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LSG Hamburg, Urteil vom 30.03.2017 - 4 SO 38/15
Krankenbehandlungskosten für eine unversicherte Person Voraussetzungen und Leistungsumfang eines Nothelferanspruchs Fehlende Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Krankenversicherung
1. Voraussetzung eines Nothelferanspruchs ist ein medizinischer Eilfall im Sinne von unaufschiebbarer Notwendigkeit einer Krankenbehandlung.
2. Der Nothelferanspruch umfasst Maßnahmen zur Erkennung und Heilung einer Krankheit, zur Verhütung ihrer Verschlimmerung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden und auch Krankenhausbehandlung.
3. Entscheidend dafür ist, ob der Betroffene dringend behandlungsbedürftig war und ob diese Behandlung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses und nicht anders als vollstationär hätte erbracht werden können.
4. Der Anspruch setzt zudem Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII voraus, die nicht gegeben ist, wenn der Betroffene eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann.
Normenkette:
SGB XII § 25
Vorinstanzen: SG Hamburg 07.07.2014 S 52 SO 205/12
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Juli 2014 wie folgt geändert:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 2011 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2011, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012, sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2012 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Betroffenen in der Zeit vom 24. September bis zum 15. Oktober 2011, vom 30. bis zum 31. Oktober 2011 und vom 10. bis zum 12. März 2012 in Höhe von 3.256,45 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 45 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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