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LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2015 - 15 RF 5/15
Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Zeitaufwandes für ein sozialmedizinisches Gutachten; Keine Berücksichtigung von Kosten nach der GOÄ; Erstattungsfähigkeit von Porto- und Verpackungskosten
1. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht.
2. Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat.
3. Die Rspr. stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist.
4. Beim Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache.
Normenkette:
GOÄ
,
JVEG i.d.b. zum 31.07.2013 geltenden Fassung § 4 Abs. 3
,
JVEG § 12 Nr. 855
,
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 8 Abs. 1
,
JVEG § 8 Abs. 2
,
JVEG § 8
,
JVEG § 9 Abs. 1
,
JVEG § 9
Vorinstanzen: SG Regensburg 09.12.2014 S 15 SF 84/13 E
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 EUR festgesetzt wird.

Entscheidungstext anzeigen: