Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. September 2004 einen Anspruch
auf Gewährung von Verletztengeld über den 28. Februar 2005 hinaus sowie anschließender Verletztenrente hat.
Der Kläger rutschte am Unfalltag beim Herabsteigen einer Leiter mit dem linken Fuß von einer Leitersprosse ab und stürzte
zu Boden. Der an diesem Tage aufgesuchte Durchgangsarzt, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. T., stellte einen Druckschmerz
über dem vorderen Band mit Schwellung und Ausstrahlung über den Fußspann, Schmerzen bei der Bewegung im oberen Sprunggelenk
und ein hinkendes Gangbild fest. Röntgenologisch wurde eine knöcherne Verletzung ausgeschlossen. Ein Riss des Außenbandes
im linken oberen Sprunggelenk wurde vermutet. Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte konservativ.
In der wegen anhaltender Druck- und Bewegungsschmerzen veranlassten Kernspintomographie vom 22. Oktober 2004 fand sich ein
Riss zweier Bänder im Wadenbein und eine Knochenquetschung des Sprung- sowie des Schienenbeins mit Nachweis eines gelenknahen
nicht verschobenen Bruchs (Bericht vom 22. Oktober 2004). Die konservative Behandlung wurde fortgeführt.
Nach Vorstellung des Klägers am 9. November 2004 bestätigte das B. Unfallkrankenhaus Hamburg mit Bericht vom 16. November
2004 nach ambulanter und röntgenologischer Untersuchung die Diagnosen Pilonfraktur links und Taluskontusion mit begleitendem
Ödem und einer wahrscheinlichen Außenbandläsion im oberen Sprunggelenk links. Empfohlen wurde eine konsequente Teilbelastung
der linken unteren Extremität mit maximal 20 kg für insgesamt 12 Wochen. Am 27. Dezember 2004 wurde im Berufsgenossenschaftliche
Unfallkrankenhaus eine erneute kernspintomographische Untersuchung des linken oberen Sprunggelenkes durchgeführt. Diese zeigte
einen Zustand nach distaler Tibiafraktur mit Gelenkbeteiligung, sowie nach Talusfraktur mit Gelenkbeteiligung. Es fanden sich
jeweils leichte Konturunregelmäßigkeiten der korrespondierenden Gelenkflächen; größere Stufenbildungen waren nicht erkennbar.
Es bestand ein kleiner Gelenkerguss sowie ein Zustand nach Läsion des Ligamentums talofibulare anterius. Nach einer am selben
Tag durchgeführten konsiliarischen ambulanten neurologisch-psychiatrischen Untersuchung wurde der Verdacht auf eine distale
Schädigung des Nervus peronaeus profundes links geäußert. Dieses spiele im Gesamtbild der Unfallfolgen jedoch keine bedeutsame
Rolle (Bericht vom 29. Dezember 2004).
Im Reha-Zentrum C. Hamburg wurde ab Januar 2005 eine ambulante Rehabilitation durchgeführt.
Nach einer am 10. Januar 2005 im B. Unfallkrankenhaus durchgeführten Nachuntersuchung wurde im Bericht vom 20. Januar 2005
ausgeführt, die stattgehabte Pilon- und Talusfraktur erscheine inzwischen knöchern komplett verheilt. Bestehend seien noch
eine Bewegungseinschränkung sowie eine Belastungsinsuffizienz des linken oberen Sprunggelenkes. Die eingeleitete intensive
krankengymnastische Übungsbehandlung im Reha-Zentrum C. Hamburg sei auf jeden Fall für zunächst 4 Wochen fortzuführen. Eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade werde wahrscheinlich nicht verbleiben. Der Kläger werde
voraussichtlich in seiner alten Tätigkeit wieder voll wettbewerbsfähig tätig sein können. Im weiteren Bericht des Krankenhauses
vom 1. Februar teilte der Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. K. mit, der Kläger werde seine Tätigkeit wettbewerbsfähig
wieder aufnehmen können. Die erlittenen Unfallfolgen im Bereich des linken Fußes und Sprunggelenkes seien nicht so ausgeprägt,
dass Dauerfolgen zu erwarten seien.
Am 21. Februar 2005 erfolgte eine Untersuchung des Klägers im Reha-Zentrum C. Hamburg. Festgestellt wurde dabei, dass bei
dem Kläger noch eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Fußes bei verheilter Pilon- und Talusfraktur bestehe. Das
ehemals bestehende Muskelweichteildefizit sei vollständig auftrainiert, die Hilfen würden nicht mehr benötigt und auch das
Abrollen sei jetzt deutlich verbessert möglich. Das Heilverfahren werde mit dem 28. Februar 2005 abgeschlossen. Arbeitsfähigkeit
für die Tätigkeit als Fahrbahnmarkierer im Straßenbau werde mit dem 1. März 2005 wieder eintreten.
Am 9. März 2005 stellte sich der Kläger erneut im B. Unfallkrankenhaus vor und gab an, er könne wegen Schmerzen und Anschwellen
im Sprunggelenk immer noch nicht länger laufen (Bericht vom 16. März 2005). Die durchgeführte klinische und radiologische
Untersuchung habe keinen Hinweis auf wesentliche Unfallfolgen ergeben. Insbesondere die neurogene Schädigung sei nicht ursächlich
für die vom Kläger angegebenen Beschwerden. Der Kläger sei arbeitsfähig, eine MdE in rentenberechtigendem Maße werde nicht
verbleiben. Die am selben Tag durchgeführte neurologisch-psychiatrische Untersuchung einschließlich elektrophysiologischer
Zusatzdiagnostik ergab eine Besserung der Nervenschädigung am linken Unterschenkel. Durch die (nur distal gelegene) Nervenschädigung
seien die Beschwerden des Klägers nicht erklärbar (Bericht vom 10. März 2005)
Mit Bescheid vom 22. März 2005 stellte die Beklagte fest, dass ab dem 1. März 2005 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und
daher der Anspruch auf Verletztengeld mit dem 28. Februar 2005 ende.
Den dagegen gerichteten Widerspruch, in dem der Kläger im Wesentlichen ausführte, das Gehen und Stehen sei mit starken Schmerzen
und Einschränkungen in der Bewegungsfähigkeit verbunden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 zurück.
Die Befundlage sei ausweislich der Berichte des B. Unfallkrankenhauses seit Anfang Februar 2005 unverändert, wobei wesentliche
Funktionsstörungen fehlten. Auch unter Berücksichtigung der minimalen nervalen Störungen, die allerdings das Beschwerdebild
nicht erklärten, ergebe sich keine abweichende Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Argumente bzw. medizinische
Unterlagen, die die getroffene Entscheidung in Zweifel ziehen könnten, seien weder vorgebracht noch vorgelegt worden.
Des Weiteren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2005 unter gleichzeitiger Feststellung verschiedener Unfallfolgen
die Gewährung von Verletztenrente ab. Den hiergegen gerichteten Rechtsbehelf des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid
vom 13. Oktober 2005 zurück.
Die rechtzeitig erhobenen Klagen (Az.: S 24 U 224/05 Verletztengeld; S 24 U 287/05 Verletztenrente) hat das Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 24 U 287/05 verbunden.
Nach Einholung von Befundberichten von Dr. M./Dr. B. (26. Oktober 2005) und dem Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie
Dr. B1 (23. November 2005) sowie Beiziehung medizinischer Unterlagen von der W. Versicherung AG (ärztlicher Bericht der Dres.
B./V./M. vom 6. Juli 2005) und dem ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit (u.a. Gutachten vom 21. Juli und 23. August 2005)
ist das ohne vorherigen Auftrag erstellte und deswegen nicht verwertbare Gutachten von Prof. Dr. M1/Dr. W1 von Januar 2007
zur Akte gelangt. Auf Antrag des Klägers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K1 (nach ambulanter Untersuchung) erstellt worden. Zusammengefasst vertritt
der Sachverständige die Auffassung, eine unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit liege bis zum 28. Februar 2005 vor. Ab dem 1.
März 2005 sei die MdE auf 5 % einzuschätzen. Zu einer vom Sozialgericht geplanten weiteren Begutachtung durch einen Neurologen/Psychiater
ist der Kläger nicht bereit gewesen. Mit Urteil vom 4. Februar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch
auf die Gewährung von Verletztengeld bestehe nicht, denn es gebe keinen Hinweis auf eine über den 28. Februar 2005 hinausgehende
Arbeitsunfähigkeit. Da die verbliebenen Unfallfolgen keine MdE in rentenberechtigender Höhe bedingten, komme auch die Gewährung
einer Unfallrente nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er habe weiter Beschwerden. Inzwischen sei durch seinen behandelnden Arzt Dr.
J. auch eine Arthrose im Sprunggelenk gefunden worden, die wohl auf den Unfall zurückzuführen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Februar 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22.
März und 25. August 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juli und 13. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, Verletztengeld über den 28. Februar 2005 hinaus sowie anschließend Verletztenrente zu gewähren; hilfsweise
festzustellen, dass aus dem Unfall vom 20. September 2004 zurzeit eine MdE in Höhe von 10 resultiert.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Dr. J., bei dem der Kläger im April 2009 in Behandlung gewesen ist (Bericht vom 18. Mai 2009), hat im Durchgangsarztbericht
vom 2. April 2009 eine persistierende Schwellungsneigung und Schmerzhaftigkeit in der Sprunggelenksregion links vorgefunden.
Als Röntgenergebnis hat er eine beginnende Sekundärarthrose beschrieben. Im Kernspintomogrambericht vom 23. Juni 2009 ist
von einer ausgeprägten sekundären Arthrose die Rede.
In seinem schriftlichen Gutachten vom 24. November 2009 ist der Orthopäde Dr. N. zu dem Ergebnis gekommen, dass Arbeitsunfähigkeit
bis zum 28. Februar 2005 bestanden habe und der Kläger danach wieder vollschichtig für leichte und mittelschwere körperliche
Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar gewesen sei. Die aus den Unfallfolgen resultierende MdE liege bei unter
10 %, erreiche ab dem 1. Juni 2009 (insbesondere wegen der Entwicklung einer Arthrose in Folge der Unfallverletzung) 10 %.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 hat der Sachverständige seine schriftlichen Ausführungen ergänzt. Der
Kläger könne seit dem Unfall auf Dauer nicht mehr langanhaltend gehen oder stehen und keine Arbeiten auf unebenem Gelände
verrichten. Auch könne er keine Lasten von über 12 kg bewältigen. Es habe sich eine unfallbedingte Arthrose entwickelt, die
sich voraussichtlich im Laufe der Zeit verschlimmern werde. Dabei könne noch nicht abgeschätzt werden, wann eine MdE von 20
% erreicht werde.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden
erklärt haben (§
155 Abs.
4 in Verbindung mit Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§
143,
144,
151 SGG) ist nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Kläger hat über den 28. Februar
2005 hinaus keinen Anspruch auf Verletztengeld, wobei unentschieden bleiben kann, ob der Kläger nach Abschluss der Heilbehandlung
ab 1. März 2005 wieder in seiner bisherigen Tätigkeit hätte arbeiten können. Er hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung
einer Verletztenrente ab 1. März 2005, weil seine Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen um weniger als 20 % gemindert ist.
Gemäß §
46 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des
Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Es
endet nach Abs. 3 der Regelung: 1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit
durch eine Heilbehandlungsmaßnahme oder 2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu
erbringen sind, endet das Verletztengeld (1) mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten
eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, (2) mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz
1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
und (3) im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem
Ende der stationären Behandlung.
Es kann unentschieden bleiben, ob der Kläger aus medizinischer bzw. berufskundiger Sicht ab 1. März 2005 wieder in der Lage
war, seinen bisherigen Beruf als Fahrbahnmarkierer im Straßenbau auszuüben, wie dies die Beklagte meint, oder, ob auf diese
Tätigkeit bezogen noch weiter Arbeitsunfähigkeit vorlag. Würde die Auffassung der Beklagten zutreffen, hätte der Kläger ab
1. März 2005 deswegen keinen Anspruch auf weiteres Verletztengeld, weil die Arbeitsunfähigkeit am 28. Februar 2005 geendet
hätte (§
46 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 SGB VII). Würde man Dr. N. hinsichtlich der verbliebenen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Klägers folgen und weiter
zugunsten des Klägers unterstellen, dass er mit diesen Einschränkungen die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und
außerdem bei der Prüfung der Frage der Arbeitsunfähigkeit auch (noch) keine anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes,
sondern die Tätigkeit als Fahrbahnmarkierer im Straßenbau zugrunde zu legen ist, ergibt dies kein für den Kläger günstigeres
Ergebnis. Wie Dr. N. ausführt, handelt es sich bei den verbliebenen Leistungseinschränkungen um eine Minderbelastbarkeit des
Sprunggelenks nach dem Unfall. Da die Unfallfolgen mit dem 28. Februar 2005 ausbehandelt waren, konnte zu diesem Zeitpunkt
mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gerechnet werden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers überzeugt
nicht, denn zum einen trägt der Kläger selbst vor, sein Gesundheitszustand habe sich ab März 2005 bis heute nicht gebessert
und zum anderen belegen die vom Kläger erfolglos in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen, dass eine Besserung der Unfallfolgen
nicht mehr erzielt werden konnte. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Prognose einer fehlenden Besserungsaussicht
zutraf. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kamen nicht in Betracht. Wie Dr. N. weiter dargelegt hat, konnte der Kläger
ab 1. März 2005 wieder leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Daher stünde bei Annahme
dieser Sachverhaltsvariante einer Gewährung von Verletztengeld über den 28. Februar 2005 hinaus die Regelung des §
46 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 SGB VII entgegen, so dass in keinem Fall ein entsprechender Anspruch auf Verletztengeld besteht.
Gemäß §
56 Abs.
1 Satz 1
SGB VII haben Versicherte Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die
26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist.
Für die Berücksichtigung einer Folge eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten
zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung
zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität)
und das Unfallereignis einen Gesundheits-(erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende
Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits-(erst-)schadens (haftungsausfüllende
Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2006
- B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196). Während die einzelnen Glieder dieser Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung, Gesundheitsschaden) mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit,
d. h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings reicht die bloße Möglichkeit eines Zusammenhanges
nicht aus.
Bei dem Kläger liegt eine unfallbedingte MdE von weniger als 20 % und damit keine für eine Rentenberechtigung ausreichende
MdE vor. Zu Recht folgt das Sozialgericht dem Gutachten von Dr. K1 und hält die dortige Einschätzung der MdE für überzeugend.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Das Ergebnis der Begutachtung im
Berufungsverfahren durch den Orthopäden Dr. N. hat diese Einschätzung bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten
vom 24. November 2009 ist Höhe der MdE ab 1. März 2005 bis heute mit unter 20 % einzuschätzen. Die von ihm erhobenen Befunde
stimmen mit den von den behandelnden Ärzten und dem Gutachter im arbeitsamtsärztlichen Dienst genannten Befunden überein.
In keinem der ärztlichen Berichte und Gutachten werden objektive Gesichtspunkte dargelegt, welche die Einschätzung von Dr.
N. in Frage stellen würden. Die von Dr. N. als Unfallfolge angesehene Arthrose im linken Sprunggelenk ist (noch) so gering
ausgeprägt, dass ihrer Berücksichtigung nicht zu einer rentenberechtigenden MdE führt.
Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung einer zurzeit vorliegenden MdE von 10 % anstrebt, hat er mit diesem Antrag ebenfalls
keinen Erfolg.
Die angegriffenen Bescheide lehnen ausschließlich die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente ab und treffen keine
Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens eines bestimmten MdE. Der Kläger hat vor der ersten Verhandlung in der Berufungsinstanz
in keinem seiner Schreiben geäußert, dass (auch) die Feststellung einer bestimmten MdE angestrebt wird. Insbesondere hat der
anwaltlich vertretene Kläger der Formulierung seines Antrages im erstinstanzlichen Urteil nicht widersprochen. Damit ist vorliegend
allein eine Leistungsgewährung im Streit. Demgegenüber ist die Feststellung einer bestimmten MdE nicht nur ein Weniger, sondern
ein anderes Prozessziel. Für eine entsprechende Klagänderung (i. S. d. §
99 SGG) liegt weder die Einwilligung der Beklagten vor noch hält das Gericht die Änderung für sachdienlich. Unabhängig davon weist
das Gericht darauf hin, dass die Feststellung einer bestimmten MdE durch die Beklagte bei gleichzeitiger Ablehnung einer Verletzten-
bzw. Stützrentengewährung schon mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 22.6.04,
B 2 U 36/03 R, HVBG-INFO 2005, 17 und vom 22.3.83, 2 RU 37/82, BSGE 55, 32).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG ist nicht gegeben.