Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Anspruch eines Leistungsberechtigten auf Erstattung von Kosten für Papier sowie für die Anfertigung von Kopien von Kontoauszügen
in Höhe von insgesamt 7,50 EUR
Gründe
Die gemäß §
145 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 27.11.2014 zu Recht nicht
zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die dem Kläger, der nach eigenem Bekunden selbständig
tätig ist und von dem Beklagten seit dem 01.04.2012 Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhält, nach seinen Angaben im Zusammenhang mit einer persönlichen Vorsprache entstandenen Kosten für Papier sowie für die
Anfertigung von Kopien von Kontoauszügen in Höhe von insgesamt 7,50 EUR zu erstatten. Das Sozialgericht Köln hat die Klage
abgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter 750,00 EUR, so dass die Berufung nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG der Zulassung bedarf. Gründe dafür liegen nicht vor. Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung
nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Streitsache eine
bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten
und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen
[NRW], Beschluss vom 29.08.2014, Az.: L 2 AS 1169/14 NZB, bei [...] Rn. 13; LSG NRW, Beschluss vom 17.07.2014, Az.: L 2 AS 262/14 NZB, bei [...] Rn. 8; siehe auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 11. Auflage 2014, §
144 Rn. 28). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2013, Az.: L 19 AS 1844/12 NZB, bei [...] Rn. 22; LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2012, Az.: L 6 AS 2232/11 NZB, bei [...] Rn. 17). Dabei macht nicht bereits der Umstand, dass eine Meinung vertreten wird, zu der bisher keine höchstrichterliche
Rechtsprechung vorliegt, eine Sache zu einer von grundsätzlicher Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 09.11.2009, Az.: L 12 B 90/09 AS NZB, bei [...] Rn. 21).
Eine solche Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit hier nicht auf. Die nach Auffassung des Klägers grundsätzliche Frage, ob anfallende
Kosten für die Beibringung von Unterlagen etc. im Verhältnis zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und dem für ihn
zuständigen Grundsicherungsträger in jedem Fall zu übernehmen sind, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage im o.g. Sinne dar.
Denn deren Beantwortung lässt sich unmittelbar und ohne weiteres dem Gesetz entnehmen. Der Gesetzgeber hat u.a. mit den Regelungen
in § 59 SGB II in Verbindung mit §
309 Abs.
4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III), in § 16 SGB II, in §
65 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (
SGB I) sowie (bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) in §§
11 Abs. 1 Satz 1, 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) Kostenerstattungsansprüche des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger vorgesehen bzw. zumindest
eine Kostenberücksichtigung ermöglicht. Ein darüber hinausgehender, allgemeiner, d.h. in sämtlichen Fällen des schriftlichen
oder (fern-)mündlichen Kontakts zwischen Grundsicherungsträger und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geltender Kostenerstattungsanspruch
existiert - entgegen der Auffassung des Klägers - hingegen nicht. Er ist vom Gesetzgeber in dieser Weise nicht vorgesehen.
Vielmehr sind in solchen Fällen entstandene angemessene Kosten vom Regelbedarf gemäß § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Verbindung mit §§ 1 ff. Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetz (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) vom Regelbedarf abgedeckt (so insbesondere von Abteilung 8 [Nachrichtenübermittlung]
in §§ 5, 6 RBEG).
Anhaltspunkte für ein Abweichen des Sozialgerichts von obergerichtlichen und / oder höchstrichterlichen Entscheidungen (§
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG) sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG liegen nicht vor. Ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel wird vom Kläger nicht geltend
gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.