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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2010 - 2 U 314/07
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
1. Die Feststellung von Unfallfolgen hat unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen (Anschluss an BSG, Urteil vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R). Damit ist die herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft i. S. eines tragfähigen (Teil-) Konsenses gemeint.
2. Das Unfallereignis muss danach nach herrschender wissenschaftlicher Auffassung generell geeignet gewesen sein, die geltend gemachte Unfallfolge zu verursachen.
3. Auf einzelne abweichende Meinungen eines oder mehrerer Sachverständigen, die die herrschende Meinung der Schulmedizin für unrichtig halten, kann ein Urteil schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Versicherten nicht gestützt werden.
4. Fehlen knöcherne oder ligumentäre Verletzungsfolgen im Zusammenhang mit einer HWS-Distorsion, ist eine Anerkennung von Unfallfolgen über eine Behandlungsbedürftigkeit von wenigen Monaten hinaus nicht möglich.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 02.10.2007 S 12 U 61/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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