Aussetzung eines Verfahrens
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erst beabsichtigte Entschädigungsklage
Gründe
Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
201 Abs.
3 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) i.V.m. §
202 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und erfolgt durch den Berichterstatter (§
155 Abs.
2 Nr. und Abs.
4 SGG). Für die entsprechende Anwendung der Möglichkeit, die Entschädigungsklage nach dem 17. Titel des
GVG auszusetzen, auf ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erst beabsichtigte Entschädigungsklage wie
vorliegend spricht die gleich gelagerte prozessuale Situation. In beiden Fällen kann in einem Stadium, in dem das Verfahren
noch nicht abgeschlossen ist, regelmäßig die Sache noch nicht ausreichend beurteilt werden, weil ein Anspruch auf Entschädigung
wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens in der Regel von dessen Gesamtdauer abhängt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
202 Rn. 24a und 36).
Ebenso ist diese im Rahmen eines Verfahren auf Bewilligung von PKH bedeutsam, weil hiervon die zu prüfende hinreichende Erfolgsaussicht
des zugehörigen (Hauptsache-)Verfahrens (§
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 der
Zivilprozessordnung -
ZPO) abhängt. Ebenso wie bei einer originären Entschädigungsklage besteht mithin ein Bedürfnis, das zunächst nur auf die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren aussetzen zu können, bis das Ausgangsverfahren abgeschlossen ist oder wenigstens
ein Verfahrensstadium erreicht hat, in dem eine ausreichende Entscheidungsgrundlage besteht. Ohnedies soll auch eine Aussetzung
eines bereits entscheidungsreifen Entschädigungsverfahrens möglich sein, es sei denn, ein Zuwarten wäre etwa im Hinblick auf
die bisherige Länge des Ausgangsverfahren, die Höhe der bereits eingetretenen Nachteile oder des Alters des Betroffenen unzumutbar
(vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, A. §
201 GVG Rn. 19).
Diese somit allein bei der Unzumutbarkeit zu ziehende Grenze steht einer Übertragung der Aussetzungsmöglichkeit des §
201 Abs.
3 Satz 1
GVG auf die insofern vergleichbare Situation eines Prozesskostenhilfeverfahren für eine erst beabsichtigte Entschädigungsklage
ebenfalls nicht entgegen.
Vorliegend ergeben sich danach auch keine Umstände, welche eine Aussetzung im konkreten Fall als unzumutbar erscheinen lassen
würden.
Vielmehr erscheint eine Aussetzung bis voraussichtlich zum Abschluss des Ausgangsverfahrens sachgerecht.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.