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LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2009 - 7 AL 118/08
Förderung der beruflichen Weiterbildung; Bindungswirkung von Zertifizierungen; Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen bei Verkürzung der Ausbildungszeit und fehlender Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres
1. Für die Bundesagentur für Arbeit sind die Zertifizierungen der fachkundigen Stelle nach §§ 84, 85 SGB III grundsätzlich bindend. Sie umfassen nur die institutionellen Zulassungsvoraussetzungen.
2. Für eine Förderung nach §§ 77ff SGB III ist teilnehmerbezogen festzustellen, ob der Teilnehmer selbst die Finanzierung gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III sicherstellen kann, wenn bei einer Weiterbildungsmaßnahme eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf maximal 2 Jahre und eine institutionelle Sicherung der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres hinsichtlich Lehrgangskosten und Lebensunterhalt zu Beginn der Maßnahme ausgeschlossen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AZWV § 12
,
SGB III § 434d Abs. 1
,
SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 77 Abs. 3
, ,
SGB III § 85 Abs. 2 S. 3
,
SGB III § 86 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 183 S. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/M. 04.06.2008 S 14 AL 608/07 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 abgeändert und vorläufig bis zu einer Erledigung des bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Az. S 14 AL 26/08 anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, dass die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen
1. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in C Straße, C-Stadt,
2. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie im D Straße, D-Stadt,
3. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der E Straße, E-Stadt,
4. zum/zur Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der E Straße, E-Stadt,
5. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der F Straße, F-Stadt,
6. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der G-Straße, G-Stadt,
7. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der H-Straße, H-Stadt,
8. zum/zur Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der I Straße, I-Stadt,
9. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der J Straße, J-Stadt,
10. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der K Straße, K-Stadt,
11. zum/zur Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der L Straße, L-Stadt,
12. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der M-Straße, M-Stadt,
13. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der N-Straße, N-Stadt
für die Antragsgegnerin bindend nach § 85 SGB III in der Fassung des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) mit Ausnahme der teilnehmerbezogenen Voraussetzung nach Abs. 2 S. 3 der vorbenannten Norm zugelassen sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: