LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2008 - 13 AS 178/08
Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter dem Schwellenwert für die Zulassung einer Berufung oder betrifft er laufende
Leistungen, die unter einem Jahr Bezugsdauer liegen, so ist sowohl die Beschwerde zum Landessozialgericht gegen einen Beschluss
des Sozialgerichts, mit dem über eine begehrte einstweilige Anordnung entschieden wurde, unzulässig, als auch eine Nichtzulassungsbeschwerde
nicht vorgesehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Aurich 24.07.2008 S 35 AS 454/08 ER