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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - 21 U 151/15
Sozialversicherungsbeitragspflicht Beschäftigte in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen Hauptamtlich und ehrenamtlich Tätige Beitragsfreier Versicherungsschutz
1. Ganz überwiegend wird vertreten, dass auch Beschäftigte zu denjenigen Personen gehören, die im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen "tätig sind" - mit der Folge, dass für sie nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VII keine Beiträge erhoben werden.
2. Das Bundessozialgericht hat sich zu dieser Frage zwar nicht ausdrücklich geäußert, es hat aber immerhin die Hilfe bei Unglücksfällen als eine der staatlichen Gemeinschaft obliegende Aufgabe bezeichnet, für die deshalb beitragsfreier Versicherungsschutz bestehe, und hat in diesem Zusammenhang haupt- und ehrenamtlich Tätige erwähnt.
3. Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an.
4. Der Grund dafür, dass der eine Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen betreibende Unternehmer keiner Beitragspflicht ausgesetzt wird, dass vielmehr die Beiträge aus öffentlichen Haushalten aufgebracht werden, ist darin zu sehen, dass derartige Institutionen eine der staatlichen Gemeinschaft obliegende Aufgabe erfüllen.
Normenkette:
SGB VII § 185 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 128 Abs. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Berlin 09.09.2015 S 115 U 265/11
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts vom 9. September 2015 wie folgt neu gefasst wird: Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, seinen Bescheid vom 11. März 2010 vollumfänglich aufzuheben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.572,68 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: