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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2018 - 19 AS 518/18
Entziehung von SGB-II-Leistungen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Verletzung der Mitwirkungspflicht in Erstattungsfällen Erschwerung der Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen
1. Hinsichtlich der Erstattungspflichtigen wird in § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I nur auf die Regelungen in § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I verwiesen, so dass die §§ 61 bis 64, 66, 67 SGB I auf die Erstattungspflichtigen nicht anwendbar sind.
2. Eine fehlende oder ungenügende Mitwirkung berechtigt den Leistungsträger daher nur in den Fällen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen, in denen durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen erheblich erschwert wird.
3. Dies wird auch durch den letzten Halbsatz in § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I deutlich ("soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind").
4. In Erstattungsfällen kann der Leistungsträger somit auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht nach § 66 Abs. 1 SGB I reagieren; er hat vielmehr, sofern er den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären kann, eine materielle Beweislastentscheidung zu treffen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB I §§ 61 ff.
,
SGB I §§ 66 f.
,
SGB I § 66 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 20.03.2018 S 46 AS 290/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2018 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

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