LSG Bayern, Urteil vom 11.03.2015 - 12 KA 25/13
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Neufestsetzung von Honorarbescheiden Ausübung des Schätzungsermessens durch die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung
Das Schätzungsermessen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als sachlich-rechnerische Richtigstellung ist auch dann ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die falsch abgerechneten Gebührenordnungspositionen gestrichen und nicht in niedriger bewertete Gebührenordnungspositionen umgesetzt werden. Denn die KÄV ist nicht verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen auf mögliche ungenutzte Abrechnungspotentiale hin zu überprüfen.
1. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die KÄV über die Berichtigung einzelner Leistungspositionen hinausgehend den gesamten Honorarbescheid aufheben und das Quartalshonorar neu festsetzen, wenn die Honorarabrechnung des Vertragsarztes erwiesenermaßen einen Fehlansatz aufweist, bei dem ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
2. Denn in diesem Fall erfüllt die jeder Quartalsabrechnung beizufügende sogenannte Sammelerklärung nicht mehr ihre Garantiefunktion und gilt damit als nicht wirksam abgegeben, sodass die gesamte quartalsbezogene Honorarabrechnung zu Fall kommt.
3. Die Aufhebung des gesamten Honorarbescheids hat zur Folge, dass das Honorar insgesamt neu festzusetzen ist, wobei eine Schätzung erfolgen kann und nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel nicht zu beanstanden ist, wenn die KÄV das Honorar in der Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe festsetzt.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 1
,
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG München 07.02.2013 S 28 KA 336/10
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.02.2013, S 28 KA 336/10, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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