Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die bei ihm anerkannten Unfallfolgen des Arbeitsunfalls
vom 28. Mai 2006 eine MdE von weniger als 10 v.H. bedingen; er begehrt einen Bescheid, in dem hinsichtlich der MdE keine Aussage
getroffen wird. Hilfsweise begehrt er die Feststellung einer MdE von wenigstens 10 v.H.
Der 1963 geborene Kläger war seit Oktober 2005 als Fahrer bei dem Bus-/Reiseunternehmen "M" beschäftigt. Am 28. Mai 2006 rutschte
der Kläger beim Schließen der Motorhaube auf nassem Untergrund aus, geriet mit der rechten Hand in den Motorraum und kam mit
dem Kraftriemen in Berührung. Dieser zog die Hand durch die Keilriemenscheibe, wodurch es zu einer Quetschung des zweiten
und dritten Fingers sowie einer Abtrennung des vierten Fingers der rechten Hand kam.
Laut Durchgangsarztbericht des Dipl.-Med. Th vom 29. Mai 2006 lagen eine traumatische Teilamputation des Endgliedes des vierten
Fingers rechts und eine traumatische Nagelsubluxation des dritten Fingers rechts vor.
In der Zeit vom 10. Oktober 2006 bis zum 15. Oktober 2006 befand sich der Kläger stationär im Ukrankenhaus B. Hier wurde eine
Nachamputation, eine Exartikulation im Endgelenk und eine Nachresektion der ulnaren und radialen Nerven durchgeführt. Arbeitsunfähigkeit
bestand bis 17. November 2006.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Privatdozent Dr. E, Chefarzt der Abteilung für Hand-, Replantations- und Mikrochirurgie
des Unfallkrankenhauses B, am 23. Oktober 2007 ein erstes Rentengutachten und führte in diesem unter anderem aus, der Kläger
leide unter einer Amputation des rechten Ringsfingers auf Höhe des Endgelenkes mit schlechter Weichteildeckung und neuropathischen
streckseitigen Beschwerden bei freier Beweglichkeit des Grund- und Mittelgelenkes. Die MdE betrage weniger als 10 v.H.
Mit Bescheid vom 20. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung
einer Rente ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch lägen nicht vor.
Die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls bzw. nach dem Ende des Verletztengeldanspruchs
nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Nach Amputation des rechten Ringfingerendgliedes und Schnittverletzung mit Wunde im
Nagelbereich des rechten Mittelfingers bestehe eine schlechte Weichteildeckung mit neuropathischen streckseitigen Beschwerden
im Stumpfbereich des rechten Ringsfingers. Diese Unfallfolgen würden auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens keine Minderung
der Erwerbsfähigkeit in messbarem Grade (unter 10 v.H.) bedingen.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat
es u. a. ausgeführt, unter maßgeblicher Berücksichtigung der im Unfallversicherungsrecht geltenden Grundsätze halte es die
Kammer für nicht erwiesen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 28. Mai 2006 in
rentenberechtigender Höhe gemindert sei. Sie stütze sich dabei auf das auf einer umfassenden Befunderhebung beruhende, wissenschaftlich
fundierte, in sich schlüssige und letztlich überzeugende Gutachten des Privatdozenten Dr. E vom 23. Oktober 2007. Danach bestehe
am Ringfinger der rechten Hand des Klägers eine Amputation mit Exartikulation im Endgelenk mit einer verbliebenen Stumpflänge
von 5 cm, wobei der entsprechende Finger der linken Hand eine Länge von 7,5 cm aufweise, gemessen von der palmaren Interdigitalfalte.
Den Stumpf beschrieb der Gutachter als im Mittelgliedbereich geringfügig kühler als die Resthand. Sonstige trophische Störungen
hätten sich bei der Untersuchung des Klägers nicht feststellen lassen, ebenso wenig eine Allodynie oder Neuromschmerzen. Die
Stumpfkappe werde als schlecht weichteilgedeckt und schlecht verschieblich beschrieben, bei uneingeschränkter Beweglichkeit
im Grund- und Mittelgelenk. An den weiteren Fingern hätten sich Unfallfolgen nicht mehr dokumentieren lassen. Auf der Grundlage
dieser erhobenen Befunde habe Privatdozent Dr. E die unfallbedingte MdE mit weniger als 10 v.H. bewertet. Diese Bewertung
der MdE stehe in Einklang mit Erfahrungswerten, wie sie in der medizinischen Fachliteratur wiedergegeben würden, und sei daher
für die Kammer überzeugend. In diesem Zusammenhang werde Bezug genommen auf die Ausführungen bei Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Kapitel 8.7.8. Danach rechtfertige etwa die vollständige Amputation des Daumens
eine MdE von 20 v.H. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass eine Amputation des Ringfingers im Endgelenk einer vollständigen
Amputation des Daumens, der für die Greiffunktion der Hand von herausragender Bedeutung sei - funktionell entsprechen würde.
Das Greifen als die wichtigste Funktion der Hand (hierzu: Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO., Kapitel 8.7.1.) werde durch
eine Amputation des Endgliedes des Ringsfingers nicht beeinträchtigt bzw. lasse sich kompensieren, da die vorhandenen Gelenke
des teilamputierten Ringfingers nach den Feststellungen des Privatdozenten Dr. E frei in ihrer Beweglichkeit seien. Vor diesem
Hintergrund erachte die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen für entbehrlich. Die Richtigkeit
der Feststellung des Privatdozenten Dr. E im Hinblick auf die Bewertung der MdE könne bereits unter Zuhilfenahme der medizinischen
Fachliteratur mit ihren Bewertungstabellen auch durch einen medizinischen Laien nachvollzogen werden. Es werde nochmals ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Begutachtung zur Feststellung der MdE zuvörderst Funktionsbegutachtung sei und Schmerzzustände
für sich genommen und isoliert betrachtet keine höhere MdE rechtfertigen könnten. Ebenso wenig könne eine MdE von weniger
als 20 v.H. - auch nicht, wenn sie wenigstens 10 v.H. betragen würde - isoliert festgestellt werden. Ob vorliegend eine MdE
von weniger als 10 v.H. oder von 10 v.H. vorliege, sei nur dann relevant, wenn aus einem weiteren Versicherungsfall ein Stützrententatbestand
mit einer MdE von wenigstens 10 v.H. gegeben sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sollte der Kläger künftig von einem weiteren
Versicherungsfall betroffen werden, so könne er bezüglich der Höhe der MdE des hier streitgegenständlichen Arbeitsunfalls
bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag stellen. Es sei jedoch nicht zulässig, quasi vorsorglich im Hinblick auf mögliche
künftige Versicherungsfälle schon jetzt die Feststellung einer MdE von wenigstens 10 v.H. zu beantragen, denn der Kläger könne
hieraus zum jetzigen Zeitpunkt keine Berechtigung ableiten. Eine abweichende Sichtweise zur Höhe der unfallbedingten MdE rechtfertige
sich auch nicht vor dem Hintergrund einer etwaigen besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers. §
56 Abs.
2 S. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) bestimme, dass bei der Bemessung der MdE solche Nachteile berücksichtigt würden, die die Versicherten dadurch erleiden,
dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht
mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen könnten, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren
Nutzungen ihnen zugemutet werden könnten, ausgeglichen würden. An die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit als
Ausnahme von dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung seien ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eine Höherbewertung
nach §
56 Abs.
2 S. 3
SGB VII komme deshalb nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung
die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen
würde. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger
Härten gerechtfertigt sei, habe die Rechtsprechung insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie die
Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit
eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistet habe. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei eine Höherbewertung
der MdE nur gerechtfertigt, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme
eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens verwerten könne (BSG, in: SozR 2200, § 581
Nr. 1 ff., LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2004, Az. L 5 U 166/03, bayerisches LSG, Urteil vom 5. April 2006, Az. L 2 U 418/05, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2006, Az. L 10 U 3308/03). Diese Voraussetzungen seien bei dem als Kraftfahrer im Tourismusbereich tätigen und zudem auch noch relativ jungen Kläger
nicht gegeben. Der von dem Kläger ausgeübte Beruf setze weder eine außergewöhnlich qualifizierte Ausbildung voraus, noch komme
es bei ihm ganz besonders auf Handfertigkeiten an, wie etwa in Feinmechanikberufen, bei der Arbeit eines Chirurgen oder beim
Spielen eines Musikinstruments. Eine besondere berufliche Betroffenheit erachte die Kammer in dem vorliegenden Fall für fern
liegend. Selbst wenn die Hand zum Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht mehr mit der gleichen Geschicklichkeit eingesetzt werden
könne - was bereits nicht ersichtlich sei - wäre es dem Kläger unter Berücksichtigung seines Lebensalter und der Qualifikation,
die sein derzeit ausgeübter Beruf voraussetze, zuzumuten, sich beruflich umzuorientieren. Eine unbillige Härte würde dies
nicht bedeuten. Spezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten im Tourismusbereich würden sich auch außerhalb des Berufs eines Kraftfahrers
ohne weiteres einsetzen lassen.
Gegen den ihm am 27. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Zur Begründung führt er unter anderem aus, er habe ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, entweder eine MdE von wenigstens
10 v.H. anerkannt zu bekommen oder jedenfalls einen Bescheid zu erlangen, in welchem, falls die MdE mit unter 10 v.H. festgestellt
wird, zur MdE keinerlei Ausführungen enthalten seien. Dies begründe sich daraus, dass er ansonsten Nachteile befürchten müsse,
falls dieser Arbeitsunfall einmal Stützrententatbestand werden solle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. November
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 insoweit aufzuheben, als eine MdE in einem Grad von weniger
als 10 v.H. nach dem Arbeitsunfall vom 28. Mai 2006 festgestellt worden sei,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Arbeitsunfall vom 28. Mai 2006 eine MdE von wenigstens 10
v.H. bedingt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.
Der gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als Sachverständiger bestellte Dr. G hat in seinem Gutachten vom 5. November 2009 ausgeführt, der Kläger habe sich während
eines Arbeitsunfalls am dritten und vierten Finger rechts verletzt. Dabei sei es zu einer Fingerkuppenabtrennung des vierten
Finger rechts gekommen. Die weitere Behandlung sei aus den anderen Akten genügend bekannt. Der aus seiner Untersuchung sich
ergebende dauernde Körperschaden betrage nach seiner Einschätzung 10 v.H. Der Körperschaden betreffe nicht nur den einzelnen
Finger, sondern die Reduzierung der Gebrauchsfähigkeit der gesamten rechten Hand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Er hat weder einen Anspruch
auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit in diesem in der Begründung ausgeführt
wird, die MdE betrage unter 10 v.H., noch auf Feststellung einer MdE von wenigstens 10 v.H., denn eine solche steht ihm nicht
zu.
Eine Klageänderung liegt in dem in der Berufungsinstanz neu formulierten Antrag nicht vor, vielmehr hat der Kläger seine Klage
lediglich im Sinne des §
99 Abs.
3 Nr.
2 2. Fall
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschränkt, denn er hat statt einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente sich nunmehr lediglich
noch gegen die Höhe der MdE gewandt.
Soweit der Kläger begehrt, den angefochtenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat,
insoweit aufzuheben, als in ihm in der Begründung ausgeführt wird, dass "keine MdE in messbarem Grade (unter 10 v.H.)" vorliegt,
ist der Kläger durch diesen Teil der Bescheidbegründung nicht beschwert. Die Beklagte hat in dem Verfügungssatz des Bescheides
eindeutig lediglich eine Entscheidung über die Nichtgewährung einer Verletztenrente, nicht jedoch über die Höhe der MdE getroffen.
Lediglich in der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass keine MdE in messbarem Grade (unter 10 v.H.) vorliegt. Bei
einer ablehnenden Entscheidung über die Gewährung einer Verletztenrente nehmen die in die Begründung des Ablehnungsbescheides
aufgenommenen Ausführungen zu der nicht rentenberechtigenden Höhe der MdE an der Bindungswirkung dieses Bescheides regelmäßig
nicht teil (so ausdrücklich BSG Urteil vom 22. Juni 2004, B 2 U 36/03 R m. w. N.). Sie belasten den Kläger damit auch nicht, ein Anspruch auf Aufhebung dieses Teiles der Begründung besteht damit
nicht.
Es kann dahinstehen, ob die beantragte - isolierte - Feststellung einer MdE von wenigstens 10 v.H. bereits unzulässig ist,
weil es in der gesetzlichen Unfallversicherung an einer Rechtsgrundlage für eine unabhängig von einer Rentengewährung getroffene
Feststellung einer ziffernmäßig bestimmten MdE fehlt (so: BSG Urteil vom 22. März 1983, 2 RU 37/82, BSGE 55, 32 ff) und das Bundessozialgericht dem Versicherungsträger die Berechtigung abgesprochen hat, von sich aus eine derartige Entscheidung
in einem Verfügungssatz zu treffen, weil sich die Feststellung eines bestimmten unter 20 v. H. liegenden Grades der MdE zum
Nachteil des Versicherten auswirken könne und deshalb ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung unzulässig sei (Bundessozialgericht
Urteil vom 22. Juni 2004, Az. B 2 U 36/03 R, zitiert nach Juris). Jedenfalls ist sie unbegründet, denn eine MdE in dieser Höhe lässt sich nach dem Ergebnis der im Verwaltungsverfahren
durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht rechtfertigen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, denn er weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen sehr ausführlichen und sich mit der einschlägigen
unfallrechtlichen Literatur auseinandersetzenden Entscheidung zurück (§
153 Absatz
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch die Neuauflage von Schönberger/Mehrtens/Valentin (8. Auflage, Berlin
2010, Kapitel 8.7.8, S. 565) keine für den Kläger günstigen neuen Erkenntnisse erbracht hat. Dort wird unter Abbildung 1.9
lediglich der Verlust des gesamten Ringfingers mit 10 v.H. bewertet, der Verlust eines Teiles des Fingers dagegen (Abbildung
1.7), wie er bei dem Kläger vorliegt, mit 0 v.H..
Dementsprechend nicht zu folgen vermag der Senat dem im Berufungsverfahren gemäß §
109 SGG eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Dieser hat lediglich ausgeführt, nach seiner Einschätzung betrage die MdE
10 v.H. Zur Begründung verweist er darauf, dass der Körperschaden nicht nur den einzelnen Finger, sondern die Reduzierung
der Gebrauchsfähigkeit der gesamten rechten Hand betreffen würde. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Erfahrungssätzen,
wie sie insbesondere bei Schönberger/Mehrtens/Valentin (aaO.) dargelegt sind, erfolgt nicht. Unter Beachtung dieser medizinischen
Erfahrungssätze lässt sich eine MdE von wenigstens 10 v.H. jedoch nicht feststellen, insoweit kann auf das oben gesagte verwiesen
werden. Auch Ausführungen zur konkreten von Dr. G lediglich behaupteten Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der gesamten
Hand lassen sich dem Gutachten nicht entnehmen. Demgegenüber hat der Gutachter Privatdozent Dr. E in seinem Gutachten vom
23. Oktober 2007 die auch bei Schönberger/Mehrtens/Valentin (aaO., S. 565) genannten Kriterien ausführlich geprüft und die
Ergebnisse dieser Funktionsprüfung, die der MdE-Bewertung zugrunde zu legen ist, für den Senat nachvollziehbar dokumentiert.
Danach ließen sich Unfallfolgen lediglich noch am vierten Finger der rechten Hand feststellen. Hinsichtlich aller anderen
Finger und des Daumens dieser Hand fanden sich Normbefunde. Festzustellen war nur, dass der Stumpf im Mittelgliedbereich geringfügig
kühler war als die Resthand. Sonstige trophische Störungen oder eine Allodynie (gestörte Schmerzempfindung) bestanden nicht.
Neuromschmerzen konnten nicht ausgelöst werden. Eine MdE von wenigstens 10 v. H. lässt sich damit nicht rechtfertigen.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.