LSG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2008 - 5 B 296/08
Statthaftigkeit der Beschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts
Eine Beschwerde wegen Untätigkeit eines Gerichts ist mangels einer gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht statthaft und kann auch
nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 646