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LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2019 - 1 SV 19/19 B
Differenz zwischen den Pflegesätzen für die Phasen F1 und F2 Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung Rechtsweg im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis Mehrere Anspruchsgrundlagen für einen Klageanspruch
1. Für die Frage, wie der Rechtsweg zu bestimmen ist, kommt es auf die wahre Natur des behaupteten Anspruchs an, wenn eine ausdrückliche Sonderzuweisung nicht gegeben ist.
2. Gibt es für einen Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand mehrere Anspruchsgrundlagen, ist das angerufene Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet.
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3
,
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG München 18.04.2019 S 22 SO 648/18
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III.
Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

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