LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2008 - 1 R 303/08
Wirksamkeit der Antragstellung nach § 109 SGG
Ein wirksam gestellter Antrag nach §
109 SGG liegt auch dann vor, wenn zunächst weder ein bestimmter noch ein bestimmbarer Arzt benannt wird. Dabei handelt es sich nicht
nur um die Ankündigung eines Antrags nach §
109 SGG. Soll ein unvollständiger Antrag abgelehnt werden, so muss dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Vervollständigung
seines Antrags eingeräumt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hildesheim 04.06.2008 S 41 R 136/06