LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2008 - 30 R 1460/07
Versicherungspflicht von Lehrern, hier eines selbstständig tätigen Fitnesstrainers in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft
Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Soweit
über eine derartige Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus Personen auf Grund der selbstständigen Ausübung bestimmter
Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender
Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht.
Wie diese sind auch Lehrer, die keinen Angestellten/versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz
ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu vom Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung
an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens
bedürftig angesehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 20.09.2007 S 1 R 3305/06