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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009 - 11 SB 348/08
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Schwerbehindertenrecht; Zumutbarkeit der Teilnahme eines an den Rollstuhl fixierten Behinderten an öffentlichen Veranstaltungen
1. Kann der Behinderte nur in einem Rollstuhl fixiert an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, genügt es nicht, wenn die Versorgungsverwaltung zur Bejahung der Zumutbarkeit auf rehabilitationstechnische Möglichkeiten verweist.
2. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Teilnahme richtet sich in diesem Grenzbereich noch möglicher Lebensgestaltung des Behinderten zwangsläufig auch nach der subjektiven Einschätzung des Betroffenen.
3. Nimmt der Schwerstbehinderte trotz seiner Fixierung im Rollstuhl gelegentlich an öffentlichen Veranstaltungen teil, rechtfertigt dies die Versagung des Merkzeichens "RF" nicht.
4. Der Verweiss auf ein konkret nicht greifbares Hilfsmittel zum Besuch einer öffentlichen Veranstaltung scheidet aus.
1. Es genügt nicht, dass die Versorgungsverwaltung zur Bejahung der Zumutbarkeit auf rehabilitationstechnische Möglichkeiten verweist, wenn der Behinderte nur in einem Rollstuhl fixiert an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen kann. In diesem Grenzbereich richtet sich die Beurteilung der Zumutbarkeit der Teilnahme zwangsläufig auch nach der subjektiven Einschätzung des Betroffenen.
2. Die Versagung des Merkzeichens "RF" ist nicht gerechtfertigt, wenn der Schwerstbehinderte trotz seiner Fixierung im Rollstuhl gelegentlich an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Cottbus 07.10.2008 S 17 SB 23/06
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: