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LSG Bayern, Urteil vom 03.04.2017 - 9 EG 36/16
Elterngeld Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensmangel Verletzung rechtlichen Gehörs Kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Urteilsbegründung
1. Regelmäßig geht es nicht an, aus dem Umstand, dass ein bestimmter Aspekt in der Urteilsbegründung nur sehr knapp oder gar nicht thematisiert worden ist, zu folgern, das Gericht habe den entsprechenden Vortrag nicht ernsthaft in Erwägung gezogen oder gar überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.
2. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Urteilsbegründung in bestimmter Ausführlichkeit.
3. Kein Gericht ist gehalten, sämtliche Aspekte in der Entscheidungsbegründung explizit abzuhandeln, die irgendwie von (entfernter) Bedeutung sind oder die eine Partei in das Verfahren eingebracht hat.
4. Nur ausnahmsweise vermag der Umfang einer Urteilsbegründung einen Gehörsfehler zu indizieren.
5. Das rechtliche Gehör ist nicht schon dann verletzt ist, wenn ein Gericht eine in der Sache möglicherweise falsche Entscheidung trifft; das Gebot rechtlichen Gehörs darf nicht dazu instrumentalisiert werden, um in der Sache (vermeintlich) unrichtige Entscheidungen als verfahrensfehlerhaft auszuweisen.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 02.08.2016 S 3 EG 12/16
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. August 2016 - S 3 EG 12/16 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: