Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - 19 AS 240/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Verpflichtung der Behörde zur Übernahme der notwendigen Aufwendungen (hier Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren) Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X Voraussetzungen für den Erfolg eines Widerspruchs Erledigung einer vorläufigen Bewilligung durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung (Keine) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X kommt hinsichtlich der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung, wenn Klage erhoben wurde. Nach Klageerhebung hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
2. Ein Widerspruch ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung nachholt, die er bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids pflichtwidrig unterlassen hat und deswegen eine günstige Entscheidung ergeht.
3. Eine vorläufige Bewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 SGB II erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung in sonstiger Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X. Die endgültige Bewilligung ersetzt die vorläufige Bewilligung und wird nach § 86 SGG Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, dessen Gegenstand eine vorläufige Bewilligung ist.
Normenkette:
SGG § 86
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGG § 96
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 144 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 17.12.2014 S 22 AS 1257/14
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2014 - S 22 AS 1257/14 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: