LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2008 - 11 SB 179/08
Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF
Die Auffassung, die landesrechtlichen Regelungen über die Rundfundgebührenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen würden nicht
der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm des §
126 Abs.
1 SGB IX entsprechen, weil ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer nicht
mehr vorhanden sei, da der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung völlig unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig
Rundfunk höre und fernsehe, überzeugt nicht, da fraglich sein dürfte, ob die Gewährung von Merkzeichen nicht mehr auf Integration
der Behinderten ausgelegt ist als auf Kompensation des behinderungsbedingten Nachteils. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 16.01.2007 S 41 SB 431/06