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LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2014 - 15 SB 33/14
Auslegung des Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht
Die Gewährung von PKH wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg ist dann abzulehnen, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg S 16 SB 1053/12
Tenor
Der Antrag des Klägers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.03.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten wird abgelehnt.

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