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LSG Hessen, Urteil vom 13.08.2019 - 3 U 7/18
Anerkennung eines Schulunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Vorliegen einer versicherten Tätigkeit beim Sturz vom Bett einer an Epilepsie leidenden Schülerin nach einem Krampfanfall
Das Sitzen einer an Epilepsie leidenden Schülerin auf dem Bett während einer von der Schule organisierten mehrtägigen Radtour, allein veranlasst durch ein zuvor aufgetretenes, mit der Grunderkrankung im Zusammenhang stehenden Krampfen, aus dem heraus es zu einem Sturz gekommen ist, ist keiner versicherten Tätigkeit und keinem versicherten Weg zurechenbar, sondern dient allein der Sicherheit im Hinblick auf ein der Grunderkrankung und damit der höchstpersönlichen Sphäre, nämlich der Gesundheitsfürsorge, zuzurechnendes Sturzrisiko.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b)
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Fulda 04.12.2017 S 8 U 19/16
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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