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LSG Bayern, Beschluss vom 20.07.2010 - 9 AL 114/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten für eine Klage auf freiwillige Weiterversicherung nach Versäumung der Antragsfrist
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (hier bei einem Antrag auf freiwillige Arbeitslosen-Weiterversicherung bei Versäumung der materiellen Ein-Monats-Frist). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 28a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG München 16.03.2010 S 35 AL 613/08
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.03.2010 aufgehoben und dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. M., B-Straße, A-Stadt bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: