LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - 5 AS 70/08
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der Beschwerdewert nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG nicht erreicht wird oder in denen wiederkehrende oder laufende Leistungen von bis zu einem Jahr streitig sind, ist zulässig,
wenn in einem Hauptsacheverfahren die Berufung nach §
144 Abs.
1 Satz 1 oder §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG zulässig wäre.
2. Auch dann, wenn der angefochtenen Entscheidung eine dahin gehende Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, ist eine auf das
Vorliegen der Berufungszulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung unzulässig.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 644
Vorinstanzen: SG Hamburg 18.08.2008 S 54 AS 1962/08