Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1966 bis Februar 1969 den Beruf einer Krippenerzieherin, den
sie nach ihren Angaben im März 1986 aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Im Anschluss war sie bis Oktober 1990 als Verwaltungsangestellte
bzw. Sachbearbeiterin beschäftigt. In der Zeit von Januar 1992 bis März 2005 übte sie eine Tätigkeit als Mitarbeiterin bzw.
Servicekraft an einer Rezeption in einem kommunalen Altenheim aus.
Bereits im Juni 1972 erlitt die Klägerin als Beifahrerin eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines Verkehrsunfalls eine schwere
Hüftgelenksfraktur rechts. Aufgrund zunehmender Beschwerden im Hüftgelenk erfolgte am 24. März 2005 im aemi-Stift in G die
Implantation einer zementfreien Hüft-TEP rechts mit anschließender am 6. April 2005 erfolgten Reposition in Folge erlittener
Hüftluxation.
Am 31. Mai 2005 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf einen bestehenden Bluthochdruck sowie die eingeschränkte körperliche
Bewegungsfähigkeit und Belastbarkeit in Folge von Hüft- und Kreuzschmerzen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte zog den Reha- Entlassungsbericht des Reha- Klinikums "" vom 23. Mai 2005 bezüglich des dortigen stationären Aufenthaltes
der Klägerin im Zeitraum vom 19. April 2005 bis zum 10. Mai 2005 bei, der zu der Einschätzung gelangte, dass die Klägerin
noch regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit überwiegend sitzendem
Anteil mit den dort im Einzelnen beschriebenen qualitativen Einschränkungen im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich verrichten
könne. Ihre zuletzt als Rezeptions- bzw. Empfangsmitarbeiterin eines Seniorenheimes ausgeübte Tätigkeit könne die Klägerin
indes nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Ferner zog die Beklagte einen Befundbericht
der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. U vom 20. Juli 2005 bei.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise
erwerbsgemindert noch läge eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch
vom 9. August 2005 zog die Beklagte einen Arztbericht des Chefarztes des N--Stiftes, Abteilung Orthopädie, Dr. H vom 24. August
2005, ein Attest der behandelnden Orthopädin Dipl.-Med. U vom 18. Juli 2005 und einen Befundbericht der behandelnden praktischen
Ärztin Dr. K vom 15. Oktober 2005 bei und wies den Widerspruch nach Prüfung mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005
zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat das Gericht in medizinischer Hinsicht Befundberichte
der die Klägerin behandelnden Ärzte, des Orthopäden Dr. H vom 16. März 2006, der Orthopädin Dipl.-Med. U vom 18. April 2006
und der Praktischen Ärztin Dr. K vom 6. Juni 2006 eingeholt und sodann in berufskundlicher Hinsicht einen Auszug aus den Berufsinformationskarten
zum Pförtner und Hausmeister (BO 793) und zum Versandfertigmacher (BO 522) sowie berufskundliche Stellungnahmen des Sachverständigen
ML vom 26. April 1999, 24. September 1999, 14. Februar 2000 und 1. November 2002, die in anderen sozialgerichtlichen Verfahren
erstellt worden sind, beigezogen. Das Sozialgericht hat sodann in medizinischer Hinsicht Beweis durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens erhoben. Der mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. R gelangt
nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 11. September 2006 nebst ergänzender Stellungnahmen vom
7. Januar 2008, vom 15. Oktober 2008 und 20. November 2008 zu der Einschätzung, dass die Klägerin körperlich noch leichte
Tätigkeiten mit überwiegend sitzendem Anteil bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen im Umfange von mindestens
sechs Stunden täglich verrichten könne. Als Krippenerzieherin bzw. Servicekraft am Empfang eines Seniorenheimes sei die Klägerin
indes nicht mehr einsetzbar. Denkbar wäre allerdings eine vollschichtige Tätigkeit als (allenfalls) Logenpförtnerin, da Kontrollgänge
und Botendienste nur sehr eingeschränkt möglich seien. Von einem aufgehobenen Leistungsvermögen sei indes infolge der Implantation
der Hüftendoprothese für die Zeit bis Ende Februar 2006 auszugehen.
Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht sodann den Chefarzt der Abteilung Orthopädie des N--Stiftes G, Dr. H, mit der Erstattung
eines Sachverständigengutachtens gemäß §
109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) beauftragt. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 22. November 2007 nebst ergänzender Stellungnahme vom 11. August 2008
zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung
weiterer qualitativer Einschränkungen verrichten könne, insoweit jedoch nur drei bis maximal sechs Stunden täglich einsetzbar
sei.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2009 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies folge aus dem schlüssigen Gutachten des Dr. R, der überzeugend
dargelegt habe, dass die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten mit den von ihm beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen
im Umfange von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dem stehe das Gutachten des Dr. H nicht entgegen, da dem
bestehenden eingeschränkten Leistungsvermögen mit den qualitativen Leistungseinschränkungen, wie sie durch den Sachverständigen
Dr. R beschrieben worden seien, angemessen Rechnung getragen werde. Bei der Klägerin bestünden aufgrund der medizinischen
Feststellungen weder spezifischen Leistungsbehinderungen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei
einem Arbeitseinsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen. Die Beklagte sei daher nicht gehalten,
eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, zu deren Ausübung die Klägerin noch in der Lage sei. Eine solche sei überdies
gegeben, da unter Berücksichtigung der beigezogenen berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen Lvom 14. Februar 2000
die Klägerin in der Lage sei, eine Tätigkeit als Pförtnerin im Umfange von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R sei jedoch nicht von einem aufgehobenen Leistungsvermögen für die Zeit
vor März 2006 auszugehen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse nach stattgehabter Hüft-OP im
Frühjahr 2005 läge lediglich ein vorübergehender Krankenstand von unter sechs Monaten vor, sodass dem insoweit aufgehobenen
Leistungsvermögen keine Rentenrelevanz zukomme. Ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Soweit die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Mitarbeiterin bzw. Servicefachkraft an
der Rezeption des Altenheimes mit 12-Stunden-Schichten und einem hohen Geh- und Stehanteil aus medizinischen Gründen nicht
mehr ausüben könne, sei sie auf die ihr zumutbare Tätigkeit als Pförtnerin verweisbar.
Gegen das ihr am 14. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Februar 2010 Berufung eingelegt, mit der sie ihr
Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr wegen des bestehenden irreparablen Hüftschadens eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung zustehe. Dies sei durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. H belegt. Wenig überzeugend sei
es, soweit sich das Sozialgericht hinsichtlich der von ihn vertretenen Auffassung auf die Ausführungen des Sachverständigen
Dr. R stütze. Insoweit würden zu Lasten der Klägerin nur die ungünstigen Einschätzungen des Sachverständigen herangezogen.
Dabei übersehe das Gericht aber, dass der Sachverständige Dr. R zumindest für einen beschränkten Zeitraum auch von einem aufgehobenen
Leistungsvermögen ausgegangen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Beruf einer Krippenerzieherin aus gesundheitlichen
Gründen habe aufgeben müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 zu verurteilen, ihr ab dem 1. Mai 2005 eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der
angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der von ihr verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist in erster Hinsicht §
43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI). Danach hängt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - ungeachtet ihrer Einstufung als Rente wegen voller oder
teilweiser Erwerbsminderung - unter anderem davon ab, dass der betroffene Versicherte in rechtlich erheblicher Weise in seiner
Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies ist nach §
43 Abs.
3 SGB VI nur dann der Fall, wenn der betroffene Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr
mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Klägerin ist
bis heute in der Lage, körperlich leichte und geistig mittelschwere Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich
zu verrichten. Das Leistungsvermögen ist allein in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, ohne das diese Einschränkungen Einfluss
auf den Einsatz der Klägerin auf Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes hätten. Der Senat folgt hinsichtlich
dieser Leistungseinschätzung den insoweit überzeugenden Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts; hierauf nimmt der Senat
Bezug und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß §
153 Abs.
2 SGG ab. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Einschätzung ihres Leistungsvermögens. Zu Recht hat bereits
das Sozialgericht daraufhin hingewiesen, dass der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. H, der von einem täglichen
Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden ausgeht, nicht zu folgen ist. Auch zur Überzeugung des Senats werden durch
diesen Sachverständigen keine Umstände aufgezeigt, die diese (quantitative) Leistungseinschätzung rechtfertigen. Den Leistungseinschränkungen,
die sich insbesondere aus dem Hüftleiden der Klägerin ergeben, werden hinreichend mit den qualitativen Einschränkungen, wie
sie von Dr. R auf Seite 23 bis 25 seines Gutachtens beschrieben werden, Rechnung getragen. Dies gilt um so mehr, weil nach
den vorliegenden medizinischen Unterlagen die Operation offensichtlich erfolgreich verlaufen ist und zu einer Besserung des
Beschwerdebildes geführt hat. So beschreibt die behandelnde Orthopädin Dipl.-Med. U in ihrem Arztbericht vom 18. Juli 2005
eine regelgerechte Implantatlage und führt der behandelnde Arzt Dr. H in seinem Attest vom 24. August 2005 aus, dass ein zufriedenstellendes
OP- Ergebnis mit einer deutlich besseren Beckenstellung und der Möglichkeit einer allmählich vollständigen Belastung gegeben
sei. Angesichts dessen vermögen die Ausführungen zu einem eingeschränkten Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht nicht zu
überzeugen.
Entgegen der Einschätzung der Klägerin hat das Sozialgericht auch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass dem Sachverständigen
Dr. R nicht gefolgt werden könne, soweit er von einem bis Ende Februar 2006 aufgehobenen Leistungsvermögen ausgeht. Ein hieraus
abzuleitender Anspruch auf die Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente besteht auch zur Überzeugung des Senats
deshalb nicht, weil die diesbezügliche Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. R durch die eingeholten übrigen medizinischen
Befunde, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist (s. Seite 11 bis 12 des Urteilsabdrucks) widerlegt sind. Auch danach
ist der Senat davon überzeugt, dass innerhalb von sechs Monaten nach Implantation der Hüft-TEP ein vollständiges Leistungsvermögen
der Klägerin wieder vorhanden gewesen ist, sodass auch ein befristeter Rentenanspruch gemäß §
43 SGB VI nicht besteht (vgl. §
101 Abs.
1 SGB VI).
Das Sozialgericht hat im Ergebnis auch zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 SGB VI, wie weiter hilfsweise begehrt, verneint. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit
maßgebliche Tätigkeit, die einer Mitarbeiterin bzw. Servicekraft an der Rezeption eines Altenheimes ist. Auf einen bestehenden
Berufsschutz einer höherwertigen Tätigkeit als Krippenerzieherin kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Berufsschutz
würde die Klägerin insoweit nur dann genießen, wenn allein gesundheitliche Gründe zur Berufsaufgabe geführt hätten (vgl. hierzu
u. a. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R -). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ihren Beruf als Krippenerzieherin aufgegeben, weil
sie infolge ihrer Körperbehinderung nicht mehr beweglich genug für die Betreuung von kleinen Kindern gewesen sei. Dass gesundheitliche
Gründe zur Lösung vom Beruf der Krippenerzieherin tatsächlich geführt haben, ist jedoch weder belegt noch hat die Klägerin
vorgetragen, diesbezügliche Nachweisunterlagen vorlegen zu können. Zutreffend hat das Sozialgericht des Weiteren ausgeführt,
dass die Klägerin aufgrund von 12-Stunden-Schichten und einem hohen Geh- und Stehanteil ihre für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit
maßgebliche Tätigkeit einer Mitarbeiterin bzw. Servicekraft an der Rezeption eines Altenheimes aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr ausüben kann. Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Berufsunfähigkeit. Denn nach Einschätzung des Senats ist vorgenannte
Tätigkeit unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgericht zur Beurteilung des Berufsschutzes entwickelten Mehrstufenschemas
(vgl. hierzu u. a. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -) der unteren Anlernebene (Anlernzeit bis zu einem Jahr) zuzuordnen, so dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit,
die die Klägerin noch zumutbar verrichten kann, nicht bedarf. Die Klägerin ist daher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
verweisbar. Zu deren Ausübung ist die Klägerin indes, wie dargelegt, in der Lage. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen,
ob die Klägerin noch eine Tätigkeit als Pförtnerin ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß §
160 Abs.
2 SGG nicht gegeben sind.