Anhörungsrüge
Erledigung der Hauptsache
Entscheidung über die Kostentragungspflicht
Umstände des Einzelfalls
Gründe
I.
Mit vom Kläger angenommenem Anerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2018 ist Erledigung der Hauptsache
eingetreten, in welcher zuletzt nur noch Beitragsanteile zu den Monaten Januar - März 2009 streitgegenständlich waren.
Auf Antrag beider Beteiligten hat der Senat sodann in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über die Kosten - auch wegen
der Entscheidung des BSG vom 28.5.2015, B 12 KR 7/17 R - entschieden und zwar für den Kläger abschlägig.
Der Kläger hat am 11.2.2018 Berichtigung der Niederschrift beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 28.3.2018 abgelehnt
worden.
Mit Schriftsatz vom 11.2.2018 hat der Kläger zum Kostenbeschluss Anhörungsrüge erhoben. Der Senat habe bei seinem Beschluss
nicht Anlass, Inhalt und Gang des Verfahrens in allen Instanzen (Sozialgericht München, S 17 KR 1073/10; Bayer. LSG. L 5 KR 313/11; BSG B 12 KR 7/14 R) im relevanten Umfange zu Grunde gelegt. Diese Nichtberücksichtigung sei kausal für die Ermessensfehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung.
Die Beklagte hat die Anhörungsrüge als unzulässig sowie unbegründet angesehen und Ab- bzw. Zurückweisung beantragt.
II.
Nach §
178a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn - wie
hier gegen den Kostenbeschluss - ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Die form- und fristgerechte, zulässige Rüge des Klägers ist unbegründet.
1. Nach §
142 Abs.
2 S. 1
SGG sind Beschlüsse zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.
Gem. §
193 SGG war nach Erledigung der Hauptsache auf die widerstreitenden Anträge der Beteiligten hin über die Kostentragungspflicht zu
entscheiden. Dabei waren die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei es in der Regel gerechtfertigt ist, dass derjenige
die Kosten trägt, der unterlegen ist. Andererseits können auch solche Umstände zu berücksichtigen sein, die nicht ausschließlich
das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 13. Aufl., §
193 Rdnr. 12 ff).
2. Die beiden Voraussetzungen des §
142 Abs.
2 S. 1
SGG sind im Falle des Kostenbeschlusses vom 30.1.2018 nicht erfüllt. Die ergangene kurze mündliche und im Verhandlungsprotokoll
niedergelegte Beschlussbegründung war daher nur aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wie der Gewährung rechtlichen Gehörs
abzugeben. In Berücksichtigung und Einhaltung dieser verfahrensrechtlichen Mindeststandards und -anforderungen hat der Senat
daher in aller Kürze nur das Wesentliche als Beschlussbegründung festgehalten, warum die Entscheidung so ergangen ist, wie
sie ergangen war. Eine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, wie sie namentlich für rechtsmittelfähige Urteile
vorgesehen ist, war weder veranlasst, noch wäre diese angemessen.
Die Nichtberücksichtigung all dessen, was der Kläger in seinem Rügeschriftsatz vom 11.2.2018 mehrseitig vorbringt, oder Ermessensfehler
auf Grund Nichtberücksichtigung liegen hier aber - trotz der Kürze der Beschlussbegründung - nicht vor. Vielmehr hat der Senat
in der Beratung nach mündlicher Verhandlung den gesamten Sach- und Streitstand aller Instanzen, insbesondere auch das vom
Kläger in der Anhörungsrüge Dargelegte, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Dass der Senat gleichwohl ein anderes Ergebnis
als der Kläger gefunden hat, mag aus subjektiver Sicht des Klägers der Fall einer unzutreffenden Entscheidung sein. Die Anhörungsrüge
führt dies hingegen nicht zum Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist damit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist nach §§
177,
178a Abs.
4 Satz 3
SGG endgültig.