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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2010 - 1 KR 68/08
Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Off-Label-Use bei Arzneimittel NovoSeven bei Gardner-Diamond-Syndrom
Es besteht Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel NovoSeven im Seltenheitsfall (hier Gardner-Diamond-Syndrom) in zulassungsüberschreitender Anwendung (Off-Label-Use) für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist wegen der Seltenheit der Krankheit und der Symptome ein Behandlungserfolg durch andere Ärzte nicht wiederholbar, kann Leistungspflicht auch für einen bloßen Therapieversuch bestehen, wenn eine schwerwiegende, latent lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, für die Behandlungsalternativen nicht bekannt sind, wenn der Therapieansatz wissenschaftlich begründet ist und die Risiken der Nichtbehandlung die einer Behandlung überwiegen.
Normenkette:
AMG (1976) § 21 Abs. 1
,
GG Art. 2
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 07.12.2007 S 4 KR 199/06
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 07. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24. Juli 2006 und 01. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 verurteilt, die Klägerin für 12 Monate mit dem Arzneimittel NovoSeven für die Durchführung der Gerinnungstherapie zu versorgen, soweit die behandelnde Ärztin diese Behandlung verordnet.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die aufgrund des Beschlusses des Landessozialgerichts vom 19. November 2007 durch die Beklagte erbrachten Leistungen von dieser endgültig zu erbringen waren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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