Gründe:
I. Die Beteiligten stritten ursprünglich über die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen
für eine neu anzumietende Wohnung zu erteilen. Der Antragsteller steht seit dem 22. Mai 2006 im Leistungsbezug beim Antragsgegner
und bewohnt seitdem ein Zimmer in einem Wohnheim für Bedürftige in S. Am 30. Januar 2008 beantragte er die Erteilung der Zusicherung
zum Umzug in eine Wohnung in der K-M-Str. in S. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. Februar 2008 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2009 ab. Da diese Wohnung zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand,
beantragte der Antragsteller im Widerspruchsverfahren die Zusicherung für eine Wohnung in der Bin S, der mit Bescheid vom
27. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 ebenfalls abschlägig beschieden wurde. Diese Wohnung
ist mittlerweile ebenfalls anderweitig vermietet.
Über die gegen den Bescheid vom 08. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06. Mai 2009 erhobene Klage ist
bislang noch nicht entschieden.
Am 24. Juni 2009 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung
der Kostenübernahme für neuen Wohnraum beantragt. Der Antragsschrift beigefügt war ein Angebot für eine Wohnung in der G in
S.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt,
weil u. a. ein Umzug nicht erforderlich sei. Es sei weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Im Übrigen könne sich eine Zusicherung nur auf ein aktuelles Wohnungsangebot beziehen. Das erstmals im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
vorgelegte Angebot für die Wohnung in der G in S sei nicht Gegenstand der Bescheidung durch den Antragsgegner gewesen.
Dagegen richtet sich die am 22. Juli 2009 erhobene Beschwerde. Der Antragsteller meint, das Sozialgericht habe den Antrag
zu Unrecht abgelehnt. Es läge sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsschrift sei ein aktuelles
Wohnungsangebot für die Wohnung in der G in S beigefügt gewesen. Dieses müsse, da die anderen Wohnungen nicht mehr zur Verfügung
stünden, Gegenstand der Prüfung sein. Weil davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner auch zukünftig beantragte Zusicherungen
ablehne und die Wohnungen kurzfristig anderweitig vermietet würden, sei die Zumutbarkeit der bisherigen Wohnung und die Erforderlichkeit
eines Umzugs zu klären.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juli 2009 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, die Zusicherung
der Kostenübernahme für neuen Wohnraum gemäß § 22 Abs. 3 SGB II zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es liege kein Anordnungsanspruch und auch kein Anordnungsgrund vor. Ein Umzug sei nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung
waren, Bezug genommen.
II. Die gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte Beschwerde ist unzulässig und ist deshalb zu verwerfen. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, den Antragsgegner zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für
die Wohnung in der K-M-Str. in S zu verpflichten, hat sich durch die anderweitige Vermietung der Wohnung erledigt. Gleiches
gilt für die Wohnung in der B in S. Denn auch diese Wohnung steht nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht mehr zur
Verfügung. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
besteht, kann immer nur für eine konkrete Wohnung auf der Grundlage eines aktuellen Wohnungsangebotes erfolgen. Ansonsten
besteht - mangels Konkretisierung des Antrages auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine bestimmte Wohnung - kein
Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung. Denn deren Erteilung setzt neben der Erforderlichkeit
des Umzuges gerade voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dies aber kann nur beurteilt werden,
wenn die neue Unterkunft konkret bezeichnet ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER - juris). Soweit der Antragsteller diesem Umstand Rechnung tragen wollte und nunmehr die Zusicherung für die Wohnung
in der G begehrt, kann der Senat aber mangels Befassung der Antragsgegnerin wie des Sozialgerichts mit diesem Gesuch als Beschwerdegericht
keine Entscheidung treffen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2009 - L 19 B 98/009 AS ER - juris). Vielmehr wäre für diese neue Wohnung erneut beim Antragsgegner ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung
für diese Wohnung zu stellen (§ 37 SGB II). Auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt nicht in Betracht. Eine Fortsetzung
des Verfahrens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren, nunmehr überholten Antrages ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER- aaO.; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16/94 - DVBl. 1995, 520 = NVwZ 1995, 586 = NJW 1995, 2867; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -, 9. Auflage, §
86b Rn. 9b und §
131 Rn. 7c m.w.N.).
Die Beschwerde war nach alledem als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).