Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem Hepatitis C-Virus (HCV) als Berufskrankheit (BK).
Bei der 1967 geborenen Klägerin wurde im Rahmen einer Blutspende für das Deutsche Rote Kreuz am 17. Juni 1993 ein positiver
Befund im Hinblick auf Hepatitis C Viren erhoben. Mit einem am 15. September 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben
meldete die Krankenkasse der Klägerin, die Deutsche Angestellten Krankenkasse, unter Anzeige einer BK einen Erstattungsanspruch
wegen einer chronischen Hepatitis C an.
Die in der Folgezeit seitens der Beklagten zur beruflichen Tätigkeit durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin
zunächst vom 01. September 1983 bis 31. August 1986 eine Ausbildung zur Krankenschwester an der Medizinischen Fachschule C
absolviert hat. Hierbei fanden jeweils im Wechsel zwei Wochen theoretischer Unterricht und zwei Wochen praktische Ausbildung
statt. Dabei durchlief die Klägerin, wie letztlich das C Klinikum C mit Schreiben vom 04. Dezember 2002 bestätigte, von September
1983 bis August 1984 die Station Innere Medizin, von September 1984 bis August 1985 die Stationen (Unfall-) Chirurgie und
Gynäkologie und in der Zeit von September 1985 bis August 1986 die Stationen Neurologie und Operationen Gynäkologie. Im Anschluss
an ihre Ausbildung war die Klägerin bis 03. Juli 1987 als Krankenschwester im Bezirkskrankenhaus C tätig. Hier hatte sie nach
einer Arbeitgeberauskunft des C Klinikums C vom 25. Juli 2001 ein- bis zehnmal täglich Umgang mit Venen- und Arterienkathetern
sowie Injektionskanülen, ein- bis zehnmal täglich führte sie Blutentnahmen durch, zweimal monatlich war sie bei Lumbalpunktionen
tätig. Ferner versorgte sie psychisch kranke Patienten, z. B. Alkoholkranke. Bestätigt wurde ferner eine Wiederaufbereitung
von Kanülen und Blutröhrchen. Nach einer Unterbrechung durch Wochenurlaub und ein Babyjahr war die Klägerin vom 01. August
1988 bis 20. Mai 1990 in der Poliklinik E beschäftigt, wo sie als Springerin in verschiedenen Arztpraxen tätig wurde. In dieser
Zeit musste die Klägerin- nach ihren u. a. gegenüber dem Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten am 9. März 2004
gemachten und mit Datum vom 15. März 2004 von diesem ausgewerteten Angaben - einmal wöchentlich jeweils ca. 25 Blutentnahmen
durchführen und anschließend Spritzen bzw. Kanülen reinigen. Zum 21. Mai 1990 wechselte die Klägerin in das Kreiskrankenhaus
und Poliklinik R, wo sie jedenfalls bis Juni 1993 als Krankenschwester in der Gynäkologischen Abteilung tätig war. Hier führte
sie nach den bereits genannten Feststellungen des TAD der Beklagten vom 15. März 2004 durchschnittlich dreimal täglich Blutentnahmen
durch, daneben gehörten durchschnittlich zweimal täglich das Wechseln von Vorlagen nach Operationen und die Reinigung der
Patienten sowie durchschnittlich zweimal täglich das Säubern und Verbinden von großen offenen Bauchwunden zu ihren Tätigkeiten.
Auf die Anzeige der BK hin ermittelte die Beklagte ferner umfangreich zu Vorerkrankungen und zum Erkrankungsbeginn. Sie befragte
hierzu die Klägerin und zog ihren Sozialversicherungsausweis bei, holte einen Befundbericht des behandelnden Dr. L, eingegangen
am 20. November 2000, ein und zog die Unterlagen des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Krankenhaus und Poliklinik R GmbH bei.
Diese ergaben, wie zuvor die Klägerin bereits berichtet hatte, u. a., dass 1986 ein Abort und am 20. Juli 1987 eine Entbindung
mit Kaiserschnitt stattgefunden haben. Die Ergebnisse einer 1987 durchgeführten Leberpunktion waren nicht mehr auffindbar.
Ebenso blieben weitere Ermittlungen der Beklagten im Hinblick auf 1986 festgestellte erhöhte Leberwerte und wegen weiterer
Blutspenden der Klägerin ohne Ergebnis.
Die Beklagte holte sodann ein Gutachten des Prof. Dr. H, Medizinische Klinik und Poliklinik Hepatologie und Gastroenterologie
des Universitätsklinikums C, vom 27. Oktober 2001 ein, der ausführte, dass bei der Klägerin eine chronische HCV Infektion
mit so genannter Minimal Hepatitis bestehe. Es bleibe unklar, wann sich die Klägerin mit HCV infiziert habe. Die Infektion
müsse deutlich vor 1993 eingetreten sein, da 1993 bereits eine chronische HCV Infektion vorhanden gewesen sei. Aus den Berufsjahren
vor 1993 seien keine Transaminasenbefunde verfügbar; selbst bei normalen Transaminasen könne jedoch über Jahre hinweg eine
chronische HCV Infektion vorhanden gewesen sein. Er schlage vor, die chronische HCV Infektion als berufsbedingt anzuerkennen.
Die neuere Datenlage hinsichtlich der HCV Durchseuchung bei medizinischem Personal einschließlich Krankenschwestern spreche
zwar eher gegen ein wesentlich erhöhtes HCV Infektionsrisiko. Die Daten bezögen sich aber auf Untersuchungen in den alten
Bundesländern und seien somit nicht ohne weiteres auf die Situation in den neuen Bundesländern zu übertragen. Die Schutzmaßnahmen
für die betroffenen Pflegepersonen bei Blutentnahmen seien in der ehemaligen DDR unzureichend gewesen. Bei der Tätigkeit der
Klägerin bis Mai 1990 und im Anschluss hieran im Krankenhaus R habe es sich aufgrund von täglich bis zu zehn Kontakten mit
Kanülen bzw. Kathetern um Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko für HCV gehandelt. Hinweise auf außerberufliche
Infektionsrisiken fänden sich in der Vorgeschichte der Klägerin nicht. Die leicht erhöhten Transaminasen im Rahmen der Entbindung
1987 seien nicht im Sinne einer damals bereits vorhandenen chronischen Hepatitis C zu werten, da im Rahmen der Operation passager
leicht erhöhte Transaminasen auftreten könnten.
Die Klägerin übersandte in der Folgezeit Behandlungsunterlagen des Gesundheitsamtes des Landkreises Oder-Spree über die 1987
erfolgte Entbindung. Das C-Klinikum teilte mit, dass Personaluntersuchungsunterlagen dort wegen eines zwischenzeitlichen Wasserschadens
nicht mehr vorlägen, übersandte aber ebenfalls Behandlungsunterlagen der Jahre 1986 und 1987.
Die Beklagte holte sodann ein Gutachten des Prof. Dr. O, Reha Zentrum M, vom 05. Juni 2003 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis,
dass zwischen der Hepatitisinfektion und der versicherten beruflichen Tätigkeit nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit
ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester habe kein extremes Risiko einer Hepatitis
C Übertragung bestanden. Das generelle Übertragungsrisiko für Hepatitis C bei Personen im Gesundheitsdienst sei gering. Das
Konzept der Beweiserleichterung könne für die Hepatitis C entweder überhaupt nicht oder nur mit gewissen zusätzlichen Kriterien
angewendet werden. Nach seiner Auffassung solle zumindest ein Verletzungsereignis nachweisbar sein, bei dem die Indexperson
entweder mit Hepatitis C infiziert gewesen sei oder zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine Hepatitis
C-Infektion vorgelegen habe. Derartige Bedingungen erfülle die Klägerin nicht, die nicht sehr lange und auch nicht in einem
besonders risikobelasteten Bereich gearbeitet habe. Sie habe übliche pflegerische Tätigkeiten ohne extreme Risikoverdichtung
ausgeführt, d. h., es seien keine Hochrisikopatienten größerer Zahl behandelt worden. Im Übrigen seien wesentliche infektionsgefährdende
Verletzungen nicht dokumentiert. Zu berücksichtigen sei sicher, dass die Arbeitsbedingungen in der DDR einen "etwas geringeren
Hygienestandard" aufgewiesen hätten als z. B. in der alten Bundesrepublik. Allerdings bleibe bei etwa der Hälfte der HCV-infizierten
Menschen der exakte Infektionsweg unklar. Außerberufliche Infektionsrisiken seien vor allem 1986 und 1987 aufgrund des Frühabortes
und einer Behandlung wegen einer Risikoschwangerschaft mit anschließender Kaiserschnittentbindung vorhanden gewesen, diese
Risiken würden überwiegen. Die deutlichen Transaminaseerhöhungen seien als Begleiterscheinungen eines Kaiserschnittes, vor
allem auch im Hinblick auf ihre Zeitdauer, keineswegs plausibel.
Nach Einholung einer gewerbeärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin Dr. S vom 09. Juli 2003, der die arbeitsmedizinischen
Voraussetzungen für eine Anerkennung als BK nicht als erfüllt ansah, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2003
die Anerkennung der Virushepatitis C als BK Nr. 3101 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig
oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war" - ab. Die Klägerin sei keiner
besonderen Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen, auch habe keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden können.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, mit dem sie ausführte, dass die tatsächlichen Umstände ihrer Tätigkeit nicht berücksichtigt
worden seien. Insbesondere seien Besonderheiten im Hinblick auf das im Gebiet der damaligen DDR verwendete Material (kein
Einwegmaterial, Sterilisation von Spritzen u. ä.) und damit ein niedrigerer Standard als in den alten Bundesländern nicht
berücksichtigt worden. Auch sei Prof. Dr. O teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen, z. B. sei sie im Krankenhaus
C nachweislich nicht auf der psychiatrischen, sondern auf einer neurologischen Station beschäftigt gewesen. Es fehle auch
an der erforderlichen Arbeitsplatzanalyse.
Der daraufhin von der Beklagten eingeschaltete TAD führte in seiner bereits genannten Stellungnahme des Dipl.-Ing. Schmidt
vom 15. März 2004 nach Auswertung der Angaben der von ihm Befragten zu den Tätigkeiten der Klägerin u. a. aus, dass bezüglich
des zu betrachtenden Zeitraumes die besonders ungünstigen gefährdenden Arbeitsweisen hervorzuheben seien. Hierzu gehörten
Blutentnahmen ohne Blutentnahmesysteme mittels Mehrwegspritze und Glasröhrchen, was dazu geführt habe, dass Blutkontakt kaum
vermeidbar gewesen sei. Spritzen und Kanülen seien mehrfach verwendet worden. Hierzu seien diese auf den Stationen in entsprechenden
flachen Metall- bzw. Glasbehältern gesammelt, grob gereinigt und anschließend in die Sterilisationsabteilung gebracht worden.
Handschuhe seien nur in sterilen Bereichen (Untersuchungen, Operationen usw.) üblich gewesen, so dass die Klägerin überwiegend
ohne Handschuhe gearbeitet habe. Die eingesetzten Handschuhe seien zudem von den Mitarbeitern selbst gereinigt und desinfiziert
worden. Erst 1991/92 sei die zuvor beschriebene Arbeitsweise grundlegend geändert worden. Ereignisse wie Nadelstichverletzungen
seien in der betrachteten Zeit von den Beteiligten nicht für nennenswert erachtet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Für die Anerkennung einer
Erkrankung als BK Nr. 3101 müsse eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Infektionsgefahr bestanden haben. Diese
sei nach den Ausführungen des Prof. Dr. O nicht gegeben gewesen. Auch die Ermittlungen des TAD hätten keine erhöhten Infektionsgefährdungen
ergeben, da die Klägerin nicht regelmäßig und häufig Tätigkeiten ausgeübt habe, die erfahrungsgemäß ein konkretes Risiko im
Hinblick auf Verletzungsereignisse mit Blutaustausch darstellten. Auch eine konkrete Infektionsquelle sei nicht zu ermitteln
gewesen.
Im Rahmen des hiergegen angestrengten Klageverfahrens hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) nach erfolglosen Ermittlungen
im Hinblick auf Befunde im Zusammenhang mit weiteren Blutspenden durch die Klägerin ein Gutachten des Prof. Dr. M, Medizinische
Hochschule H, vom 04. Juli 2006 eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass sich ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen
der Erkrankung und der Tätigkeit der Klägerin nicht belegen lasse. Die Klägerin habe zwar im Rahmen ihrer Ausbildung zur Krankenschwester
seit 1983 und im Anschluss daran im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ab 1986 durchaus potentiell gefährdende Tätigkeiten
durchgeführt. Sie sei in verschiedensten Abteilungen tätig gewesen. Nadelstichverletzungen im Rahmen von Blutentnahmen und
bei der Reinigung von Spritzenmaterialien seien durchaus denkbar und häufig vorgekommen. Relevant seien insoweit vor allem
die Zeit der beruflichen Ausbildung bis 31. August 1986 sowie die Tätigkeiten im ersten halben Jahr der Berufstätigkeit als
Krankenschwester bis zum stationären Aufenthalt im Mai 1987. Hier seien sicherlich einzelne potentiell verletzungsträchtige
Tätigkeiten durchgeführt worden, diese dürften jedoch in ihrer Häufigkeit geringer gewesen sein als im Rahmen der Routinetätigkeit
einer Krankenschwester. Über die Häufigkeit von Tätigkeiten wie Blutentnahmen und Reinigung von Spritzenmaterialien während
der Tätigkeit ab 01. September 1986 könne er aufgrund der Aktenlage keine ausreichenden Angaben machen. Die Exposition zu
Kot und Urin bei Alkoholikern sei im Hinblick auf die Infektionsquelle für die Hepatitis C zu vernachlässigen.
Zum Infektionszeitraum führte er aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine chronische Hepatitis seit Mai 1987 vorliege.
Die leicht erhöhten Transaminasen bereits zu Beginn des stationären Aufenthaltes im Mai 1987 legten den Schluss nahe, dass
bereits zu diesem Zeitpunkt eine Virushepatitis vorgelegen habe sowie weiter, dass diese nicht im Rahmen des stationären Aufenthaltes
1987 erworben worden sei. Insoweit müsse er dem Gutachten von Prof. Dr. O widersprechen. Leider lägen aus dem Jahre 1986 keine
diesbezüglichen Werte vor. Die Klägerin habe sich 1986 über vier Wochen im August und September in stationärer Behandlung
befunden. Die Tatsache, dass keine Befunde über Transaminasenwerte dokumentiert seien, lege den Schluss nahe, dass zumindest
klinisch keine Zeichen einer Hepatitis bestanden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege daher eine chronische Hepatitis seit
Mai 1987 vor. Der Infektionszeitraum vor 1987 lasse sich aufgrund der Aktenlage nicht näher eingrenzen. Da keinerlei Gaben
von Blutprodukten dokumentiert seien, sei das außerberufliche Ereignis des stationären Aufenthaltes 1986 nicht als höherwertiger
als die beruflichen Infektionsrisiken einzustufen.
Insgesamt sei es zwar durchaus möglich, dass die Klägerin ihre Hepatitis C Virusinfektion im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
vor Mai 1987 erworben habe, ein eindeutiger Kausalzusammenhang sei allerdings nicht sicher zu belegen. Er schließe sich Prof.
Dr. O in der Bewertung an, dass medizinisches Personal sowohl in West- als auch in Ostdeutschland keine erhöhte Prävalenz
von Hepatitis C-Virusinfektionen gegenüber der Normalbevölkerung aufweise. Dies unterstreiche, wie selten beruflich erworbene
Hepatitis C Infektionen beim Pflegepersonal seien. Dies schließe eine Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit dann nicht
aus, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Mehrfachverletzungen bei Hochrisikopatienten vorgekommen seien. Die Bewertung
von Tätigkeiten im pflegerischen Bereich ohne ein besonders erhöhtes Verletzungsrisiko werde jedoch auch weiterhin kontrovers
diskutiert.
Mit Urteil vom 28. Februar 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Da die Vorschriften des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII), erst für Versicherungsfälle gelten würden, die nach dem In Kraft Treten dieses Gesetzes am 01. Januar 1997 eingetreten
seien und da mit den Ausführungen des Prof. Dr. M mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bereits 1987 eine
Virushepatitis vorgelegen habe, seien vorliegend noch die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 anzuwenden. Nach deren § 1150 Abs. 2 sei für bis zum 31.
Dezember 1991 eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten noch das Recht der ehemaligen DDR zu prüfen. Nach dem Recht
der DDR sei die Hepatitis C Erkrankung der Klägerin nicht als BK anzuerkennen. Denn die Klägerin habe mit ihrer Tätigkeit
weder die Voraussetzungen der Nr. 60 der Liste der BKen vom 21. April 1981 noch die Voraussetzungen der von der Obergutachtenkommission
Berufskrankheiten formulierten Ausnahmen erfüllt. Nach letzteren sei die Anerkennung einer Virushepatitis auch ohne Nachweis
der Infektionsquelle bei Beschäftigen in Dialysezentren, Einrichtungen des Transfusions- und Blutspendewesens, klinischen
Laboratorien, Operationssälen, Intensivtherapiestationen, Infektionsabteilungen, Pathologischen und Gerichtsmedizinischen
Instituten und Einrichtungen mit Betreuung chronisch Leberkranker möglich. Bei der zirka fünf Wochen dauernden Tätigkeit der
Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung im gynäkologischen OP habe es sich nicht um eine Tätigkeit mit Patienten gehandelt, die
eine besonders hohe Durchseuchung mit Hepatitis C aufwiesen. In anderen Einrichtungen, für die die Ausnahmen galten, sei die
Klägerin nicht tätig gewesen. Damit sei nach dem Berufskrankheiten Recht der ehemaligen DDR der Nachweis der Infektionsquelle
Voraussetzung für die Anerkennung der Erkrankung als BK gewesen. Den Nachweis einer Infektionsquelle habe die Klägerin nicht
erbringen können.
Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis lasse sich auch bei Anwendung des Berufskrankheiten Rechts der Bundesrepublik Deutschland
unter Anwendung der
RVO Vorschriften nicht begründen. Denn hiernach sei erforderlich, dass der Versicherte während der Ansteckungszeit aufgrund des
Einzelfalles einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Vorliegend lasse
sich schon der Beginn der Erkrankung nicht feststellen und eine Schlussfolgerung auf den etwaigen Infektionszeitpunkt nicht
ziehen. Die Ansteckungszeit lasse sich damit nicht eindeutig der Zeit zuordnen, in der die Klägerin dem von der BK Nr. 3101
der Anlage zur
BKV erfassten Personenkreis zuzuordnen gewesen sei. Die generelle Frage, ob das Pflegepersonal insbesondere auch in Ostdeutschland
eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis C-Virusinfektionen gegenüber der Normalbevölkerung aufweise, hätten Prof. Dr. M und Prof.
Dr. O verneint.
Gegen dieses ihr am 09. Mai 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 07. Juni 2007 eingegangene Berufung der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor, dass auch nach ihrer Auffassung vorliegend die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches der DDR zugrunde
zu legen seien. Die Voraussetzungen der von der Obergutachtenkommission Berufskrankheiten formulierten Ausnahmen erfülle sie
aufgrund ihrer während der Ausbildung erfolgten Tätigkeit auf der Inneren Abteilung, der Chirurgie und der Gynäkologie sowie
im gynäkologischen OP. Hierbei sei sie einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen. Auch nach dem Berufskrankheiten Recht
der Bundesrepublik sei ihre Erkrankung als BK anzuerkennen. Insoweit verweist die Klägerin insbesondere auf das Gutachten
des Prof. Dr. H und auf das auf ihren Antrag nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingeholte Gutachten des Prof. Dr. W vom 18. Januar 2009.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Hepatitis C-Erkrankung eine
Berufskrankheit nach Nr. 60 der Berufskrankheiten-Liste der ehemaligen DDR sowie nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die berufliche Infektionsgefährdung als anspruchsbegründende Tatsache mit Gewissheit bewiesen
sein müsse. Diese Voraussetzungen seien auch aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibungen der Klägerin vorliegend nicht erfüllt,
da es an Verletzungsereignissen fehle, bei denen es zu einem erheblichen Blutaustausch gekommen sei. Die Notwendigkeit für
diese Einschränkung ergebe sich aus den Erkenntnissen über das wesentlich geringere Infektionsrisiko bei der Hepatitis C im
Vergleich zur Hepatitis B. Die von der Obergutachtenkommission Berufskrankheiten formulierten Ausnahmen zur BK Nr. 60 der
Berufskrankheiten-Liste der DDR lägen vorliegend nicht vor. Die Klägerin habe bis auf fünf Wochen im gynäkologischen OP in
keiner der in den Ausnahmen genannten Einrichtungen gearbeitet. Ihr Einsatz im OP habe im Rahmen ihrer Ausbildung stattgefunden
und sich auf das Zureichen der Operationsinstrumente, die Reinigung des OP-Raumes und die Reinigung der Instrumente beschränkt.
Ihre Gefährdung sei daher nicht gleichzusetzen mit den regelhaft im OP Bereich Beschäftigten. Der danach erforderliche Einzelnachweis
sei nicht erfolgt.
Das Gericht hat zur Aufklärung zunächst eine Rückäußerung des Prof. Dr. M zu den Einwänden der Klägerin zu dessen Gutachten
eingeholt. Dieser führte mit Stellungnahme vom 05. Februar 2008 aus, an seiner Auffassung festzuhalten. Es gebe Angaben zum
Durchseuchungsgrad der ostdeutschen Allgemeinbevölkerung auch für die Zeit vor 1987, wobei retrospektiv Blutproben untersucht
und auf Hepatitis C-Antikörper getestet worden seien. Diese müsste als sehr niedrig angesehen werden. Ein erhebliches Anstreckungsrisiko
im Verhältnis zur Normalbevölkerung könne definitiv nicht bestätigt werden. Im Übrigen sei bei etwa einem Drittel der Patienten
mit Hepatitis C trotz sorgfältiger Anamnese keine eindeutige Infektionsquelle zu eruieren, weshalb der Einwand, dass im Falle
der Klägerin außer ihrer beruflichen Tätigkeit keine anderen Gründe für die Infektion ersichtlich seien, nicht zum Erfolg
führen könne.
Das Gericht hat ferner auf Antrag der Klägerin nach §
109 SGG ein Gutachten des Prof. Dr. W vom 18. Januar 2009 eingeholt. Dieser führte aus, dass bei der Klägerin eine Infektionskrankheit
im Sinne der BK Nr. 3101 der Anlage zur
BKV in Form einer chronischen virusreplizierenden Hepatitis C bestehe. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die chronische
Hepatitis C der Klägerin durch ihre Tätigkeit als Krankenschwester verursacht worden sei. Die Klägerin habe regelmäßig und
häufig Tätigkeiten ausgeführt, bei denen Verletzungen durch Kanülen, Spritzen und OP Instrumente vorgekommen seien. Unstreitig
sei, dass die HCV Infektion bei der Klägerin vor 1990 eingetreten sein müsse. Außerberufliche Faktoren, insbesondere die gynäkologischen
Eingriffe ohne Transfusionen bzw. eine Entbindung in den Jahren 1986, 1987 und 1989 seien nicht wesentliche Ursache für die
jetzige Erkrankung; andere Einflüsse, wie etwa durch Drogen, Tattooing o. ä., seien nicht festzustellen gewesen. Zu Prof.
Dr. M bestehe eine differente Beurteilung lediglich bei der Frage des ursächlichen Zusammenhanges, den auch Prof. Dr. M jedoch
wiederholt als durchaus möglich bezeichnet habe. Seine Stellungnahme gegen eine berufliche Verursachung sei relativ zurückhaltend.
Prof. Dr. M stütze sich im Wesentlichen auf zwei Punkte. Zum einen gehe er davon aus, dass die Klägerin zwar Blutentnahmen,
aber keine Tätigkeiten mit überdurchschnittlich hohem Verletzungsrisiko verrichtet habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass die
durchgeführte Form der Aufarbeitung von blutigen Kanülen und scharfen Instrumenten durch Einweichen und anschließendes Durchspülen
bzw. Durchgängigmachen mit Mandrins eine Verrichtung mit hohem Verletzungsrisiko gewesen sei, wobei die Verletzungsgefahr
besonders bei Entnahme vom Spritzentablett inmitten blutgetränkter Tupfer und bei Entnahme aus Einweichgefäßen, die als tief
beschrieben worden seien, sowie bei Mandrin-Kanülierung bestanden habe. Alle diese Verfahren seien wegen des hohen Verletzungsrisikos
später verboten worden. Zweites Argument des Prof. Dr. M sei, dass medizinisches Personal in Ost und West keine erhöhte Prävalenz
von Hepatitis C gegenüber der Normalbevölkerung habe. Dies sei jedoch in verschiedenen Studien in Ostdeutschland different
analysiert worden. Prof. Dr. O könne nicht gefolgt werden, dessen Zuordnung der Tätigkeiten der Klägerin sei völlig unangemessen,
dessen Auffassung zur Wertung der außerberuflichen Risiken habe bereits Prof. Dr. M zu Recht abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst
Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Hepatitis C-Infektion der Klägerin ist eine Berufskrankheit. Die
angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil sind rechtswidrig und waren deshalb aufzuheben.
Für die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als BK müssen im vorliegenden Fall die entsprechenden Voraussetzungen sowohl
nach dem Recht des Beitrittsgebietes als auch nach der
RVO erfüllt sein. Nach §
215 Abs.
1 Satz 1
SGB VII ist bei im Beitrittsgebiet eingetretenen Versicherungsfällen für die Übernahme von Krankheiten als Berufskrankheit § 1150 Abs. 2
RVO in der vor dem Tag des Inkrafttretens des
SGB VII am 01. Januar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1
RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden
Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne
des Dritten Buches der
RVO. Dies gilt jedoch u. a. nicht für Krankheiten, die - wie die HCV Infektion der Klägerin - einem ab 01. Januar 1991 für das
Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach den
Dritten Buch der
RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
RVO). In diesem Fall muss die betreffende Krankheit die Voraussetzungen für die Anerkennung als BK sowohl nach dem im Beitrittsgebiet
geltenden Recht als auch nach der
RVO erfüllen (BSG, Urteil vom 04. Dezember 2001, Az.: B 2 U 35/00 R, SozR 3- 8440 Nr. 50 Nr. 1, zitiert nach juris.de).
Die von der Klägerin als BK geltend gemachte HCV Infektion ist vor dem 01. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetreten. Dies
hat überzeugend Prof. Dr. M in seinem Gutachten vom 04. Juli 2006 niedergelegt, wo er nach Auswertung sämtlicher verfügbaren
Vorbefunde ausgeführt hat, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die chronische Hepatitis seit Mai 1987 vorliege, während im August/September
1986 jedenfalls keine klinischen Anzeichen einer Hepatitis-Erkrankung vorgelegen hätten. Das Gericht folgt dieser Einschätzung,
so dass von einer Infektion vor Mai 1987 auszugehen ist. Zwar lässt sich der Infektionszeitraum für die Zeit vor Mai 1987
nicht näher eingrenzen. Angesichts des Umstandes, dass HCV-Infektionen im hier in Betracht kommenden Zeitraum jedoch überhaupt
noch nicht nachweisbar waren, ist eine genauere Bestimmung nicht möglich und daher auf den wahrscheinlichsten Infektionszeitpunkt
abzustellen. Die übrigen Gutachter sind diesbezüglich auch nicht zu anderen Ergebnissen gekommen. Der von der Klägerin nach
§
109 SGG benannte Gutachter Prof. Dr. W hat sich in seinem Gutachten vom 18. Januar 2009 Prof. Dr. M angeschlossen und jedenfalls
eine Infektion vor 1990 als "unstrittig" bezeichnet. Die anderen Gutachter haben sich insoweit zwar nicht festgelegt. Prof.
Dr. H führt in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2001 hierzu aus, dass unklar bleibe, wann sich die Klägerin infiziert habe,
die Infektion müsse jedoch "deutlich vor 1993" eingetreten sein, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine chronische HCV Infektion
vorhanden gewesen sei. Auch Prof. Dr. O geht in seinem Gutachten vom 5. Juni 2003 jedenfalls nicht von einem Erkrankungsbeginn
nach dem 01. Januar 1992 aus. Damit ist - zumal die Klägerin insoweit nichts Anderes vorgetragen hat - von einem Erkrankungsbeginn
vor dem 01. Januar 1992 auszugehen, auch wenn dieser nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden kann. Die Krankheit ist
auch erst nach dem 31. Dezember 1993 der Beklagten als zuständigem Träger der Unfallversicherung bekannt geworden, dies geschah
im September 2000 durch die entsprechende Anzeige einer BK der DAK. Damit müssen also die Voraussetzungen für die Anerkennung
eines Versicherungsfalls sowohl nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht als auch nach der
RVO erfüllt sein.
Nach § 221 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. DDR I, 185) und § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung,
Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (
BKV DDR, GBl. DDR I, 137) ist eine BK eine Erkrankung, die durch arbeitsbedingte Einflüsse bei der Ausübung bestimmter beruflicher
Tätigkeiten bzw. Arbeitsaufgaben hervorgerufen wird und die in der vom Minister für Gesundheitswesen in Übereinstimmung mit
dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) herausgegebenen Liste der BKen (Anlage zur Ersten Durchführungsbestimmung
der BKVO DDR vom 21. April 1981, GBl. DDR I 139) genannt ist. Diese Liste der Berufskrankheiten beinhaltet unter Nr. 60 "von Mensch
zu Mensch übertragbare Infektionserreger und Parasiten". Bei der Auslegung dieses übergangsweise fort geltenden Rechts der
DDR ist auch die dortige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen, sofern diese nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen
des Einigungsvertrages widerspricht, während im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Rechtsprechung von Gerichten
der ehemaligen DDR zurückgegriffen werden kann, weil zumindest bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages eine gerichtliche
Überprüfung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen der DDR nicht vorgesehen war (BSG, Urteil vom 04. Dezember 2001,
aaO.).
Die Rechtsgrundlagen und Grundsätze zur Begutachtung sind zusammengefasst bei Konetzke u. a., Berufskrankheiten, Gesetzliche
Grundlagen zur Meldung, Begutachtung und Entschädigung, 3. Auflage 1988. Voraussetzung für die Anerkennung von Infektionskrankheiten
waren danach Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung hinsichtlich der Infektionskrankheit oder parasitären Krankheit berufseigentümlich
und im einzelnen Erkrankungsfall nachweisbar oder durch epidemiologische Untersuchungsergebnisse belegt war. Folgende Grundsätze
zur Anerkennung von Infektionskrankheiten hatten sich bewährt (Konetzke u.a., aaO. S. 100):
1. Die in Frage kommende Person muss zu dem vom Gesetzgeber gemeinten Personenkreis gehören. Dieser ist in der Liste der Berufskrankheiten
festgelegt. 2. Die Infektionsgefahr ist für den Einzelfall nachzuweisen. 3. Die Diagnose muss sicher sein. 4. Die zeitlichen
Bedingungen müssen zum Infektionsgeschehen passen (z. B. Inkubationszeit). 5. Nicht berufliche Infektionsquellen sind auszuschließen.
Von der unter Punkt 2 genannten Forderung konnte abgewichen werden, wenn die zu begutachtende Person in Arbeitsbereichen tätig
war, für welche ein erhöhtes Infektionsrisiko wissenschaftlich nachgewiesen war. Die erhöht infektionsgefährdeten Bereiche
sind in den Erläuterungen zu den BK-Nrn. 60 - 62 der DDR-Liste aufgeführt. Danach waren als erhöht infektionsgefährdet anzusehen
u. a. Operationssäle, das Blutspende- und Transfusionswesen sowie chirurgische Abteilungen (Konetzke u. a., aaO., S. 95).
In derartigen Abteilungen war die Klägerin tätig, denn sie war im zweiten Lehrjahr von September 1984 bis August 1985 auf
einer chirurgischen Station und im folgenden dritten Lehrjahr unter anderem in Operationssälen tätig, so dass dahingestellt
bleiben kann, ob auch die zusätzlich später ausgeübte Tätigkeit mit einmal wöchentlich fast ganztägigen Blutentnahmen unter
das "Blutspendewesen" zu subsumieren wäre. Jedenfalls mit der Tätigkeit im OP erfüllte sie zudem einen der bereits genannten
1974 von der Obergutachtenkommission Berufskrankheiten aufgestellten Ausnahmetatbestände (vgl. Bräunlich u. a., Berufskrankheiten
im Gebiet der neuen Bundesländer (1945 bis 1990, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin, Berlin 1994, S. 58).
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem in diesem Zusammenhang nicht entgegen, dass die Klägerin diese Tätigkeiten
nur jeweils relativ kurzzeitig ausübte. Abgesehen davon, dass diesbezüglich zeitliche Vorgaben den vorhandenen Vorschriften
und Erläuterungen nicht zu entnehmen sind, ist in Konetzke (aaO., S. 99) zur Begutachtung der Infektionskrankheiten ausdrücklich
aufgeführt: "Die Bewertung der Exposition gegenüber mikrobiellen Faktoren der Arbeitsumwelt kann man wegen des im Einzelfall
nicht vorhersehbaren Zusammenwirkens exogener und endogen-dispositioneller Faktoren nicht unter quantitativen Gesichtspunkten
vornehmen." Unter derartigen quantitativen Gesichtspunkten ist jedenfalls auch die Frage der Expositionsdauer zu sehen, zumal
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass Infektionskrankheiten unter den Berufskrankheiten insoweit eine Sonderstellung
einnehmen, weil u. U. der einmalige Kontakt mit einer Infektionsquelle bereits ausreicht, um eine Infektion zu bewirken und
da ansonsten zu dieser regelmäßig relevanten Frage keine Aussagen zu finden sind.
Auch die übrigen genannten Voraussetzungen für die Anerkennung der Infektionskrankheit der Klägerin als BK nach dem Recht
der DDR sind erfüllt. Die Klägerin gehörte zum Personenkreis, der mit der BK Nr. 60 erfasst sein sollte. Die Diagnose der
HCV-Infektion ist unstreitig sicher. Die zeitlichen Bedingungen passen zum Infektionsgeschehen. Wie bereits ausgeführt, ist
der genaue Zeitpunkt der Infektion zwar nicht feststellbar, mit großer Wahrscheinlichkeit fand diese aber vor Mai 1987 statt.
In dieser Zeit war die Klägerin bereits seit einigen Jahren, nämlich jedenfalls seit ihrem zweiten Lehrjahr ab September 1984
in erhöht infektionsgefährdeten Stationen tätig. Nicht berufliche Infektionsquellen konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.
Das Gericht schließt sich insoweit Prof. Dr. Man, der ausführte, dass wegen der festgestellten Transaminaseerhöhungen bereits
zu Beginn des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin Mai 1987 die Infektion zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits vorgelegen
hat und damit dieser und spätere Eingriffe nicht für die Verursachung in Betracht kommen. Auch der 1986 geschehene Frühabort
wurde von den Gutachtern Prof. Dr. M Prof. Dr. W Prof. Dr. H übereinstimmend nicht als relevante Infektionsquelle gesehen,
weil es hierbei nicht zu Blutübertragungen kam. Die abweichende Auffassung von Prof. Dr. O überzeugte angesichts dieser Einschätzung
hingegen nicht, zumal dieser einerseits die Anerkennung der BK ablehnte mit der Begründung der grundsätzlich geringen Infektionsgefährdung
und schweren Übertragbarkeit des HC-Virus, andererseits aber nicht ansatzweise darlegte, weshalb in den genannten Eingriffen
ohne Blutübertragung nun doch ein Infektionsrisiko zu sehen sein soll.
Auf das Gefährdungspotential durch die Tätigkeit auf der Inneren Station und die übrigen Tätigkeiten, auf die Prof. Dr. W
besonders eingegangen ist, kommt es nach den Vorgaben der BK Liste der DDR und den genannten Ausnahmetatbeständen der Obergutachtenkommission
Berufskrankheiten nicht an. Damit steht für das Gericht fest, dass die Hepatitis C-Infektion nach dem Recht der ehemaligen
DDR anzuerkennen ist.
Die HC-Infektion der Klägerin ist auch nach dem Recht der Bundesrepublik eine BK. Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach
den Vorschriften der
RVO, weil die von ihr geltend gemachte BK - wie ausgeführt - vor In Kraft Treten des
SGB VII am 01. Januar 1997 aufgetreten ist, so dass dessen Bestimmungen nicht anwendbar sind (§§
212 SGB VII), und weil - wie ausgeführt -, §
215 Abs.
1 Satz 1
SGB VII auf die
RVO verweist. Gleichermaßen sind noch die Bestimmungen der bis zum 30. November 1997 geltenden
Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BKVO) maßgebend.
Gemäß den §§ 537 Nr. 2, 551 Abs. 1 Satz 1
RVO entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung u. a. die Versicherten, die aufgrund des Versicherungsfalls eines Arbeitsunfalls,
als der nach § 551 Abs. 1 Satz 1
RVO auch eine BK gilt, in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der
in den §§ 539, 540 und 543 545
RVO benannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2
RVO). Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO (gleichlautend mit der von der Beklagten im Bescheid zugrunde gelegten Nr. 3101 der Anlage zur nunmehr geltenden
BKV) "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig
oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war".
Für die Anerkennung als BK muss grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.
ä. auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende
Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne
des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein. Für die nach der Theorie der wesentlichen
Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit
(BSG, Urteil vom 02. April 2009, Az.: B 2 U 7/08 R, zitiert nach juris.de, und Urteil vom 02. April 2009, Az.: B 2 U 30/087 R, den Beteiligten im Verfahren zur Kenntnis gegeben).
Die Klägerin war während ihrer Ausbildung zur und Tätigkeit als Krankenschwester von September 1983 im Gesundheitsdienst tätig.
Bei der Hepatitis C-Erkrankung handelt es sich um eine Infektionskrankheit im Sinne der BKVO. Anders als beim Normaltatbestand einer BK setzt die BK Nr. 3101 allerdings nicht voraus, dass die Verrichtung einer versicherten
Tätigkeit die zur Ansteckung mit dem HCV führende Einwirkung auf den Körper wesentlich verursacht hat. Vielmehr beschränkt
sich die erforderliche Einwirkungskausalität darauf, dass im Wesentlichen die Verrichtung den Versicherten einer Infektionsgefahr
in besonderem Maße ausgesetzt hat (Gefahrenexposition; Verursachung einer erhöhten Infektionsgefahr - BSG, Urteil vom 02.
April 2009, Az.: B 2 U 30/07 R). Das BSG hat mit dieser Entscheidung die Kriterien der erhöhten Infektionsgefahr im Sinne der BK 3101 fortentwickelt und
ausgeführt, dass die besondere Infektionsgefahr sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder
der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtung ergeben kann. Für die Übertragungsgefahr sind der Übertragungsmodus der
jeweiligen Infektionskrankheit sowie die Art, Häufigkeit und Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen,
also die individuellen Arbeitsvorgänge zu würdigen. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr
auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen
gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem
Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr erlangt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Entscheidend ist immer die
Gesamtwürdigung der beiden Risikobereiche unter Berücksichtigung des spezifischen Übertragungsmodus und Verbreitungsgrades
der jeweiligen Infektionskrankheit. Letztlich muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen, diese darf nicht ausgeschlossen
sein.
Die danach anzustellende Gesamtwürdigung ergibt, dass die Klägerin einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne der BK Nr. 3101
ausgesetzt war. Wie in dem vom BSG entschiedenen Fall kann dabei auch vorliegend nur auf die Übertragungsgefahr aufgrund der
von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten abgestellt werden, da es an verlässlichen Aussagen zur Durchseuchung der Stationen,
auf denen die Klägerin tätig war, auch aufgrund des Umstandes, dass HCV-Infektionen im maßgebenden Zeitraum überhaupt noch
nicht nachweisbar waren, fehlt. Prof. Dr. H führte insoweit ferner aus, dass die Ergebnisse der in den alten Bundesländern
durchgeführten Untersuchungen nicht ohne weiteres auf die Situation in den neuen Bundesländern übertragbar seien. Prof. Dr.
W hat die Frage, ob medizinisches Personal in Ost und West eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis zur Normalbevölkerung habe,
zusammenfassend dahin beantwortet, dass dies in verschiedenen Studien different analysiert worden sei.
Die besondere Infektionsgefahr bestand für die Klägerin aufgrund der konkreten von ihr vorgenommenen Verrichtungen während
ihrer Ausbildungszeit und im Anschluss daran bis zur hier vermuteten Infektionszeit. Zum Übertragungsmodus hat das BSG unter
Bezugnahme auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausgeführt, dass das HCV parenteral (unter Umgehung des Verdauungsweges)
durch direkten Blut- oder Schleimhautkontakt übertragen wird; dies haben übereinstimmend auch vorliegend die gehörten Gutachter
dargelegt. Als übertragungsgefährdend kommen aufgrund des im Vergleich zur HBV-Infektion wesentlich geringeren Infektionsrisikos Tätigkeiten in Betracht, die erfahrungsgemäß mit der konkreten Gefahr von
häufigen parenteralen Inokulationsereignissen im Sinne von Verletzungsereignissen verbunden sind, bei denen es zu einem erheblichen
Blutaustausch kommt. Die Klägerin hat derartige Tätigkeiten in ausreichend erheblichem Umfang ausgeübt. Dies hat zunächst
der TAD der Beklagten in der bereits genannten Stellungnahme des Dipl.-Ing. Schmidt vom 15. März 2004 überzeugend dargelegt.
Danach gehörten zur Tätigkeit der Klägerin Blutentnahmen ohne Blutentnahmesysteme mittels Mehrwegspritze und Glasröhrchen,
was dazu geführt habe, dass Blutkontakt kaum vermeidbar gewesen sei. Spritzen und Kanülen seien mehrfach verwendet worden.
Hierzu seien diese auf den Stationen in entsprechenden flachen Metall- bzw. Glasbehältern gesammelt, grob gereinigt und anschließend
in die Sterilisationsabteilung gebracht worden. Handschuhe seien nur in sterilen Bereichen (Untersuchungen, Operationen usw.)
üblich gewesen, so dass die Klägerin überwiegend ohne Handschuhe gearbeitet habe. Die eingesetzten Handschuhe seien zudem
von den Mitarbeitern selbst gereinigt und desinfiziert worden. Ereignisse wie Nadelstichverletzungen seien in der betrachteten
Zeit von den Beteiligten nicht für nennenswert erachtet worden. Der Schlussfolgerung, dass dies besonders ungünstige gefährdende
Arbeitsweisen gewesen seien, schließt sich der Senat an. Auch Prof. Dr. H hat die Tätigkeiten als erhöht infektionsgefährdend
eingeordnet. Soweit Prof. Dr. M und Prof. Dr. O eine ausreichende Infektionsgefahr trotz der potentiell gefährdenden Tätigkeiten
verneint haben, weil die Klägerin als Auszubildende diese nicht in vergleichbarem Umfang wie eine voll eingesetzte Krankenschwester
verrichtet haben dürfte, überzeugte dies nicht. Reinigungstätigkeiten werden typischerweise häufig auf Auszubildende abgewälzt;
diese waren vorliegend besonders gefährdend, wie vom TAD überzeugend ausgeführt wurde. Letztlich hat Prof. Dr. W die Tätigkeiten
der Klägerin nochmals im Einzelnen dargestellt und beschrieben, dass beispielsweise bei Blutentnahmen, welche die Klägerin
bereits im zweiten Lehrjahr durchzuführen erlernte, Blutkontakte aufgrund der hierfür verwendeten Materialien unvermeidbar
gewesen seien. Dies alles geschah ohne Handschuhe und betraf die Klägerin, deren Hände aufgrund einer Allergie gegen das damals
eingesetzte Desinfektionsmittel mit Rissen und Bläschen geschädigt waren, besonders schwer. Im dritten Lehrjahr hatte die
Klägerin dann auch Spät- und Nachtdienste zu verrichten, hierbei handelt es sich - wie auch das BSG (aaO.) ausgeführt hat
- um ungünstige Arbeitsbedingungen, die eine besondere Gefahr für Nadelstichverletzungen mit sich bringen. Aufgrund der Ausführungen
des Prof. Dr. W steht für das Gericht fest, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum vor dem Infektionsereignis der konkreten
Gefahr von häufigen parenteralen Inokulationsereignissen im Sinne von Verletzungsereignissen ausgesetzt war, bei denen es
zu einem erheblichen Blutaustausch gekommen ist. Aufgrund der geschilderten besonders ungünstigen Arbeitsbedingungen der Klägerin
in der ehemaligen DDR führt nach allem auch die Gesamtwürdigung der Risikobereiche dazu, dass eine besonders erhöhte Infektionsgefahr
anzunehmen ist.
Außerberufliche Risiken waren vorliegend nicht entscheidungserheblich. Liegen eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte
besonders erhöhte Infektionsgefahr und die Infektionskrankheit vor, nimmt der Verordnungsgeber typisierend an, dass die Infektion
während und wegen der Gefahrenlage erfolgte und die Krankheit wesentlich verursacht hat. Die haftungsbegründende Kausalität
zwischen der Gefahrenexposition und der Infektionskrankheit liegt nur dann nicht vor, wenn (einzelfallbezogen und mit Vollbeweis)
festgestellt wird, dass die Infektionskrankheit nicht durch die Gefahrenexposition verursacht worden ist, wenn also eine Infektion
während oder aufgrund der versicherten Verrichtungen und der damit unterstellte Ursachenzusammenhang ausgeschlossen ist (BSG,
aaO.). Dies ist nicht der Fall. Die Inkubationszeit, die 14 Tage bis 4, eventuell bis 6 Monate, im Mittel 50 Tage beträgt
(Merkblatt für die ärztliche Untersuchung, Bek. des BMA v. 1.12.2000, BArbBl. 1/2001 S. 35, zitiert nach Mehrtens/Brandenburg,
M 3101, S. 4) spricht vorliegend nicht gegen den zeitlichen Zusammenhang. Denn wie bereits ausgeführt, war die Klägerin im
spätestens anzunehmenden Infektionszeitpunkt Mai 1987 bereits seit Beginn ihres zweiten Lehrjahres im September 1984 gefährdend
tätig gewesen. Unerheblich ist, dass der genaue Infektionszeitpunkt nicht bestimmbar ist, denn es reicht hier, dass der Ursachenzusammenhang
nicht ausgeschlossen ist. Auch wurde nicht positiv festgestellt, dass die Infektion durch ein anderes, dem privaten Lebensbereich
zuzuordnendes Infektionsrisiko verursacht worden ist. Die Gutachter Prof. Dr. H, Prof. Dr. M und Prof. Dr. W halten einen
derartigen Zusammenhang sogar für unwahrscheinlich, lediglich Prof. Dr. Oehler vermutete einen solchen Zusammenhang, was aus
den bereits ausgeführten Gründen jedoch nicht überzeugte. Ein Nachweis der Ursächlichkeit privater Risiken wurde jedenfalls
nicht geführt.
Den Einwänden der Beklagten und den Ausführungen der Prof. Dr. O und Prof. Dr. M konnte nach allem nicht gefolgt werden. Dem
wesentlich geringeren Infektionsrisiko bei der Hepatitis C im Verhältnis zur Hepatitis B wird nach dem BSG dadurch Rechnung
getragen, dass als übertragungsgefährdend nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die mit häufigen Verletzungsereignissen mit
erheblichem Blutaustausch verbunden sind. Prof. Dr. O vertritt ausweislich seiner Ausführungen eine Auffassung, die mit den
dargestellten Voraussetzungen für die Anerkennung der HCV als BK nicht in Übereinstimmung zu bringen ist; ein konkretes Verletzungsereignis,
wie er es für erforderlich hält, muss nicht nachweisbar sein. Ferner fehlt seinen Ausführungen jede Auseinandersetzung mit
den Arbeitsbedingungen der Klägerin, wie sie von dieser auch bereits vor den Feststellungen durch den TAD umfassend geschildert
worden waren. Prof. Dr. M hat schließlich bestätigt, dass Nadelstichverletzungen bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten
durchaus häufig vorgekommen seien und die Gefährdung lediglich aufgrund der von ihm vermuteten geringeren Häufigkeit nicht
für ausreichend erachtet. Hierauf wurde bereits eingegangen. Auch hielten Prof. Dr. H und Prof. Dr. W die Häufigkeit der Verrichtungen
durch die Klägerin durchaus für ausreichend; dem schließt sich das Gericht an.
Nach alledem war der Berufung daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.