LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.08.2008 - 3 KA 39/08
Vorläufiger Rechtsschutz wegen der Vollziehung eines Regresses bei Überschreitung der Richtgrößen für Arzneimittel, Zulässigkeit
von Beschränkungen in einer Richtgrößenvereinbarung für anthroposophisch tätige Ärzte
1. Es ist zulässig, in einer Richtgrößenvereinbarung keine Arztgruppe der anthroposophisch tätigen Ärzte zu bilden.
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann auf die Einräumung von Ratenzahlungen beschränkt werden, wenn
sich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Regressbescheids ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hannover 04.04.2008 S 16 KA 172/08 ER