Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1958 geborene Klägerin erlernte im Beitrittsgebiet von 1968 bis 1975 an der Staatlichen Ballettschule B den Beruf einer
Bühnentänzerin. Sie war anschließend bis 1979 als Gruppentänzerin und seit 1979 als Solotänzerin, zuletzt an der K Oper B,
bis zum 31. Juli 1997 tätig. Ab dem 09. September 1997 arbeitete sie zunächst als Trainingsleiterin der Gruppe W zu einem
Honorar von 520 DM. Am 11. Oktober 1999 nahm sie dann eine Vollzeitbeschäftigung als Ballettpädagogin an der Staatlichen Ballettschule
und Schule für Artistik B auf, die sie auch heute noch verrichtet.
Am 13. Dezember 1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie
gab zur Begründung des Antrags an, seit 1989 wegen Beschwerden im Fuß, an den Knien und der Halswirbelsäule (HWS) keine körperlich
schweren Arbeiten mehr verrichten zu können. Sie führte ihre Beschwerden auf die jahrelange körperlich schwere berufliche
Belastung zurück.
Zur Ermittlung des Sachverhalts ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden Dr. E untersuchen und begutachten. Dieser
kam in seinem Gutachten vom 25. Februar 1997 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einem rezidivierenden HWS-Syndrom i. S.
von Blockierungen und einer Chondropathia patellae beidseits, einem Verdacht auf habituelle Patellaluxationen beidseits und
einer geringen Fußdeformität. Sie sei noch in der Lage, leichte Frauenarbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen
vollschichtig zu verrichten. Der Beruf einer Ballettsolistin sei ihr auf Dauer nur noch unterhalbschichtig zumutbar.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme vom 23. April 1997 im Hinblick auf
die noch ausgeübte Berufstätigkeit mit Bescheid vom 12. Mai 1997 ab, da die Klägerin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen
verfüge und noch in ihrem bisherigen Beruf arbeite. Sie lehnte auch die Gewährung einer Invalidenrente nach Artikel 2 § 7
Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) mit Bescheid vom 21. November 1997 ab, weil ihr Leistungsvermögen nicht um 2/3 oder mehr gemindert
sei.
Nachdem die Klägerin am 31. Juli 1997 ihre Tätigkeit als Solotänzerin bei der K Oper Bbeendet hatte, gewährte die Beklagte
ihr mit Bescheid vom 19. August 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 1997 aufgrund eines Leistungsfalls
vom 01. August 1997 und lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Die Rente i. H. v. 1.347,68 DM wurde
wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitslosengelds nicht ausgezahlt. Ab dem 01. August 1998 bezog sie Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte berechnete daraufhin die Rente mit Bescheid vom 07. Oktober 1998 mit Wirkung ab dem 01. August 1998 neu. Es ergab
sich nunmehr ein Auszahlbetrag von 1.256,13 DM.
Da die Klägerin gegen den Bescheid vom 21. November 1997 über die Ablehnung des Antrags auf eine Invalidenrente Widerspruch
eingelegt hatte, zog die Beklagte zunächst ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 09. Januar 1998 bei, in dem die Klägerin
für fähig gehalten wurde, überwiegend leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. In der Zusammenfassung
heißt es, die Klägerin würde gerne als Tanzpädagogin arbeiten, hierbei könne sie die Belastungen wesentlich besser steuern
und wäre keinem Leistungsdruck ausgesetzt. Für eine solche Tätigkeit sei sie aus ärztlicher Sicht belastbar. Anschließend
ließ die Beklagte die Klägerin erneut orthopädisch begutachten. Der Gutachter Dr. A kam in seinem Gutachten vom 26. April
1999 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer Gonalgie bei Chondropathie, rechts mehr als links, sowie einer zervikalen
Spondylose mit Zervikalgieneigung. Es handele sich hierbei um erste Verschleißerscheinungen, die aber doch so erheblich seien,
dass die extreme Belastung einer Solotänzerin und Bühnentänzerin nicht mehr übernommen werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
wäre der zierlichen Antragstellerin eine leichte körperliche Arbeit in wechselnder Körperposition vollschichtig zumutbar.
Mit undatiertem Widerspruchsbescheid, der der Klägerin am 17. August 1999 zuging, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin - S 4 RA 3521/99 - eingelegte Klage nahm die Klägerin am 17. August 2001 zurück.
Am 31. Juli 1999 beendete die Klägerin ihre Honorartätigkeit bei der K Oper B und arbeitete ab dem 11. Oktober 1999 als Ballettpädagogin
an der Staatlichen Ballettschule B. Dies teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 05. November 1999, eingegangen am 08.
November 1999, mit. Die Beklagte zog eine Arbeitgeberauskunft vom Landesverwaltungsamt B vom 20. Dezember 1999 bei, aus der
sich ergab, dass die Klägerin dort seit dem 11. Oktober 1999 als Ballettpädagogin zu einem Arbeitsentgelt von 4.854,19 DM
brutto (entsprechend der Vergütungsgruppe IV b BAT) bei einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 23 Stunden tätig ist.
Mit Schreiben vom 03. Mai 2000 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 19. August
1998 mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 01. November 1999 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an.
Mit Bescheid vom 05. Juni 2000 hob die Beklagte die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 48 SGB X mit Wirkung ab dem 01. November 1999 auf. Die Klägerin übe seit dem 11. Oktober 1999 eine sozial und gesundheitlich zumutbare
Beschäftigung aus, bei der sie mindestens die Hälfte des tariflichen Durchschnittsentgelts eines Versicherten mit gleichartigen
Kenntnissen und Fähigkeiten verdiene. Sie sei somit nicht mehr berufsunfähig i. S. d. §
43 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI). Die Aufhebung des Rentenbescheids für die Vergangenheit sei zulässig, da die Klägerin Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall
des Rentenanspruchs geführt habe.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch hat die Klägerin bestritten, die Hälfte des tariflichen Durchschnittsentgelts eines
Versicherten mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu verdienen. Sie habe auch ihrer Mitteilungspflicht genüge getan.
Der Beklagten seien die Tatsachen, die ihrer Ansicht nach den Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente begründeten, seit Oktober
1999 bekannt. Da sie bis zur Anhörung mit Schreiben vom 03. Mai 2000 davon habe ausgehen können, dass sie trotz Ausübung der
Tätigkeit die Rente weiter behalten könne, sei ein rückwirkender Entzug nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte, die zunächst die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung zum 01. Juli 2000 einstellt hatte, wies
nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin, die als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung umgedeutet wurde,
die Zahlung der monatlichen Rente i. H. v. 433,54 DM (netto) nach Berücksichtigung des Hinzuverdienstes ab dem 01. Juli 2000
wieder an. Sie veranlasste außerdem eine weitere berufskundliche Stellungnahme vom 25. Juli 2000 und wies dann den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000 zurück. Die Klägerin übe seit Oktober 1999 eine Vollzeitbeschäftigung mit voller
Gehaltszahlung nach dem BAT aus. Mit dem Entgelt aus dieser Beschäftigung, auf die die Klägerin zumutbar verweisbar sei, überschreite sie die gesetzliche
Lohnhälfte. Sie habe im Jahr 1996 ein Jahresentgelt von 67.867 DM und im Jahr 1997 für die Monate Januar bis Juli ein Entgelt
von 42.816 DM erzielt. Als Ballettpädagogin erhalte sie nach der Tarifgruppe IV b BAT ein monatliches Bruttoentgelt von 4.854,19 DM, welches hochgerechnet einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld ein Jahresentgelt
von 61.997 DM ausmache. Damit erziele sie weit mehr als die so genannte gesetzliche Lohnhälfte einer vergleichbar gleich qualifizierten,
gesunden Solotänzerin. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente lägen seit der Beschäftigungsaufnahme demnach
nicht mehr vor. Es werde darauf hingewiesen, dass nach Erteilung des Widerspruchsbescheids die Rente einzustellen sei, weil
die aufschiebende Wirkung erlösche.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben und außerdem die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen
Bescheide beantragt. Dem Antrag hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 09. August 2001 - S 16 RA 5774/00 ER 01 - stattgegeben. Die Beklagten hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Daraufhin ist die Rente vorläufig
weiter bewilligt und mit den Bescheiden vom 30. Juli 2003, 20. März 2006 und 09. Oktober 2006 neu berechnet worden.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Tätigkeit als Lehrkraft stelle keinen zulässigen Verweisungsberuf
dar, darüber hinaus habe sie operativ behandelt werden müssen, so dass derzeit nicht absehbar sei, ob sie nach ihrer Genesung
nur noch zeitlich eingeschränkt ihrer derzeit noch ausgeübten Tätigkeit nachgehen könne. Im Übrigen habe sie die Beklagte
ordnungsgemäß über die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Lehrkraft in Kenntnis gesetzt. Die von der Beklagten benötigte Zeit zur
Durchführung von Ermittlungen von über einem halben Jahr sei unangemessen lang und benachteilige sie in diesem Umfang. Bei
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X handele es sich um eine Sollvorschrift, die den Ermessensspielraum der Beklagten nicht völlig ausschließe. Vorliegend sei
das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Klägerin hat eine Mitteilung sowie Verdienstbescheinigungen des Landesschulamts
vom 11. September 2001, 08. Dezember 2000, 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 vorgelegt, aus denen sich u. a. ergibt, dass
sie wegen der Betreuung ihres unter 18 Jahre alten Kindes gemäß § 15 b Abs. 1 BAT die Arbeitszeit in der Zeit vom 01. Februar 2001 bis zum 03. Juli 2002 auf 16 Unterrichtsstunden (entspricht 16/24 der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit) reduziert hat mit der Folge einer nur anteiligen Auszahlung der Dienstbezüge.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte des Chirurgen Dr. H vom 15. Oktober 2002 über eine Behandlung
vom 04. bis zum 07. Juli 2000, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. B vom 21. Oktober 2002, der Frauenärztin Dr.
B vom 22. Oktober 2002 über eine Behandlung vom 05. April bis zum 10. Oktober 2000 und des Orthopäden Dr. K vom 24. Oktober
2002, bei dem die Klägerin sich letztmalig am 09. November 2000 in Behandlung befunden hatte, sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis
der Hanseatischen Krankenkasse vom 16. Oktober 2000 über Vorerkrankungen in der Zeit von März 2000 bis Juli 2002 beigezogen.
Das Sozialgericht hat weiterhin eine Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 06. September 2005 zu
der Beschäftigung der Klägerin an der Staatlichen Ballettschule B ab dem 11. Oktober 1999 eingeholt. Danach handele es sich
bei der Tätigkeit als Ballettpädagogin um eine schwere bis mittelschwere Arbeit, die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und
Sitzen ausgeführt werde. Als ausgebildete Balletttänzerin sei die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV b/IV a BAT-Ost einzugruppieren. Sie erteile wöchentlich 26 Stunden Unterricht.
Dann hat das Sozialgericht den Orthopäden und Chirurgen Dr. H mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt.
Dieser ist in seinem Gutachten vom 30. November 2005 zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin leide an einer Wirbelsäulenfehlform
im Bereich der HWS mit deutlichen degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden bei C 5/6 und C 6/7 sowie chronischen
Entzündungen im Bereich des Steißbeins und Zysten im Bereich des Kreuzbeins mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie einer
medial und retropatellar betonten Gonarthrose bei dysplastischem Gleitlager und Zustand nach mehrfacher Patellaluxation. In
den letzten Jahren hätten die Beschwerden enorm zugenommen. Allein in dem vergangenen Jahr seien die Kniescheiben dreimal
luxiert. So sei der Körper der Klägerin nicht mehr in der Lage, Fehlfunktionen gut zu kompensieren. Die Klägerin könne, ohne
auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung weiterer qualitativer
Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Die Arbeit als Ballettpädagogin geschehe auf Kosten der Gesundheit. Diese
Tätigkeit sei mit Schmerzen bzw. anderen unzumutbaren Beschwerden für die Klägerin verbunden. Das rühre auch daher, dass sie
den Schülern die Bewegungen und Schritte vorführen müsse.
Das Sozialgericht hat den Beteiligten anschließend einen Auszug aus BERUFENET, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit,
vom 18. Juli 2006 zu dem Beruf des Tanzpädagogen ausgehändigt. In ihrer Stellungnahme dazu hat die Beklagte u. a. auf die
Ausführungen zur Definition leichter bis schwerer Arbeiten in Band 21 der DRV-Schriften "Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche
Rentenversicherung - Hinweise zur Begutachtung", Stand Juni 2000, Seite 47, sowie auf eine Stellungnahme von Prof. B K von
der Hochschule für Musik und Theater H vom 05. Dezember 1988 zur Ausübung der Tätigkeit einer Tanzpädagogin verwiesen.
Daraufhin hat das Sozialgericht eine weitere Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26.
April 2007 veranlasst, in der u. a. die Auffassung vertreten worden ist, dass das Einstudieren neu geschaffener Choreographien
mit Gruppen von teilweise 100 Schülern aus allen Klassenstufen sei schwere körperliche Arbeit. Die Schwere dieser Arbeit sei
nicht in Kilogramm zu bewegender Massen, aber in der dauernd geforderten physischen Arbeit (Hin- und Herlaufen, Bücken, Strecken,
vielfach wiederholtes deutliches Demonstrieren von Bewegungsabläufen) zu sehen, die besonders für Rücken und Gelenke belastend
sei.
Durch Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 05. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30. November 2000 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung der Rente wegen
Berufsunfähigkeit aufzuheben, sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien durch die Aufnahme der Tätigkeit als Ballettpädagogin nicht erfüllt.
Die Klägerin habe ihren Beruf als staatlich ausgebildete Bühnentänzerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können
und eine zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht ersichtlich gewesen, so dass die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit
mit Bescheid vom 19. August 1998 bewilligt habe. Die 1999 aufgenommene Tätigkeit einer Ballettpädagogin sei aufgrund des Niveaus
der Tätigkeit, der Einordnung in die Besoldung nach dem gehobenen Dienst und der Höhe der Vergütung zwar sozial zumutbar,
jedoch sei die Tätigkeit der Klägerin gesundheitlich nicht mehr zumutbar, da sie nur unter Schmerzen und auf Kosten der Gesundheit
verrichtet werde. Grundsätzlich gehe das BSG im Fall der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der Prüfung der
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit davon aus, dass dann eine Anscheinswirkung gegeben sei, die der Annahme des Versicherungsfalls
entgegenstehe. Das BSG habe von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme dahin entwickelt, dass die Tatbestandswirkung entfalle,
wenn die Tätigkeit auf Kosten und unter Gefährdung der Gesundheit verrichtet werde. Ein derartiger Ausnahmefall sei vorliegend
gegeben. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. H, wonach die Tätigkeit einer Ballettpädagogin
mit Schmerzen bzw. anderen unzumutbaren Beschwerden für die Klägerin verbunden sei. Dies rühre daher, dass sie den Schülern
die Bewegungen und Schritte vorführen müsse. In der aktuellen Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und
Forschung vom 26. April 2007 sei die Tätigkeit als Ballettpädagogin als schwere körperliche Arbeit qualifiziert worden. Damit
sei eindeutig belegt, dass die jetzige Tätigkeit von der Klägerin auf Kosten der Gesundheit und damit nicht zumutbar ausgeübt
werde, so dass der tatsächlich ausgeübte Beruf einer Ballettpädagogin zu Unrecht im angefochtenen Bescheid vom 05. Juni 2000
als Änderungstatbestand i. S. des § 48 SGB X berücksichtigt worden sei. Die Klägerin sei deshalb weiterhin berufsunfähig.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin habe am 11. Oktober 1999 eine Tätigkeit
als Ballettpädagogin aufgenommen, die sozial zumutbar sei und mit der sie einen Verdienst erziele, der mindestens die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
entspreche. Die soziale Zumutbarkeit sei von dem Sozialgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 auch nicht in Zweifel gezogen
worden. Es werde jedoch an der Auffassung festgehalten, dass die Klägerin als Ballettpädagogin nicht auf Kosten der Gesundheit
arbeite. Sie erteile wöchentlich 26 Stunden Ballettunterricht. Hinzuzurechnen seien zudem die theoretischen und praktischen
Vorbereitungszeiten. Gemäß einer telefonischen Auskunft der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport handele
es sich bei einem Deputat von 26 Unterrichtsstunden um ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Nichts Anderes gelte für den Zeitraum
von Oktober 1999 bis Februar 2000, in dem die Klägerin 23 Unterrichtsstunden gegeben habe. Die zwischenzeitliche Reduzierung
der Arbeitszeit von Februar 2001 bis Juli 2002 sei zum Zwecke der Kindererziehung erfolgt. Eine auf Kosten der Gesundheit
verrichtete Tätigkeit müsse gemäß der Rechtsprechung des BSG mit einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit, dem Risiko
einer unmittelbaren Schädigung, einer mittelbaren und konkreten Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands, mit unzumutbaren
Schmerzen oder einer unzumutbaren Anspannung der Willenskräfte einhergehen. Nicht relevant sei hingegen, wenn die Dauer und
Schwere der Arbeit zu einer gesundheitlichen Überforderung führe oder mit großer Wahrscheinlichkeit negative Spätfolgen eintreten
könnten. Soweit der Arbeitgeber in seiner Auskunft vom 26. April 2007 die Arbeit der Klägerin als körperlich schwer bezeichnet
habe, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich nach den sozialmedizinischen Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung um
eine körperlich leichte Tätigkeit handele, da keine Lasten von nennenswertem Gewicht gehoben, getragen oder bewegt werden
müssten. Die körperlichen Anforderungen an Ballettpädagogen lägen weit unter denen, die an Balletttänzer zu stellen seien.
Der Abstand beim Anforderungsniveau sei hier durch die Zunahme der Qualität beim Ausführen tänzerischer Bewegungsabläufe gegeben:
Die Ballettpädagogin führe vor, der Ballettschüler oder Tänzer mache nach oder wiederhole übend, währenddessen die Ballettpädagogin
korrigiere (mündlich oder gestisch). Neben dem Unterricht erledigten Ballettpädagogen auch noch umfangreiche Verwaltungsarbeiten.
Diese Vor- und Nachbereitungszeiten seien auch in der Auskunft des Arbeitgebers vom 27. August 2002 bestätigt worden.
Durch ihre Tätigkeit bestehe für die Klägerin keine unmittelbare Gesundheitsgefahr oder das Risiko einer unmittelbaren Schädigung.
Es sei nicht auszuschließen, dass es durch die ausgeübte Tätigkeit z. B. durch Ausbildung eines Kniegelenksergusses oder zur
Entwicklung einer durch häufiges Bücken ausgelösten Ischialgie komme. Derartige Zustände könnten aber auch bei Gesunden auftreten,
die diese Tätigkeit ausübten. Die Klägerin erscheine nicht höher gefährdet, denn es würden keine langen Arbeitsunfähigkeitszeiten
berichtet, die mit derartigen Gesundheitsstörungen einhergehen müssten. Die Klägerin sei 2002 14 Tage arbeitsunfähig krank
gewesen, davon 10 Tage wegen eines Infekts und eines Burnout-Syndroms, 2004 zunächst drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung
(Anorexie = Appetitlosigkeit) und dann acht weitere Tage. Selbst wenn unterstellt werde, dass es sich bei den nicht mit Diagnosen
belegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich um orthopädische Erkrankungen handele, könne nicht festgestellt werden,
dass die ausgeübte Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstelle.
Es habe auch keine mittelbare oder konkrete Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands bestanden. Die Klägerin habe
gleich bleibende Beschwerden seit Mitte der 90er Jahre angegeben. Der radiologische Befund der HWS habe sich seit 1997 nur
geringfügig verändert. Die radiologischen bzw. kernspintomographischen Befunde der Kniegelenke ließen sich nicht gut vergleichen,
aber bereits 1997 sei beschrieben, dass im linken Kniegelenk deutlichere degenerative Veränderungen vorlägen als am rechten.
Das sei weiterhin der Fall. Eine beschleunigte Entwicklung degenerativer Veränderungen liege nicht vor. Eine leichte Zunahme
des vorbekannten Verschleißes müsse dem Alterungsprozess zugerechnet werden. Für die chronisch entzündlichen Veränderungen
und die sakrale Zystenbildung bei S 1 und S 2 könne die ausgeübte Tätigkeit nicht angeschuldigt werden. Diese Befunde träten
auch bei Büroberufen auf.
Letztlich sie die Tätigkeit auch nicht mit unzumutbaren Schmerzen oder einer unzumutbaren Willensanspannung verbunden. Eine
Behandlung der Klägerin zur Schmerzlinderung oder die regelmäßige Einnahme schmerzstillender oder entzündungshemmender Medikamente
werde nicht berichtet. Eine unzumutbare Anspannung der Willenskräfte oder das Auftreten unzumutbarer Schmerzen sei auch deshalb
nicht nachvollziehbar, da offensichtlich die Erhöhung des Deputats von vormals 23 auf nunmehr 26 Unterrichtsstunden im Vollzeitarbeitsverhältnis
ohne größere Probleme toleriert werde. Die Klägerin sei deshalb seit Oktober 1999 nicht mehr berufsunfähig.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. April 2009 hat die Beklagte die Berufung, soweit sie sich auf den Leistungszeitraum
für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 01. November 1999 bis zum 30. Juni 2000 bezieht, zurückgenommen.
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2007 teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen
die Entziehung der mit Bescheid vom 19. August 1998 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01. Juli
2000 durch den Bescheid vom 05. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2000 richtet.
Die Klägerin stellt keinen Antrag.
Sie führt an, ihr Gesundheitszustand habe sich stetig verschlechtert, was keinesfalls altersbedingt sei, sondern im Wesentlichen
auf die Schwere ihrer langjährig ausgeübten Tätigkeit zurückzuführen sei. Wegen der anhaltenden und sich verschlimmernden
Schmerzen sei sie seit dem 05. September 2007 arbeitsunfähig krank. Ursache für die relativ geringen Arbeitsunfähigkeitszeiten
sei, dass sie sich aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes nur dann krankschreiben lasse, wenn überhaupt nichts mehr
gehe. Aus dem gleichen Grund habe sie auch den tatsächlichen Anlass für die Reduzierung der Arbeitszeit verschwiegen. Diese
sei nämlich vordergründig nicht zur Betreuung des minderjährigen Kindes, sondern wegen gesundheitlicher Probleme erfolgt.
Der Senat hat ein weiteres Vorerkrankungsverzeichnis der Hanseatischen Krankenkasse vom 19. Februar 2009 über die Vorerkrankungen
in der Zeit von Januar 2009 bis März 2000 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie auf die Verfahrensakten bei dem Sozialgericht Berlin S 4 RA 3521/99 und S 16 RA 5774/00 ER 01 (L 3 B 42/01 RA ER) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die ordnungsgemäß geladene und
nicht zum Termin erschienene Klägerin ist in der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden.
Streitgegenstand des Verfahrens ist, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, nur der Bescheid vom 05. Juni 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2000, mit dem die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit durch Bescheid
vom 19. August 1998 ab dem 01. November 1999 aufgehoben worden ist. Die Bescheide über die Neuberechnung der Rente wegen anrechenbaren
Einkommens und unter Berücksichtigung der AAÜG-Zeiten vom 30. Juli 2003, 20. März 2006 und 09. Oktober 2006 sind nicht gemäß §
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, denn diese Bescheide sind, auch wenn ihnen ein solcher Hinweis nicht zu entnehmen war,
infolge des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 09. August 2001 - S 16 RA 5774/00 ER 01 - ergangen, mit dem die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 05. Juni 2000 angeordnet wurde. Mit den genannten
Bescheiden wird der Bescheid vom 05. Juni 2000 weder abgeändert noch ersetzt.
Nach der teilweisen Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die Aufhebung der Rentenbewilligung
ab dem 01. Juli 2000 rechtmäßig war.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ist § 48 SGB X.
Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Maßgebender Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung ist bei einer reinen Anfechtungsklage,
wie sie hier zulässig erhoben worden ist, der der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der Widerspruchsbescheid vom
30. November 2000. Änderungen nach diesem Zeitpunkt sind unerheblich. Sie sind - soweit mit dem auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Bescheid eine Begünstigung aufgehoben worden ist, auf die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung wieder
ein Anspruch besteht - im Rahmen eines neuen Antragsverfahrens gegenüber der Behörde geltend zu machen (vgl. BSG in SozR 3-1500
§ 54 Nr. 18 und in SozR 3-1500 § 48 Nr. 57; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. A. 2008, §
54 Rdnr. 33 m. w. N.).
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligenden Bescheids sind zur
Überzeugung des Senats erfüllt.
Mit dem Bescheid vom 19. August 1998 ist der Klägerin ab dem 01. September 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund
eines Leistungsfalls zum 01. August 1997 gewährt worden. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
In den diesem Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ist am 11. Oktober 1999 eine wesentliche
Änderung eingetreten, denn seit diesem Zeitpunkt übt die Klägerin eine Tätigkeit als Bühnentanzpädagogin an der Staatlichen
Ballettschule und Schule für Artistik B aus und erzielt eine monatliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT Ost. Dabei handelt es sich um eine sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Die Klägerin ist deshalb seit
diesem Zeitpunkt nicht mehr berufsunfähig.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme
dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert
auch die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen. Das sind diejenigen der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten
mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer noch längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre)
sowie der Angestellten mit hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt
und die deswegen regelmäßig ein Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
erzielt (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246
RVO Nr. 1 und 2). Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf Tätigkeiten der eigenen sowie der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen
werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern
(BSG in SozR 2200 § 1246
RVO Nr. 107 und 126).
Der bisherige Beruf der Klägerin ist der einer Solotänzerin. Zur Ausübung dieser Tätigkeit war sie nicht durch ein Hochschulstudium
befähigt, sondern durch den siebenjährigen Besuch der Staatlichen Ballettschule B, an der sie 1974 zuerst die Abschlussprüfung
der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule abgelegt und dann am 30. Juni 1975 die Staatliche Abschlussprüfung als Bühnentänzerin
bestanden hatte. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aufgrund dieser langjährigen Ausbildung als Angestellte mit hoher beruflicher
Qualität oder als solche mit einer längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre) einzustufen ist, denn jedenfalls verrichtet
sie mit der Tätigkeit als Tanzpädagogin an der Ballettschule, in der sie früher selbst ausgebildet worden war, eine ihrem
beruflichen Können und Wissen entsprechende adäquate Tätigkeit. Zwar handelt es sich bei diesem Beruf nicht um einen Ausbildungsberuf
i. S. d. Berufsausbildungsgesetzes und auch die Berufsbezeichnung Tanzpädagoge ist nicht geschützt, wie sich aus dem vom Sozialgericht
beigezogenen Auszug aus BERUFENET ergibt. Allerdings setzt die Ausübung dieser Tätigkeit die berufliche Erfahrung als Tänzer
voraus. Die Tätigkeit ist von dem Arbeitgeber der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b des BAT, der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit noch galt, eingestuft worden. In diese Vergütungsgruppe waren überwiegend Angestellte
mit einer abgeschlossenen Fachausbildung einzugruppieren, sie gehört dem gehobenen Dienst an. Die Klägerin hat aufgrund dieser
Tätigkeit auch eine Vergütung erzielt, die, wie die Beklagte durch den Vergleich mit dem zuvor von der Klägerin als Solotänzerin
erzielten Arbeitsverdienst errechnet hat, deutlich über der gesetzlichen Lohnhälfte liegt.
Die Tätigkeit als Tanzpädagogin ist der Klägerin auch gesundheitlich zumutbar. Zur Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen,
dass nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächliche Arbeitsleistung ein Beweismittel ist, das die vom medizinischen Sachverständigen
angenommene Erwerbsminderung widerlegen kann, so dass ihr in der Regel ein stärkerer Beweiswert zukommen soll, als den medizinischen
Befunden. Dies gilt dann nicht, wenn die Arbeitsleistung nicht Ausdruck eines echten Leistungsvermögens ist. Wird eine Tätigkeit
nur unter unzumutbaren Schmerzen, einer unzumutbaren Anspannung der Willenskraft oder auf Kosten der Gesundheit verrichtet,
wird die Erwerbsminderung dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1247 Nr. 12 und 31, in SozR Nr. 58 zu § 1246
RVO, in SozR Nr. 17 zu § 1247
RVO und in SozR 2200 § 1246 Nr. 101).
Der Senat hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Arbeitsleistung der Klägerin seit dem 11. Oktober 1999 nicht
Ausdruck ihres echten Leistungsvermögens ist.
Die maßgebenden Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin, die dem maßgeblichen Zeitpunkt im November 2000 am nächsten
liegen, sind den Gutachten von Dr. E vom 25. Februar 1997, Dr. A vom 26. April 1999 und dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten
vom 09. Januar 1998 zu entnehmen. Danach stehen bei der Klägerin Beschwerden im Bereich der beiden Knie und im Nacken-Schulter-Bereich
im Vordergrund. In der HWS kommt es regelmäßig zu Blockierungen, die als Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich schubweise
auftreten und auch zum Teil in die Arme ausstrahlen. Die Kniebeschwerden treten insbesondere als belastungsabhängige Beschwerden
beim Knien und Hocken oder Treppensteigen auf. Die nach der Neutral-Null-Methode von Dr. E und Dr. A gemessenen Bewegungsausmaße
entsprachen den Normalwerten, die Beweglichkeit war in allen Gelenken nicht schmerzhaft und uneingeschränkt. Dr. E hat dazu
ausdrücklich in seiner Beurteilung ausgeführt, die geringen Beschwerden seitens der HWS schränkten lediglich Arbeiten in Zwangshaltung
und solche mit immer wiederkehrenden Bewegungen der Arme und Hände nur unwesentlich ein. Aufgrund des geringen Verschleißes
beider Kniescheibengleitlager seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Knien, Hocken oder Treppensteigen nur noch eingeschränkt
zumutbar. Dr. E hat das Leistungsvermögen der Klägerin als Ballettsolistin mit unterhalbschichtig eingeschätzt. Auch Dr. A
hat lediglich erste Verschleißerscheinungen festgestellt, die eine Belastung durch die Tätigkeit als Solotänzerin nicht mehr
rechtfertigten. Beide Gutachter haben deshalb noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne dauernde Belastung
der Kniegelenke für möglich gehalten. Auch im arbeitsamtsärztlichen Gutachten sind Verschleißerscheinungen im Bereich der
HWS und der Knie festgestellt worden, gleichwohl war eine gute Beweglichkeit aufgrund des guten Übungszustands zu vermerken.
Das Gutachten von Dr. H ist aufgrund einer Untersuchung am 14. November 2005 erstellt worden. Bei der Bewegungsprüfung des
Achsorgans hat er eine nur endgradig etwas schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS festgestellt, bei der Inklination
von Brust- und Lendenwirbelsäule hat die Klägerin beidseitig geringe Schmerzen angegeben, ohne dass der Sachverständige Bewegungseinschränkungen
festgestellt hat. Die Beweglichkeit der Kniegelenke ist von ihm als seitengleich gut eingeschätzt worden. Auch er hat keinen
pathologischen-neurologischen Befund erhoben. Zusammenfassend hat er im Bereich der Wirbelsäule eine leichte Fehlhaltung entdeckt.
Bei den Leidensangaben durch die Klägerin müsse auch berücksichtigt werden, dass sie als Tänzerin über ein hervorragend geschultes
Muskelkorsett verfüge und auch die Gelenke durch das andauernde Training über die Maße beweglich seien. Die angegebenen belastungsabhängigen
Schmerzen im Bereich der HWS seien durch das Ergebnis der röntgenologischen Untersuchung mit dem Nachweis einer Verschmälerung
der Bandscheibenräume in den Segmenten C 5 bis C 7 durchaus erklärbar. Die angegebenen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule
seien durch den CT-Befund des Steißbeins zu erklären. Während das MRT des rechten Kniegelenks im Jahr 2002 noch eine Chondromalazie
Grad II gezeigt habe, zeige der MRT-Befund des linken Kniegelenks von Januar 2004 eine erhebliche posttraumatische und auch
degenerative Veränderung i. S. einer Chondromalazie Grad IV sowie eines Knochenmarködems in der lateralen Patella, das durch
eine Chondromalazie bzw. Arthrose bedingt sein könne aber auch als eine posttraumatische Folge gelten könne. Dies seien schwerwiegende
Veränderungen. Die klinischen Befunde, die man als Normalbefunde einschätzen müsse, entsprächen nicht den röntgenologischen
Befunden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Leben der Klägerin durch ein ausgeprägtes hartes Körpertraining geprägt
sei, sie habe sogar mehrfache Luxationen der Kniegelenke mit eisernem Willen und Muskeltraining so kompensiert, dass sie trotz
dieser Fehlstellung in den Kniegelenken als Solotänzerin weiterhin aufgetreten sei. Es sei aber selbstverständlich so, dass
die Kompensationsmöglichkeiten begrenzt seien. In den letzten Jahren hätten die Beschwerden ernorm zugenommen. Allein in dem
vergangenen Jahr seien die Kniescheiben dreimal luxiert. So sei der Körper der 47-jährigen Klägerin nicht mehr in der Lage,
Fehlfunktionen so gut zu kompensieren, wie der Körper einer 38-jährigen. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals-
und Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke seien jetzt nicht mehr voll auszugleichen. Der Sachverständige hat die Klägerin
jetzt nur noch für in der Lage gehalten, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels
vollschichtig zu verrichten. Die Einschränkung der Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme und Beine stehe einer Tätigkeit
als Ballettpädagogin entgegen. Sie arbeite als Ballettpädagogin auf Kosten der Gesundheit, denn die Tätigkeit sei mit Schmerzen
bzw. anderen unzumutbaren Beschwerden für sie verbunden.
Ob die Beurteilung des Sachverständigen H ausreichend zur Beurteilung der Frage ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt seiner Begutachtung
den Beruf einer Tanzpädagogin noch verrichten kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn es kommt nur darauf an, ob die Klägerin
im November 2000 diese Tätigkeit noch verrichten konnte oder bereits auf Kosten ihrer Gesundheit gearbeitet hatte. Dafür gibt
das Gutachten von Dr. H keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige zwar
ausgeführt hat, seine Feststellungen zu den qualitativen Einschränkungen bezögen sich auf den Zeitpunkt des Rentenantrags
im Jahr 1999, allerdings hat er im Einzelnen dargelegt und anhand der Röntgenbefunde insbesondere des Kniegelenks belegt,
dass bei der Klägerin in den letzten Jahren eine Zunahme des Verschleißes stattgefunden hat. Insoweit sind seine Angaben zum
Zeitpunkt der von ihm festgestellten Einschränkungen nicht schlüssig und überzeugend. Darüber hinaus kann es für die Feststellung
des Leistungsvermögens nur auf die objektiv festgestellten Befunde ankommen und nicht maßgebend auf die bildgebenden Befunde,
die zwar degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat der Klägerin nachweisen, die aber ihre Bewegungsfähigkeit
bisher nicht maßgebend eingeschränkt haben. Letztlich ist seine Auffassung, die Klägerin arbeite als Ballettpädagogin auf
Kosten der Gesundheit, für den Senat nicht bindend, denn der Sachverständige hat diese Aussage getroffen, ohne dass ihm aussagekräftige
berufskundliche Auskünfte, die das Sozialgericht erst nach der Erstellung seines Gutachtens beigezogen hat, vorgelegen haben.
Er hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass ihm die Anforderungen an einen solchen Beruf aufgrund eigener Sachkunde bekannt
sind. Deshalb verbleibt es bei der Einschätzung des qualitativen Leistungsvermögens durch die Gutachter im Verwaltungsverfahren.
Trotz der dort genannten Einschränkungen ist die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt in der Lage gewesen, der Tätigkeit einer
Ballettpädagogin nachzugehen, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten. Sie selbst hat, wie sich aus den Ausführungen in
dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 09. Januar 1998 ergibt, diese Tätigkeit als leidensgerecht eingeschätzt, denn dabei
könne sie die Belastungen wesentlich besser steuern und sei auch keinem Leistungsdruck ausgesetzt. Diese Einschätzung wird
durch die beigezogene Berufsinformation aus BERUFENET bestätigt. Danach bilden Tanzpädagogen den tänzerischen Nachwuchs für
den Bühnentanz theoretisch und praktisch aus oder sind anleitend beim Laientanz in allen Altersstufen tätig. Sie beschäftigen
sich mit der Lehrmotivation, der Didaktik und Methodik des Bühnentanzes in allen seinen Formen. Die Tanzpädagogik untersucht
die bestmöglichen Methoden der geistigen und körperlichen Schulung des tänzerischen Nachwuchses. Je nach konkretem Arbeitsort
unterrichten sie in den verschiedenen Sparten des Bühnen- und Laientanzes. Darüber hinaus organisieren sie den Unterricht
in theoretischen Fächern wie Musiktheorie, Kultur- und Ballettgeschichte, Anatomie und sportmedizinische Grundlagen, zum Teil
auch Musikunterricht oder das Spielen eines Instruments. Neben dem Unterricht erledigen sie umfangreiche Verwaltungsarbeiten.
Dazu kommen noch künstlerische Aufgaben: sei es, dass sie eine gesamte Choreografie entwickeln müssen oder Bühnenbildner oder
Kostümbildner bei der Auswahl und dem Entwurf von Bühnenbild und Kostüm beraten. Sie üben überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere
körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen und Vortanzen aus. Wenn sie die Tanzschüler korrigieren oder Figuren vortanzen,
haben sie teilweise engen Körperkontakt mit diesen.
Andere Anforderungen lassen sich den Auskünften des Arbeitgebers der Klägerin, insbesondere der Auskunft vom 26. April 2007,
nicht entnehmen. Dort wird ausgeführt, die Klägerin unterrichte seit 1999 die Schülerinnen der Unterstufe, also Anfänger,
und der Mittelstufe in den Fächern Klassischer Tanz, Tänzerische Darstellung und Repertoire, zum Teil Schüler der Oberstufe
im Fach Repertoire und auch in den Kindertanzklassen. Weiterhin sei sie jedes Schuljahr an der Einstudierung, Auftrittsvorbereitung
und Auftrittsbetreuung der Bühnenvorstellungen der Schule beteiligt. Sowohl in den Fächern Repertoire und Tänzerische Darstellung,
besonders aber in den Proben und Aufführungen würden außer großen Stücken des Klassischen Tanzes regelmäßig moderne Choreografien,
die teilweise von Choreografen eigens für die Staatliche Ballettschule geschaffen würden, erarbeitet. An diesen Stücken seien
große Gruppen von Schülern, teilweise über 100 aus allen Klassenstufen, beteiligt. Die Tätigkeit sei nicht auf das Sitzen
beschränkt. Alle Bewegungen müssten immer wieder vorgemacht, die Bewegung durch den Raum geführt, Bewegungen und Ausdruck
am Körper der Schüler korrigiert werden. Die bloße Ansage auszuführender Bewegungen funktioniere vielleicht als Training bei
ausgebildeten Bühnentänzern, in der Ausbildung selbst müsse in der Unter- und Mittelstufe jedoch jedes neu zu vermittelnde
Bewegungselement immer wieder präzise und überdeutlich vorgemacht und ständig an den Körpern der Schüler korrigiert werden.
Wenn der Arbeitgeber der Klägerin diese Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit einschätzt, weil mit so großen Gruppen unterschiedlicher
Altersstufen neu geschaffene Choreografien einzustudieren seien, bzw. die Tätigkeit einer Pädagogin im Rahmen der professionellen
Ausbildung im Fach Klassischer Tanz als nicht körperlich leichte Tätigkeit bezeichnet, dann verkennt der Arbeitgeber die Definition
der Anforderungen an die körperliche Schwere der Arbeit. Die Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einstufung
der körperlichen Arbeit mit leicht, mittelschwer und schwer an das Heben und Tragen bestimmter Gewichte anknüpft, was jedoch
nicht vergleichbar ist mit den Anforderungen an das Einstudieren einer neuen Choreografie mit einer Vielzahl von Schülern.
Weder aus der Beschreibung in BERUFENET noch aus der Beschreibung durch den Arbeitgeber in den verschiedenen Auskünften ergibt
sich aber, dass die Klägerin dort in einem erheblichen Umfang schwer Heben oder Tragen muss. Vielmehr handelt es sich in diesem
Sinn bei der Arbeit als Tanzpädagogin um eine körperlich leichte Arbeit, die in geschlossenen Räumen, nicht einseitig körperlich
belastend und insbesondere nicht in Zwangshaltung verrichtet wird. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin bei
dieser Tätigkeit ihre Haltung jederzeit wechseln kann und auch nicht ausschließlich im Hocken oder Knien arbeiten muss. Die
Tätigkeit als Ballettpädagogin trägt daher dem eingeschränkten Leistungsvermögen der Klägerin Rechnung.
Es ist auch aus weiteren Gründen, wie die Beklagte in ihrer Berufungsschrift ausführlich dargelegt hat, nicht ersichtlich,
dass die Klägerin auf Kosten der Gesundheit arbeitet. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit unverändert seit Oktober 1999 aus, erst
seit September 2007 war sie dauerhaft arbeitsunfähig krank wegen einer depressiven Episode, einer Somatisierungsstörung, einem
Nucleusprolaps, einer Bandscheibenprotrusion, einem Radikulär- und Schmerzsyndrom lumbal, einer Lumboischialgie und einer
Spondylose. Vor diesem Zeitpunkt sind größere Ausfallzeiten nicht zu vermerken, Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung
ihres Leistungsvermögens sind nicht festzustellen. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Befundberichten der behandelnden
Ärzte und dem Vorerkrankungsverzeichnis der Hanseatischen Krankenkasse. Hier sind überwiegend Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen
psychiatrischer und internistischer Erkrankungen vermerkt, erstmals im Januar 2004 ist eine kurze Dauer der Arbeitsunfähigkeit
wegen der Verstauchung und Zerrung des Knies und im Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Verstauchung und Zerrung der
Lendenwirbelsäule vermerkt. Dabei handelt es sich um akute Erkrankungen, die auch bei gesunden Personen auftreten können,
die dieselbe Tätigkeit verrichten. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine Angaben zu einer
Schmerztherapie oder adäquaten medikamentösen Behandlung gemacht hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie regelhaft fachorthopädische
Behandlungen in Anspruch genommen hat. Dies sind ebenfalls Indizien dafür, dass die Klägerin als Tanzpädagogin eine leidensgerechte
Arbeit verrichtet. Ihre Behauptung, sie habe die Arbeitszeit von Februar 2001 bis Juli 2002 auf 16 Stunden Unterricht aus
gesundheitlichen Gründen und nicht wie offiziell angegeben wegen der Kinderbetreuung reduziert, ist nicht belegt. Hier ist
auch zu berücksichtigen, dass sie gegenwärtig 26 Stunden wöchentlich Ballettunterricht erteilt und damit wieder in Vollzeit
tätig ist.
Zusammenfassend handelt es sich bei der Tätigkeit als Ballettpädagogin um eine leidensgerechte Tätigkeit, deren Ausübung eine
wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage darstellt, denn die Klägerin ist damit seit Aufnahme dieser Tätigkeit am 11.
Oktober 1999 nicht mehr berufsunfähig. Die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft hat nach der ausdrücklichen Anordnung in
§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ohne weitere Ermessensausübung zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Eine Quotelung der außergerichtlichen Kosten wegen der teilweisen Rücknahme der Berufung kam angesichts des nur geringfügigen
Unterliegens der Beklagten nicht in Betracht.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.