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LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2018 - 5 KR 555/15
Anhörungsrüge Erledigung der Hauptsache Entscheidung über die Kostentragungspflicht Umstände des Einzelfalls
1. Gemäß § 193 SGG ist nach Erledigung der Hauptsache auf die widerstreitenden Anträge der Beteiligten hin über die Kostentragungspflicht zu entscheiden.
2. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei es in der Regel gerechtfertigt ist, dass derjenige die Kosten trägt, der unterlegen ist.
3. Andererseits können auch solche Umstände zu berücksichtigen sein, die nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG München S 17 KR 1073/10
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 11.2.2018 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: