum
SGG, 8. Auflage, §
60 Rdn. 11).
Gemäß §
173 S. 1
SGG ist die Beschwerde gegen den Beschluss, soweit mit ihm die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Kostenerstattung abgelehnt wurde, binnen einen Monats nach Bekanntgabe
der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Dasselbe gilt gem. §
73 a SGG iVm §§
127 Abs.
2 S. 2, 3, 569 Abs.
2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2
ZPO für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Die Beschwerden wurde vom Ast nicht formgerecht eingelegt, da sie per e-mail und nicht schriftlich oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle erhoben wurden. Bei einer e-mail handelt es sich um ein elektronisches Dokument (Zeihe, Kommentar zum
SGG, §
151 SGG Rn. 5, §
174 ZPO Rdn. 11a). Die Beteiligten können gem. §
65 a SGG dem Gericht elektronische Dokumente nur dann übermitteln, soweit dies für den den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen ist (§
65a Abs.
1 S. 1
SGG). Eine Rechtsverordnung der Bay. Staatsregierung, mit der die Beschwerdeerhebung durch e-mail zugelassen worden ist, gibt
es bislang nicht. Die Beschwerden sind daher als unzulässig abzulehnen, da sie nicht formgerecht eingelegt wurden. Damit kann
dahinstehen, ob sie auch nicht fristgerecht erhoben wurden.
Die Wiedereinsetzungsanträge des Klägers sind schon deshalb abzulehnen, weil auch sie nicht formgerecht erhoben wurden. Ein
Wiedersetzungsantrag in eine versäumte Beschwerdefrist muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt
werden, da für die Form des Antrags die Vorschriften über die versäumte Prozesshandlung gelten (§
202 SGG iVm §
236 Abs.
1 ZPO). Eine Stellung eines Wiedereinsetzungsantrag per e-mail genügt auch hier mangels Regelung durch Rechtsverordnung der Bay.
Staatsregierung nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Im Übrigen wurde die versäumte Handlung (formgerechte Einlegung
der Beschwerde) - trotz eines aufklärenden Schreiben des Gerichts - nicht nachgeholt. Aus diesem Grund kommt auch eine Wiedereinsetzung
von Amts wegen (vgl. §
67 Abs.
2 S. 4
SGG) nicht in Betracht.
Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß §
73a Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO - abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aufgrund der oben dargelegten Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.